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Zivilrecht

Zum Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Recht auf Totenfürsorge.


7 S 354/00 (Geschäftsnummer)
verkündet am 14.12.2000

Landgericht Potsdam
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau B. S.,
- Berufungsklägerin und Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Herrn T. S.,
- Berufungsbeklagter und Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam
auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2000
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts G.,
den Richter am Landgericht F.
und die Richterin am Amtsgericht J.

für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg a.d.Havel vom 25.7.2000 (Az.: 3 C 166/00) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet.

Ein Anspruch der Klägerinnen aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines rechtswidrige Eingriffs in ihr Recht auf Totenfürsorge im Hinblick auf ihren verstorbenen Ehemann ist nicht gegeben.
Gemäß § 30 des Kirchengesetzes über Friedhöfe (Friedhofsgesetz) vom 7.11.1992 sind Umbettungen auf Antrag des Nutzungsberechtigten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
Der Nutzungsberechtigte ist gemäß § 11 Abs. 1 des Kirchengesetzes diejenige Person, die die Bestattung anmeldet. Die Frage, wem das Bestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Bestattung eines Verstorbenen zusteht, ist eine zivilrechtliche Frage, über die die Kirchengemeinde nicht zu entscheiden hat. Die Bestimmung des Nutzungsberechtigten in § 11 Abs. 1 ist damit unabhängig von dem Bestimmungsrecht über den Ort der Bestattung.
Nutzungsberechtigter ist hier der Beklagte. Da die Klägerin die Umbettung erreichen will, ist dessen Zustimmung gegenüber der Evangelischen Kirchengemeinde Trebbin als Trägerin des „Oberen Friedhofes" erforderlich..
Ein Anspruch auf Erteilung dieser Zustimmung aus § 823 Abs. 1 wäre nur gegeben, wenn die Verweigerung der Zustimmung eine Verletzung der Totenfürsorge darstellte (KG FamRZ 1969 I,S. 415). Die Totenfürsorge ergibt sich als eine Art Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses und stellt das Recht dar, die Aufbewahrung, Beerdigung und Grabpflege des Verstorbenen zu bestimmen. Dieses Recht steht grundsätzlich dem Ehegatten oder jeweils nächsten Angehörigen eines Verstorbenen aufgrund seiner familienrechtlichen Bindungen zu (OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, S. 1160).
Danach ist sowohl die Ehefrau des Verstorbenen, die Klägerin, als auch der Beklagte, der Bruder des Verstorbenen, grundsätzlich zur Totenfürsorge berechtigt, wobei dem Ehegatten grundsätzlich der Vorrang zu geben ist, da dieser besonders intensiv mit dem Verstorbenen verbunden war (Erman/Westermann, BGB, 10.Aufl., Vor § 1 Rz. 3 unter Hinweis auf RGZ 154, S. 273).
Die Totenfürsorge ist als absolutes Recht geschützt durch § 823 Abs. 1 BGB. Sie umfaßt auch das Recht, über die Umbettung einer Leiche zu entscheiden (Palandt / Edenhofer, BGB, 58. Aufl, Einl. § 1922 Rz. 9). Dabei ist bei der Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche zu berücksichtigen, dass die Achtung vor der Totenruhe die Umbettung nur auf bestimmte Fälle, in denen dringende Gründe vorliegen, begrenzt. Nur in diesen Fällen stellte die Verweigerung der Einwilligung in die Umbettung einen rechtswidrigen Eingriff in das Totenfürsorgerecht dar mit der Folge, dass eine Rechtsgutverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, die den Anspruch auf Erteilung der Einwilligung begründen könnte, gegeben wäre.
Ein solcher wichtiger Grund ist vor allen Dingen der Wille des Verstorbenen, der hier nicht feststellbär ist. Darüberhinaus können bei veränderten Umstände der mutmaßliche Wille des Verstorbenen oder ein sittlich gerechtfertigtes Verlangen der zur Totenfürsorge berufenen Angehörigen die Umbettung rechtfertigen.
Da nach dem Vortrag der Klägerin sich das persönliche Verhältnis zwischen den Angehörigen plötzlich verschlechtert haben soll, ist ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen mangels weiterer objektiver Anhaltspunkte nicht festzustellen. Der Auffassung der Klägerin, der Verstorbene hätte sich sicher für ein gemeinsames Familiengrab entschieden, steht insofern die gegenteilige Auffassung der Familie des Beklagten entgegen.
Aber auch ein hinreichender Grund für die Umbettung aufgrund des seitens der Klägerin angeführten persönlichen Interesses ist nicht gegeben.
Die Klägerin beruft sich insoweit auf das persönliche Verhältnis zu den Angehörigen des Beklagten sowie auf ihr Interesse, neben ihrem verstorbenen Ehegatten begraben zu werden.
