
zurück zum Stichwortverzeichnis VerkehrsrechtBeweis des ersten Anscheins gegen FahrstreifenwechslerHöhe der KostenpauschaleKeine Erstattung von Kosten für KostenvoranschlagEntscheidungsgründe Von dar Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 323 BGB, 3 PflVG in Hohe von x,- DM. Unabhängig davon, ob es sich nach dem Schadensbild am Beklagtenfahrzeug um einen Auffahrunfall handelt oder nicht, haben die Beklagten eingeräumt, vor dem Zusammenstoß einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen zu haben. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat der Beklagte zu l. nach dem Wechsel auf die zweite Fahrspur gebremst und danach ist der Kläger aufgefahren. Da die Beklagten nicht vortragen, ob und wie weit das Beklagtenfahrzeug bereits auf dar mittleren Fahrspur gefahren ist und wielange das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits stand, kann bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht festgestellt werden, daß der unstreitige Fahratreifenwechsel zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits abgeschlossen war. Der Beweis des ersten Anscheins spricht daher dafür, daß der Beklagte zu l. als Fahrstreifenwechsler die ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Diesen gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht erschüttern können. Die Beklagten hätten insoweit zumindest vortragen müssen, wie weit vor dem Fahrstreifanwachsel der Beklagte zu l. einen Blinker gesetzt hat und wie groß die Lücke war, in die das Beklagtenfahrzeug gewechselt ist. Anderenfalls kann bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht festgestellt werden, daß der Kläger sich rechtzeitig auf den Fahrstreifenwechsel des Beklagtenfahrzeuges hatte einstellen können. Da die Beklagten somit den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht erschüttert haben, kann der Kläger von den Beklagten Ersatz des gesamten ihm unfallbedingt entstandenen Sachschadens verlangen. Dsr Kläger kann auch Ersatz der gesamten im Kostenvoranschlag ermittelten Reparaturkosten verlangen, da die im Kostenvoranschlag ganannten Raparaturkosten den von der Polizei in der Unfallaufnahme festgestellten Anstoßbereich betreffen. Das bloße Bestreiten der Beklagten zur Schadenshöhe ist insoweit nicht ausreichend. Die Beklagten hätten hier substantiiert vortragen müssen, wieso die im Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Schäden nicht bei dem Unfall entstanden sein können. Der Kläger hat jedoch nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verkehrsgerichte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Kostenvoranschlag, da diese Kosten regelmäßig bei Durchführung der Reparatur verrechnet werden. Eine Kostenpauschale steht dem Kläger nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verkehrsgerichte darüber hinaus lediglich in Höhe von 30.00 DM zu.(...) Amtsgericht Mitte, Urteil vom 9.11.1998, Az. 110 C 525/97 |
