
zurück zum Stichwortverzeichnis Strafprozeßrechtsofortige Beschwerde, Fristen, Wiedereinsetzung, Rechtsmittelbelehrung (...)l. a) Die sofortige Beschwerde ist verspätet. Für ihre Einlegung gilt nach herrschender, von der Kammer in gefestigter Rechtsprechung geteilter Auffassung die in b) Dem Beschwerdeführer war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren (§ 45 Abs.2 Satz 3 StPO) * . Denn diese beruht ersichtlich darauf, daß die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den angefochtenen Beschluß mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Sie hat in Weiterverfolgung einer von der Kammer bereits in dem Beschluß vom 18.Januar 1999 gerügten Praxis die für das nach früherem Recht vorgeschaltete Erinnerungsverfahren geltende formularmäßige Rechtsbehelfsbelehrung (Erinnerung binnen einer mit der Zustellung beginnenden Notfrist von zwei Wochen) erteilt und das Formular lediglich handschriftlich dahin abgeändert, daß das Wort "Erinnerung" durch "Rechtsmittel" ersetzt worden ist. Diese hinsichtlich der Anfechtungsfrist unrichtige und im übrigen völlig unzulängliche Belehrung - es fehlen die anerkanntermaßen unerläßlichen Angaben über die Art des statthaften Rechtsmittels, über die für dieses vorgeschriebene Form und über das Gericht, bei dem es einzulegen ist und es fehlt auch der Hinweis auf die Notwendigkeit des fristgemäßen Eingangs bei Gericht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 36 Rn 10) - steht der unterbliebenen Belehrung gleich und ist wie diese als Fall unverschuldeter Säumnis zu behandeln Anzumerken ist, daß die Kammer es leid ist, fortwährend aus Bearbeitungsmängeln und vor allem aus Untätigkeit der für das Formularwesen zuständigen Justizverwaltungsstellen erwachsende Fristversäumungen von Beschwerdeführer im Kostenfestsetzungsverfahren im Wege der Wiedereinsetzung von Amts wegen heilen zu müssen. Zehn Monate nach seiner Verkündung und acht Monate nach seinem Inkrafttreten sollte das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze (BGB1. 1998 I, 2030) allseits bekannt sein und der sich aus den Rechtsänderungen ergebende Handlungsbedarf (Neufassung des Formulars StP 359) nicht länger ignoriert werden.(...) Landgericht Berlin, Beschluß vom 8. Juni 1999, 503 Qs 38.99 |
