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Sozialrecht
Zum Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit
(...)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der Berufskrankheit nach Nr. xxxx der Anlage zur BKVO besteht nicht.
Nach § 56 Abs. I Satz l Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente; die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern, § 56 Abs. l Satz 2, 3 SGB VII. Versicherungsfälle sind auch Berufskrankheiten, § 9 Abs. l SGB VII. Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. l Satz l SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Nach Nr. xxxx der Anlage zur BKVO wird die „Krankheit NN" erfaßt.
Nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich anzusehen, die im Verhältnis zu den anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Dabei müssen die schädigende Einwirkung und die Gesundheitsstörung nachgewiesen sein, während es für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs ausreicht, wenn eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit" vorliegt. Ein Ursachenzusammenhang ist danach wahrscheinlich, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, daß die Entscheidung darauf gegründet werden kann (Meyer-Ladewig, SGG, § 128 Rz. 3 m.w.N.). Voll bewiesen ist eine Tatsache dann, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, daß ernste, vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind (Meyer-Ladewig, SGG, § 118 Rz. 5).
Nach § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlich und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die MdE bezeichnet danach den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalls (Unfallfolgen) bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (KasselerKommentar-Ricke § 56 SGB VII Rz. 16).
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme liegt aufgrund der mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 24. April 1995 anerkannten Berufskrankheit nach Nr. xxxx der Anlage zur BKVO eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht vor. Mit der vom ge- richtlich bestellten Sachverständigen festgestellten MdE von 10 v.H. besteht ein Anspruch auf Verletztenrente nicht. Das Vorliegen eines Stützrententatbestandes im Sinne von § 56 SGB VII ist weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Für die Entscheidung der Frage, welche Erkrankungen des Klägers vorliegen und in welcher Höhe die berufskrankheitenbedingte MdE zu bemessen ist, ist das Gericht dem überzeugenden Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen gefolgt. Dieser hat aufgrund eingehender Untersuchung den Gesundheitszustand des Klägers überzeugend dargelegt, dabei die zur Ver- fügung gestellten medizinischen Unterlagen ausgewertet und gewürdigt sowie die Angaben und Beschwerden des Klägers berücksichtigt. Die Beurteilung der MdE hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in der Folge sachgerecht und in sich widerspruchsfrei beurteilt. Danach leidet der Kläger an (...).
Die MdE ist, so der Sachverständige, mit 10 v.H. einzuschätzen.
Da die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund der anerkannten Berufskrankheit nach Nr. xxxx der Anlage zur BKVO nicht in rentenberechtigendem Grade gemindert ist, besteht ein An- spruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen dieser Berufskrankheit nicht.(...)
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23.8.1999, Az. S 15 U 288/98
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