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Verkehrsrecht
Zur Haftungsverteilung zwischen Wartepflichtigenden und zu schnell fahrenden Vorfahrtsberechtigten
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine weiteren Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen vom 14. September 1997 gegenüber den Beklagten zu, weil der Unfall, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest steht, überwiegend vom Kläger selbst verschuldet worden ist.
Er hat das Vorfahrtsrecht des für ihn von rechts kommenden Beklagten zu l. nicht beachtet und zu einem Zeitpunkt mit dem Einbiegen nach links begonnen, als der Motorradfahrer schon viel zu nahe an die Kreuzung herangefahren war. Die Behauptungen des Klägers, daß sich der Unfall in einer Entfernung von 12 - 15 m zum Einmündungsbereich ereignet habe, hat in dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Die Zeugin N. hat in ihrer Skizze (Bl. 17 R der Beiakte) den Unfallpunkt als unmittelbar im Ausgang des Kreuzungsbereichs liegend gekennzeichnet und die unfallaufnehmenden Polizeibeamten, die den Unfall anhand von Spuren bestimmt haben, haben als vermutliche Anstoßstelle einen Punkt einige Meter jenseits der Einmündung festgehalten. Wenn auch eine genaue Klärung des Unfallpunktes nicht hat stattfinden können, so beweisen doch die Aussagen der Polizeibeamten und der Zeugin N., daß der Unfall keinesfalls in der vom Kläger angegebenen Entfernung, sondern viel näher an die Einmündung heran stattgefunden hat. Dar Unfall ist damit eindeutig dem Einbiegevorgang zuzuordnen, so daß sich der Unfall als vom Kläger begangene Vorfahrtsverletzung darstellt. Auf eine völlige Haftungsbefreiung der Beklagten konnte indes nicht erkannt werden, denn es mußte davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu l. zu schnell gefahren ist.
Da er vor dem Unfall die Zeuginnen N. und P. überholt hat und beiden die Fahrweise des Beklagten zu l. zu schnell erschien, wobei die Zeugin N. gemessen an ihrer eigenen Geschwindigkeit die Geschwindigkeit des Beklagten zu l. auf 60 - 65 km/h schätzte und die Zeugin P. die Geschwindigkeitsüberschreitung auf 15 - 20 km/h, trifft ihn ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls.
Allerdings ist die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht so gravierend, daß daraus ein höherer Haftungsanteil als 1/3 resultiert (§ 17 StVG). Da die Beklagten vorprozessual bereits 1/3 des klägerischen Schadens ausgeglichen haben, mußte wegen der im übrigen geltend gemachten Beträge die Klage der Abweisung unterliegen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 23.11.1999, Az. 106 C 177/98
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