Die Klägerin hatte bei der Beerdigung Ihres Ehemannes der Beerdigung in Trebbin, wo der Verstorbene 30 Jahre lang lebte, während er in Berlin lediglich die letzten eineinhalb Jahre seines Lebens wohnte, zugestimmt. Sie wendet insofern ein, dass darauffolgend sich das Verhältnis zu den Beklagten erheblich verändert habe.
Dies genügt aber nicht, um eine Umbettung des Leichnams zu rechtfertigen. Die Interessen der Angehörigen - insbesondere Streitigkeiten - sind hinter dem Schutz der Totenruhe nachrangig, da eine Übertragung dieser Auseinandersetzungen auf Fragen der Totenfürsorge nicht im Interesse der bestatteten Person gerechtfertigt sind. Letztlich ist deren Entscheidung nicht mehr einzuholen, so dass der Vorrang einer Person - insbesondere bei nahen Angehörigen - in Fällen wie dem vorliegenden nicht festgestellt werden kann. Insofern ist es gerechtfertigt, die einmal von der Klägerin getroffene Entscheidung fortwirken zu lassen.
Auch die - letztlich tragende - Begründung, dass die Klägerin neben dem Beklagten bestattet werden möchte, was ihr durch die Weigerung des Beklagten verwehrt sei, ist nicht ausreichend, die Umbettung zu rechtfertigen. Letzlich ist insofern maßgeblich, dass die Klägerin ihr Bestimmungsrecht bei der Bestattung ausgeübt hat und hiervon nunmehr nicht mehr abrücken kann: So ergibt sich aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben des Pfarrers vom 18.5.1996, dass die Klägerin bei Erwerb der Grabstätte lediglich eine Stätte erwerben wollte, während die übrigen von dem Beklagten bezahlt werden sollten. Für die Klägerin war also damals bereits vorhersehbar, dass damit die Voraussetzungen für ihre eigene spätere Bestattung an der Seite ihres Ehemannes damit nicht geschaffen waren.
Von einem Darlehen, wie es die Klägerin nunmehr behauptet, war zum damaligen Zeitpunkt keine Rede, wie gerade das genannte Schreiben des Pfarrers mit dem zitierten Anliegen einer Teilung des Nutzungsrechts an der Grabstätte belegt.
Inwiefern damals bereits weitere Personen für die Beisetzung in dem Familiengrab vorgesehen waren, ist nicht feststellbar; dass eine Vereinbarung auch über eine spätere Bestattung der Klägerin getroffen wurde, von der nunmehr abgerückt wird, ist nicht vorgetragen. Ersichtlich bestand aber eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Grab von der ebenfalls in Trebbin ansässigen Familie des Beklagten genutzt werden würde. Insofern hätte es aus Sicht der Klägerin nahegelegen, ein Einzelgrab zu erwerben, um dann selbst später eine benachbarte Grabstätte in der Nähe für sich reserverieren zu können. Darüberhinaus hätte auch eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Beklagten - zu dem und dessen Familie zum damaligen Zeitpunkt noch ein besseres Verhältnis bestand - vorher abgesprochen werden können.
Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, die damals getroffene Wahl müßte wegen des schlechten Verhältnisses zu ihrer Schwiegermutter revidiert werden, ist dies - aus den oben genannten Gründen nicht gerechtfertigt : Letztlich handelt es sich hier nicht um mutmaßliche Interessen des Verstorbenen, der ja gemeinsam mit seinen Eltern beerdigt sein soll, sondern um das veränderte Interesse der Klägerin, der die getroffene Wahl der Beerdigung in einem Familiengrab der Familie S. nun als nicht mehr wünschenswert erscheint.
Auch ein Anspruch auf Zustimmung zur Beisetzung der Klägerin bei ihrem Ehemann ist nicht gegeben. Insofern ist eine Anspruchsgrundlage bereits nicht gegeben. Die Totenfürsorge umfaßt lediglich den Bereich der Verbringung des Verstorbenen. Ein Anspruch der Klägerin aufgrund ihres eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist ebensowenig gegeben, da dieses nicht durch die unterlassene Zustimmung beeinträchtigt ist: Die Ursache für die Entscheidungsmacht des Beklagten ist von der Klägerin selbst bei der Bestattung mit getroffen worden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert der Berufungsinstanz : Der Betrag von 8.000,- DM, der erstinstanzlich entsprechend § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt wurde, ist nach Auffassung der Kammer auch gemäß § 3 ZPO angemessen: Das Interesse der Klägerin ist sehr weitreichend, da die Umbettung die Bestimmung eines Familiengrabes der Familie des Beklagten beeinträchtigt bzw. die Gründung einer eigenen Familiengrabstätte von dem Erreichen des Klagezieles abhängig ist.
G. F. J.
Ausgefertigt
( S. )
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der
Geschäftstelle

Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.12.2000, Az. 7 S 354/00



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