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SozialrechtKostenqotierung bei Klagerücknahme nach Änderung der angefochtenen Entscheidung
Sozialgericht Berlin
Az.: S 44 S B 770/97
Beschluss
In dem Rechtsstreit
des Herrn
H. R.,
Klägers,
gegen
das Land Berlin, vertreten durch
das Landesamt für Gesundheit
und Soziales Berlin,
Sächsische Straße 28-30,
10707 Berlin,
Beklagten,
hat die 44. Kammer des Sozialgerichts Berlin durch den Richter
am Sozialgericht G. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen
Richter H. W. und H. G. am 19. Dezember 2000 beschlosen:
Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen
Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Nach Rücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 19. Dezember 2000 streiten die Beteiligten nurmehr über die
Frage der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens
durch den Beklagten.
Nachdem das Versorgungsamt Berlin mit Bescheid vom 12. Dezember 1995
"vorbehaltlich der Entscheidung der Berufsgenossenschaft" das
Vorliegen eines Grades der Behinderung (GdB) von 40 im Sinne des
§ 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) festgestellt hatte, erging nach
Neufeststellungsantrag des Klägers nach dem SchwbG vom 27. März
1996 eine Entscheidung vom 15. August 1996, mit der zwar die einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers zum Teil abgeändert worden
waren, gleichwohl wiederum ein GdB von 40 festgestellt wurde.
Daran änderte auch der rechtzeitig erhobene Widerspruch des Klägers
vom 10. September 1996, mit dem er die Feststellung eines GdB
von 50 sowie der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleiches Merkzeichen "B" geltend machte und die
im Hinblick hierauf durchgerührte Begutachtung des Klägers durch
den Arzt für Chirurgie Dr. O. am 10. Februar 1997 nichts,
indem der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes
für Zentrale Soziale Aufgaben (LVersA) vom 27. März 1997
zurückgewiesen wurde.
Eine Änderung der Entscheidung erfolgte erst nach fristgemäßer
Klageerhebung am 21. April 1997 und umfänglichen weiteren Ermittlungen
mit Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 9. September 1999,
mit dem das Vorliegen eines GdB von 50 festgestellt wurde, nachdem
die Augenärztin W. in ihrer versorgungsärztlichen Stellungahme
vom 28. Juli 1999 im Hinblick auf einen aktuellen Befündbericht
des behandelnden Augenarztes Dr. H. vom 7. Juli 1999, in dem
dieser Visus-Werte von 0,5 (rechtsseitig) bzw. 0, l (linksseitig)
mitgeteilt hatte, die bei dem Kläger vorliegende Sehbehinderung
mit einem Einzel-GdB von 30 und insofern den Gesamt-GdB des Klägers
mit 50 bewertet hatte. Zuletzt hat der Bevollmächtigte des Klägers
die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2000
zurückgenommen. Zugleich beantragt er,
dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
den Kostenantrag abzuweisen.
II.
Auf den Antrag des Klägers hatte das Gericht gemäß § 193 Abs. l Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Kostenerstattung durch Beschluss
zu entscheiden, nachdem das Verfahren nicht durch Urteil, sondern in
anderer Weise beendet worden war.
Danach entsprach es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes
billigem Ermessen, dem Beklagten die Erstattung eines Drittels der dem
Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Maßgeblich war für die Entscheidung das Verhältnis zwischen obsiegen und
unterliegen des Klägers im Prozess im Hinblick auf den ursprünglich geltend
gemachten Klageantrag. Dabei geht die Kammer bei summarischer Prüfung des
Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung davon aus,
dass die Klage bereits bei Erhebung im April 1997 insoweit begründet war, als
der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 gemäß
§ 4 Abs. l und 3 SchwbG hatte. Denn insoweit war nach Auffassung der
Kammer für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers
nicht erst die Verschlimmerung seiner Sehbehinderung maßgeblich, vielmehr
gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass der Gesamt-GdB des Klägers
bereits im Hinblick auf die Vielzahl mit jeweiligen Einzel-GdB von 20 zu
bewertenden und der Versorgungsärztin D. in ihrer Stellungnahme vom
27. Juli 1996 festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf
die Grundsätze der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz
1996 (AnhP 96) Rdnr. 19 mit einem GesamtGdB von 50 zu bewerten war.
Da demgegenüber die Begründetheit des Anspruches auf Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche
Merkzeichen "G" und "B" für die Kammer nicht erkennbar war, war die
Kostenentscheidung im vorgenommenen Maße zu quoteln,
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht
Berlin (§ 172 Abs. l SGG) zulässig.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Gerichtes einzulegen.
Die Beschwerdeschrift soll den angefochtenen Beschluss bezeichnen,
einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 19.12.2000, Az. S 44 S B 770/97
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