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Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Ohms und Salewski www.salewski.de Telefon:+49 30 6279994-0 Fax:+49 30 6212084 SozialrechtZum Anspruch auf Abänderung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, § 48 SGB X.Anwendung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz".Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens -"G"-.Grundsätze der Bildung des Gesamt-GdB.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat über die vorliegende Klage gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da
die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren. Diese Möglichkeit ist angesichts
der Fülle gerichtlicher Verfahren zur Entlastung und Beschleunigung - letztlich
also auch im Interesse der zahlreichen Rechtsschutzsuchenden selbst - geschaffen
worden. Der Gerichtsbescheid steht hier einem gerichtlichen Urteil gleich.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung nicht
rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Gegenstand des
Rechtsstreits und der gerichtlichen Überprüfung ist dabei nicht nur der mit der
ursprünglichen Klage angefochtene Bescheid vom 30. Juli 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1997, sondern auch der für die Zeit vom 1. August
1997 an ergangene neue Bescheid vom 14. Oktober 1998 (in der Gestalt des
späteren berichtigenden Bescheides) geworden, denn dieser neue Bescheid hat die
ursprünglich angefochtene Entscheidung für die Zeit vom l. August 1997 an ersetzt
(§ 96 SGG).
Nach den vorliegenden Unterlagen und der durchgeführten Beweisaufnahme steht der
Klägerin nicht gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ein
Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30 (bis zum 31. Juli 1997) und als 40
(vom 1. August 1997 an) zu; ebenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung
des Merkzeichens "G". Die Klägerin kann nicht mehr verlangen, als ihr vom
Beklagten bereits mit der früheren bindend gewordenen Entscheidung vom
10. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1995 und
dem neuen Bescheid vom 14. Oktober 1998 bewilligt worden ist.
Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der zuletzt zugunsten
der Klägerin ergangene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10. Oktober 1995 - mit Wirkung für die Zukunft nur zu ändern, soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlaß des früheren Verwaltungsakts
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die
Beurteilung einer wesentlichen Anderung sind die Vorschriften des SchwbG - und vom
1. Juli 2001 an die Vorschriften des SGB IX - in Verbindung mit den dazu vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Richtlinien der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertengesetz" in der Fassung von 1983 und 1996 (letztere
anzuwenden vom 1. Januar 1997 an). Grundsätzlich wird danach nicht schon jede
körperliche Beschwer oder Krankheit als Behinderung anerkannt. Es kommt auch
nicht auf Diagnosen, durchgemachte Operationen oder notwendige medikamentöse
Behandlungen an. Entscheidend sind vielmehr nur tatsächlich vorhandene dauernde
körperliche Funktionsbeeinträchtigungen, die das alterstypische Maß an normaler,
altersbedingter Leistungseinschränkung überschreiten und ein gewisses rechtserhebliches
Ausmaß erreichen. Ob und in welcher Größenordnung ein rechtserhebliches
Ausmaß (d.h. Bewertung mit Graden der Behinderung) vorhanden ist, richtet sich
nach den vorbezeichneten Anhaltspunkten. Diese beinhalten systematische und konkrete
Richtlinien, wodurch eine möglichst umfassende Gleichbehandlung aller Antragsteller
im Schwerbehindertenrecht gefördert und erreicht werden soll. Die danach
vorgegebenen Grade der Behinderung berücksichtigen weder die tatsächlichen rein
subjektiven Empfindungen noch den Umstand, inwieweit gegebenenfalls speziell eine
Beeinträchtigung im gegenwärtigen oder im früheren Beruf vorhanden ist. Maßgeblich
ist vielmehr allein eine gewissermaßen "durchschnittliche" Beeinträchtigung im
allgemeinen Leben nach objektivierbaren Kriterien. Der einzelne mag sich subjektiv
durchaus von den gesundheitlichen Störungen sehr stark beeinträchtigt fühlen, aber die
durchschnittliche objektive Betroffenheit im allgemeinen Leben - nicht speziell bezogen
auf Beeinträchtigungen im Beruf - ist die Richtschnur, nach der die vorbezeichneten
Anhaltspunkte die einzelnen Funktionsstörungen einordnen und mit Graden
bewerten.
