RAe Ohms und Salewski Berlin Entscheidungssammlung



Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Ohms und Salewski
www.salewski.de
  Telefon:+49 30 6279994-0   Fax:+49 30 6212084

Sozialrecht

Zum Anspruch auf Abänderung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, § 48 SGB X.
Anwendung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz".
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens -"G"-.
Grundsätze der Bildung des Gesamt-GdB.

Entscheidungsgründe

Das Gericht hat über die vorliegende Klage gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren. Diese Möglichkeit ist angesichts der Fülle gerichtlicher Verfahren zur Entlastung und Beschleunigung - letztlich also auch im Interesse der zahlreichen Rechtsschutzsuchenden selbst - geschaffen worden. Der Gerichtsbescheid steht hier einem gerichtlichen Urteil gleich.

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Gegenstand des Rechtsstreits und der gerichtlichen Überprüfung ist dabei nicht nur der mit der ursprünglichen Klage angefochtene Bescheid vom 30. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1997, sondern auch der für die Zeit vom 1. August 1997 an ergangene neue Bescheid vom 14. Oktober 1998 (in der Gestalt des späteren berichtigenden Bescheides) geworden, denn dieser neue Bescheid hat die ursprünglich angefochtene Entscheidung für die Zeit vom l. August 1997 an ersetzt (§ 96 SGG).

Nach den vorliegenden Unterlagen und der durchgeführten Beweisaufnahme steht der Klägerin nicht gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30 (bis zum 31. Juli 1997) und als 40 (vom 1. August 1997 an) zu; ebenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "G". Die Klägerin kann nicht mehr verlangen, als ihr vom Beklagten bereits mit der früheren bindend gewordenen Entscheidung vom 10. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1995 und dem neuen Bescheid vom 14. Oktober 1998 bewilligt worden ist.

Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der zuletzt zugunsten der Klägerin ergangene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1995 - mit Wirkung für die Zukunft nur zu ändern, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlaß des früheren Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Beurteilung einer wesentlichen Anderung sind die Vorschriften des SchwbG - und vom 1. Juli 2001 an die Vorschriften des SGB IX - in Verbindung mit den dazu vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Richtlinien der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" in der Fassung von 1983 und 1996 (letztere anzuwenden vom 1. Januar 1997 an). Grundsätzlich wird danach nicht schon jede körperliche Beschwer oder Krankheit als Behinderung anerkannt. Es kommt auch nicht auf Diagnosen, durchgemachte Operationen oder notwendige medikamentöse Behandlungen an. Entscheidend sind vielmehr nur tatsächlich vorhandene dauernde körperliche Funktionsbeeinträchtigungen, die das alterstypische Maß an normaler, altersbedingter Leistungseinschränkung überschreiten und ein gewisses rechtserhebliches Ausmaß erreichen. Ob und in welcher Größenordnung ein rechtserhebliches Ausmaß (d.h. Bewertung mit Graden der Behinderung) vorhanden ist, richtet sich nach den vorbezeichneten Anhaltspunkten. Diese beinhalten systematische und konkrete Richtlinien, wodurch eine möglichst umfassende Gleichbehandlung aller Antragsteller im Schwerbehindertenrecht gefördert und erreicht werden soll. Die danach vorgegebenen Grade der Behinderung berücksichtigen weder die tatsächlichen rein subjektiven Empfindungen noch den Umstand, inwieweit gegebenenfalls speziell eine Beeinträchtigung im gegenwärtigen oder im früheren Beruf vorhanden ist. Maßgeblich ist vielmehr allein eine gewissermaßen "durchschnittliche" Beeinträchtigung im allgemeinen Leben nach objektivierbaren Kriterien. Der einzelne mag sich subjektiv durchaus von den gesundheitlichen Störungen sehr stark beeinträchtigt fühlen, aber die durchschnittliche objektive Betroffenheit im allgemeinen Leben - nicht speziell bezogen auf Beeinträchtigungen im Beruf - ist die Richtschnur, nach der die vorbezeichneten Anhaltspunkte die einzelnen Funktionsstörungen einordnen und mit Graden bewerten.

