
zurück zum Stichwortverzeichnis WerkvertragsrechtBei einer grundlosen Weigerung des Bestellers, das vollständig und mängelfrei erbrachte Werk abzunehmen wird die Vergütung mit der Weigerung fällig. Bei fehlender Abnahme tritt die Fälligkeit in einer vom Unternehmer zu bestimmenden angemessenen Frist ein, nachdem das vollendete Werk dem Besteller zur Abnahme angeboten wurdeBei einer grundlosen Verweigerung oder unberechtigten Verzögerung des Bestellers, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, gerät der Besteller mit der ihm obliegenden Abnahmepflicht in Schuldnerverzug gem. § 284 BGB. Seit diesem Zeitpunkt kann der Werkunternehmer den ihm kausal entstandenen Verzugsschaden (hier zum Beispiel PkW-Standkosten) geltend machen.(...) Die Klägerin hat die im Reparaturvertrag bestimmten Arbeiten ordnungsgemäß und mängelfrei durchgeführt und somit vertragsgemäß ihre Leistung erbracht. Der PkW wurde unstreitig am 23. Juli 1996 aus Lübben abgeholt und in die klägerische Werkstatt gebracht. Die Klägerin hat auch den Motorschaden festgestellt sowie die in der Rechnung vom 15. August 1996 abgerechneten Reparaturarbeiten erbracht. Dies ist durch das Sachverständigengutachten beweisen worden. Der Sachverständige legt in seinem Gutachten überzeugend dar, dass die Klägerin die abgerechneten Arbeiten, die für die Schadensfeststellung und Reparatur durchgeführten werden mussten, tatsächlich erbracht hat. Das Gutachten enthält detaillierte Erläuterungen sowie zahlreiche Fotos, die eine vollständige Untersuchung des Sachverhaltes belegen. Die Klägerin hat auch nur solche Reparaturarbeiten durchgeführt, die notwendig für die mängelfreie Herstellung des PkW waren. Mit einer Reparatur soll der Sollzustand des Objekts wieder hergestellt werden. Sie umfasst die Ausbesserung und den Austausch von Teilen (Soergel- Teichmann, 12. Auflage, Band 4/1, Rdnr. 97 Vor § 631 BGB). Die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens haben ergeben, dass die Klägerin nur solche Reparaturarbeiten erbracht hat, die zur Erreichung des Sollzustandes, dem Fahren mit einem intakten Motor, erforderlich waren. Die Klägerin kann, trotz tatsächlich noch nicht erfolgter Abnahme durch den Beklagten, die Vergütung ihres erbrachten Werkes verlangen. Denn der Beklagte hat das Werk grundlos nicht abgenommen und hat somit seine aus dem Werkvertrag resultierende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Bei einer grundlosen Weigerung des Bestellers, das vollständig und mängelfrei erbrachte Werk abzunehmen wird die Vergütung mit der Weigerung fällig (BGH, NJW 1968, S. 1873 f.). Bei fehlender Abnahme tritt die Fälligkeit in einer vom Unternehmer zu bestimmenden angemessenen Frist ein, nachdem das vollendete Werk dem Besteller zur Abnahme angeboten wurde ("Die Vergütung beim Werkvertrag", Grimme, 1987, S. 62 f.) Wie bereits oben dargelegt, hat der Beklagte den ordnungsgemäß und mängelfrei reparierten PkW nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 26. August abgenommen. Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin den PkW nicht repariert hat, bestreitet er nur pauschal. Der Beklagte hat grundlos die Abnahme des PkW verweigert. Denn er besaß keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den PkW nicht repariert hat. Der Beklagte hat den PkW nach der Schadensfeststellung zwischen dem 23. und 25. Juli 1996 weder besichtigt, noch hat er eine Probefahrt mit dem PkW vorgenommen. Mit Fristablauf ist der Vergütungsanspruch der Klägerin am 27. August 1996 fällig geworden. Die Klägerin kann den Vergütungsanspruch auch in der vollen geltend gemachten Höhe von 3.308,25 DM verlangen. Denn die von ihr geltend gemachte Vergütung ist üblich und angemessen im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die Üblichkeit bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsgeltung bei den beteiligten Kreisen (Palandt-Thomas, 52. Auflage, Rdnr. 8 zu § 632 BGB). Soweit der Beklagte vorträgt, dass die in der Rechnung vom 15. August 1996 geltend gemachten Kosten, insbesondere die Reparaturkosten und Kosten für die Schadensfeststellung zu hoch sind, da sie nicht ortsüblich und angemessen sind, wurde durch das Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten üblich und angemessen sind. Der Sachverständige hat überzeugend die in der Rechnung aufgeführten Kosten für Ersatzteile mit den Herstellerangaben verglichen und Preisabfragen in Berlin vorgenommen. Desweiteren hat er den Stundenverrechnungssatz der Klägerin erfragt und die Zeiteinteilung der Arbeitswerte, also die Arbeitsleistung der Klägerin, umfangreich geprüft. Er kam zu dem Ergebnis, dass sowohl die von der Klägerin berechneten Arbeitskosten als auch die Kosten für die Ersatzteile im Vergleich mit den praxisbezogenen Vorgaben und den Herstellervorgaben nicht zu beanstanden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 26. Juli 1999 verwiesen (Bd. II, Bl. 1 - 84, insbesondere Bl. 76 - 82 d. A.). Darüberhinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 8.880,00 DM wegen Standkosten gem. § 286 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte hat den PkW grundlos nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 26. August 1996 abgeholt und ist damit gemäß § 284 Abs. 2, Satz 2 BGB ab 27. August 1996 in Verzug geraten. Bei einer grundlosen Verweigerung oder unberechtigten Verzögerung des Bestellers, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, gerät der Besteller mit der ihm obliegenden Abnahmepflicht in Schuldnerverzug gem. § 284 BGB (Soergel- Teichmann, 12. Auflage, Band 4/1, Rdnr. 16 zu § 640 BGB). Seit diesem Zeitpunkt kann die Klägerin den ihr kausal entstandenen Verzugsschaden geltend machen. Der Vortrag der Klägerin, wonach ihr für die Unterstellung des PkW's Standkosten in Höhe von 8,00 DM pro Tag entstanden sind, wird von dem Beklagten der Höhe nach auch nicht bestritten. Der Zinsanspruch beruht auf §§291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 analog ZPO. Die Geltendmachung von 12 % Zinsen entspricht einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung und hat keine besonderen Kosten verursacht, § 92 Abs. 2 ZPO. Denn die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen bleiben bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt, § 4 Abs. 1 ZPO. Sie verursachen daher keinen Gebührensprung. (...) Landgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2000, Az. 15 O 595/99 |
