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Verkehrsrecht

Verkehrssicherungspflicht auf Parkplatz

(...)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu die Auffassung vertreten ließ, daß die Beklagte die 15 cm hohe Einfriedung um die Parkbucht hätte kennzeichnen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Auf 15 cm hohe Einfriedungen an Parkbuchten braucht nicht warnend hingewiesen zu werden, weil eine solche Einfriedung unter normalen Umständen deutlich sichtbar ist. In seinem schriftlichen Vorbringen hat auch der Kläger selbst nicht den fehlenden Warnhinweis als Ursache für den Schadenseintritt angesehen, sondern den Umstand, daß die Einfriedung aufgrund vorangegangener Regenfälle unter Wasser stand und somit in der Dunkelheit nicht zu sehen gewesen sei. Gegen welche konkrete Verkehrssicherungspflicht insoweit die Beklagte verstoßen haben könne, trägt der Kläger jedoch nicht vor. Die Erklärung, daß die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, daß die Begrenzungssteine nicht unter einer Wasseroberfläche unsichtbar werden und damit ein Hindernis für Parkplatzbenutzer darstellten, reicht für sich nicht aus, um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststellen zu können. Denn ein unterlassenes Handeln kann nur jemandem zum Vorwurf geinacht werden, wenn er um die konkrete Gefahr weiß oder diese Gefahr hätte kennen müssen. Dazu, daß die Beklagte wußte oder hätte wissen müssen, daß der Parkplatz am 11. Dezember 1997 nach den vorangegangenen Regenfällen teilweise unter Wasser stand, trägt der Kläger jedoch nichts vor.
Andererseits trägt der Kläger vor, daß die Wasserfläche bereits vorhanden war, als die Fahrerin S. H. den Parkplatz ansteuerte. Unterstellt man das bestrittene Vorbringen des Klägers als wahr, dann ist die Fahrerin H. zunächst problemlos auf den Parkplatz gefahren, ohne offenbar die Wasserfläche durchfahren zu müssen. Folglich hatte die Fahrerin beim Verlassen des Parkplatzes ganz bewußt eine mindestens 15 cm tiefe Wasserpfütze durchfahren, obwohl das Verlassen genauso problem- und gefahrlos wie das Einfahren auf den Parkplatz hätte vonstatten gehen können. Zieht man darüberhinaus die behaupteten schweren Beschädigungen des Fahrzeuges in Betracht, so ist dieses Durchfahren der Wasserpfütze nicht mit der gebotenen Vorsicht und nicht mit der erforderlichen geringen Geschwindigkeit erfolgt. Der Schuldvorwurf an die Fahrerin ist da- her so groß, daß eine Verantwortlichkeit Dritter ausscheidet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 711 ZPO.

Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 18.11.1999, Az. 12b C 206/99 (nicht rechtskräftig!)

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