Das Gericht hat nach diesen Regelungen im vorliegenden Fall unter sorgfältiger Würdigung aller medizinischen Unterlagen, insbesondere auch einschließlich der zahlreichen Entlassungsberichte und der zuletzt eingeholten Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte, aber auch einschließlich der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. in der Zeit vom l. Februar 1996 an geltend gemachten Neufeststellungsanspruch auf Anerkennung eines GdB von mindestens 70 sowie auf Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht für begründet gehalten. Im wesentlichen sind für diese Entscheidung folgende Kriterien maßgeblich:

(...)

Andererseits geben die Anhaltspunkte keine völlig starren Regelungen vor, sondern enthalten nur Richtlinien für eine im Einzelfall angemessene, jedoch auch im Vergleich zu anderen Antragstellern gerechte Bewertung. Das Gericht hat es dementsprechend hier für richtig gehalten, (...). Gewissermaßen fiktiv ist hier nach den vorbezeichneten Anhaltspunkten aus rechtlichen Gründen eine Einzelbewertung nach körperlichen Funktionssystemen sachgerecht. Der Situation und den Interessen der Klägerin wird dadurch auch erheblich besser Rechnung getragen als z.B. nur durch die Anerkennung eines (...)-leidens (mit einer höheren Bewertung von 40). Insbesondere auch wegen möglicher zukünftiger Entwicklungen und möglicher zukünftiger Verschlimmerungen ist diese Aufteilung trotz des großen unmittelbaren Zusammenhangs der Leiden für die Klägerin letztlich günstiger.

(...)

Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, nochmals mit seiner Entscheidung bis zum Ablauf der 6 Monate nach der letzten Operation abzuwarten. Das schon lange schwebende Klageverfahren ist entscheidungsreif und es kann nicht immer wieder erneut das Ergebnis einer tatsächlichen Veränderung abgewartet werden. Im Einzelfall kann dies sachdienlich sein, jedoch auch nur dann, wenn begründete Aussicht auf eine wesentliche Verschlimmerung besteht. Dies ist nach einem der Verbesserung des Zustandes dienenden operativen Eingriff in der Regel nicht der Fall. Nach den Grundsätzen der Bildung des Gesamt-GdB beträgt der Gesamt-GdB für die Zeit vom 1. August 1997 an 40, für die davorliegende Zeit 30. Eine weitere Anhebung würde den Gründsätzen zur Bildung eines Gesamt-GdB nicht entsprechen. Grundsätzlich ist der Gesamt-GdB nicht durch Addition zu ermitteln, vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen (schwächeren oder stärkeren) Beeinträchtigungen durch die einzelnen Behinderungen ein Gesamtgrad zu bilden. Danach ist zunächst vom höchsten Einzelgrad auszugehen und bei der Prüfung einer Erhöhung zu berücksichtigen, dass einzelne Grade der Behinderung von 10 oder 20 in der Regel nicht automatisch bereits zu einer Erhöhung des Gesamtgrades führen. Danach ist für die Zeit bis zum l. Juli 1997 ein Gesamt-GdB von 30 und für die danach liegende Zeit ein Gesamt-GdB von 40 angemessen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die Klägerin dementsprechend derzeit noch nicht als Schwerbehinderte anzusehen.

Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" sind bei der Klägerin nicht zu bejahen. Auch diesbezüglich ist vielen medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen zu entnehmen, dass die von der Klägerin demonstrierten Gehbeschwerden in dieser starken Form (mit 2 Gehstützen) objektiv nicht nachvollziehbar sind. Das Gericht hat sich aber bei dieser Entscheidung im Endergebnis nicht näher damit befaßt, da das Merkzeichen "G" nur im Falle einer Schwerbehinderung (GdB 50 oder mehr) zuzuerkennen ist. Daran fehlt es hier.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 3.1.2002, Az. S 42 SB 961/97



bitte beachten: Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.
Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein.
Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!



zurück zur Übersicht und Auswahl aller Entscheidungen


Diese Seite wurde erstellt und wird gepflegt von RA Salewski
© 1996-2002 RA Salewski   www.salewski.de
email: rechtsanwalt@salewski.de  PGP-Public-Key RA Salewski
[Disclaimer]   [Impressum]
Die Besucher dieser Seite zählt WebHits
 
[Home]