Das Gericht hat nach diesen Regelungen im vorliegenden Fall unter sorgfältiger Würdigung
aller medizinischen Unterlagen, insbesondere auch einschließlich der zahlreichen
Entlassungsberichte und der zuletzt eingeholten Befundberichte der die Klägerin
behandelnden Ärzte, aber auch einschließlich der Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen Dr. B. in der Zeit vom l. Februar 1996 an geltend gemachten
Neufeststellungsanspruch auf Anerkennung eines GdB von mindestens 70 sowie auf
Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht für begründet gehalten. Im wesentlichen
sind für diese Entscheidung folgende Kriterien maßgeblich:
(...)
Andererseits geben die Anhaltspunkte keine völlig starren Regelungen vor, sondern
enthalten nur Richtlinien für eine im Einzelfall angemessene, jedoch auch im Vergleich
zu anderen Antragstellern gerechte Bewertung. Das Gericht hat es dementsprechend
hier für richtig gehalten, (...). Gewissermaßen
fiktiv ist hier nach den vorbezeichneten Anhaltspunkten aus rechtlichen Gründen eine
Einzelbewertung nach körperlichen Funktionssystemen sachgerecht. Der Situation
und den Interessen der Klägerin wird dadurch auch erheblich besser Rechnung getragen
als z.B. nur durch die Anerkennung eines (...)-leidens (mit einer höheren
Bewertung von 40). Insbesondere auch wegen möglicher zukünftiger Entwicklungen
und möglicher zukünftiger Verschlimmerungen ist diese Aufteilung trotz des großen
unmittelbaren Zusammenhangs der Leiden für die Klägerin letztlich günstiger.
(...)
Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, nochmals mit seiner Entscheidung bis
zum Ablauf der 6 Monate nach der letzten Operation abzuwarten. Das
schon lange schwebende Klageverfahren ist entscheidungsreif und es kann nicht immer
wieder erneut das Ergebnis einer tatsächlichen Veränderung abgewartet werden.
Im Einzelfall kann dies sachdienlich sein, jedoch auch nur dann, wenn begründete
Aussicht auf eine wesentliche Verschlimmerung besteht. Dies ist nach einem der
Verbesserung des Zustandes dienenden operativen Eingriff in der Regel nicht der Fall.
Nach den Grundsätzen der Bildung des Gesamt-GdB beträgt der Gesamt-GdB für die
Zeit vom 1. August 1997 an 40, für die davorliegende Zeit 30. Eine weitere Anhebung
würde den Gründsätzen zur Bildung eines Gesamt-GdB nicht entsprechen. Grundsätzlich
ist der Gesamt-GdB nicht durch Addition zu ermitteln, vielmehr ist im Rahmen einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen (schwächeren
oder stärkeren) Beeinträchtigungen durch die einzelnen Behinderungen ein Gesamtgrad
zu bilden. Danach ist zunächst vom höchsten Einzelgrad auszugehen und bei
der Prüfung einer Erhöhung zu berücksichtigen, dass einzelne Grade der Behinderung
von 10 oder 20 in der Regel nicht automatisch bereits zu einer Erhöhung des Gesamtgrades
führen. Danach ist für die Zeit bis zum l. Juli 1997 ein Gesamt-GdB von
30 und für die danach liegende Zeit ein Gesamt-GdB von 40 angemessen. Im Rahmen
der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die Klägerin dementsprechend derzeit
noch nicht als Schwerbehinderte anzusehen.
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" sind bei der
Klägerin nicht zu bejahen. Auch diesbezüglich ist vielen medizinischen Unterlagen und
Stellungnahmen zu entnehmen, dass die von der Klägerin demonstrierten Gehbeschwerden
in dieser starken Form (mit 2 Gehstützen) objektiv nicht nachvollziehbar
sind. Das Gericht hat sich aber bei dieser Entscheidung im Endergebnis nicht näher
damit befaßt, da das Merkzeichen "G" nur im Falle einer Schwerbehinderung (GdB
50 oder mehr) zuzuerkennen ist. Daran fehlt es hier.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 3.1.2002, Az. S 42 SB 961/97
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