
zurück zum Stichwortverzeichnis VerkehrsrechtEs stellte die Rechtsordnung auf den Kopf, wenn ein Mitglied einer Gruppe von Verkehrsteilnehmern - hier: Radfahrer -, die in besonderem Maße die für sie geltenden Verkehrsregeln mißachten, noch Vorteile daraus herleiten könnte, daß es sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält - hier: Erwachsener Radfahrer fährt auf Bürgersteig - . Der Einwand, der Geschädigte habe mit diesem falschen Verhalten rechnen müssen, ist treuwidrig und damit unbeachtlich (§ 242 BGB)Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet,da der Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 2 Abs. 1 StVO verpflichtet ist, den gesamten Schaden der Klägerin zu ersetzen, den er als Radfahrer bei dem Verkehrsunfall vom 12. Mai 1997 bei dem Zusammenstoß mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw (...) verursacht hat, weil er als Erwachsener mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig fuhr. Der Beklagte hat den Unfall durch einen Verstoß gegen seine Pflicht aus § 2 Abs. 1 StVO, mit dem Fahrrad die Fahrbahn zu benutzen, verursacht. Er hat den gesamten Schaden zu ersetzen. Eine Mithaftung der Klägerin ist nicht gerechtfertigt. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der Zeuge, dessen Verschulden als Fahrer sich die Klägerin grundsätzlich zurechnen lassen müßte, damit rechnen mußte, daß ein Erwachsener mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig fährt. Zwar ist es nach den Beobachtungen des erkennenden Richters im Berliner Straßenverkehr vielfach zu beobachten, daß erwachsene Radfahrer auf dem Gehweg fahren. Es stellte die Rechtsordnung jedoch auf den Kopf, wenn ein Mitglied einer Gruppe von Verkehrsteilnehmern, die in besonderem Maße die für sie geltenden Verkehrsregeln mißachten, noch Vorteile daraus herleiten könnte, daß es sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält. Der Einwand, der Geschädigte habe mit diesem falschen Verhalten rechnen müssen, ist treuwidrig und damit unbeachtlich (§ 242 BGB). Da die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf den der Höhe nach unstreitigen Schaden von 2.112,04 DM einen Betrag von 1.478,43 DM gezahlt hat, hat der Beklagte noch 633,61 DM zu erstatten. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284f BGB begründet. Amtsgericht Mitte, Urteil vom 21.03.2000, Az. 111 C 262/99 |
