zurück zum Stichwortverzeichnis

Versicherungsvertragsrecht

Der BGH hat nicht entschieden, dass unabhängig von den vereinbarten Bedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages ein Versicherungsvertrag generell zustande komme, wenn die Versicherung die erste Prämie aufgrund einer ihr überlassenen Einzugsvollmacht einziehe.
Letztlich kann eine Versicherung nicht durch ihr Handeln einen Vertrauenstatbestand zu Lasten des Versicherungsnehmers schaffen und sich darauf berufen.

(...)
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17, September 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 3 C 528/97 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO). Sie hat jedoch aus den zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die gemäß § 543 Abs. l ZPO ebenfalls Bezug genommen wird, keinen Erfolg. Insoweit ist nur im Hinblick auf das Berufungsvorbringen noch hinzuzufügen, dass der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht nicht gefolgt werden kann, da sie auf falscher Rechtsanwendung beruht, die letztlich die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auf den Kopf stellt. Der BGH hat nicht entschieden, dass unabhängig von den vereinbarten Bedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages ein Versicherungsvertrag generell zustande komme, wenn die Versicherung die erste Prämie aufgrund einer ihr überlassenen Einzugsvollmacht einziehe. Er hat vielmehr nur entschieden, dass in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben aufgrund der Einziehung der Erstprämie durch die Versicherung auf das Zustandekommen des Versicherungsvertrages vertrauen durfte und vertraut hat, eine Versicherung dem Versicherungsnehmer nicht die fehlende ausdrückliche Annahme entsprechend den AGBen oder dem Gesetz entgegenhalten könne, da sie an den von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestand durch die Einziehung der Erstprämie, wenn der Versicherungsnehmer auf diesen vertrauen durfte und vertraut hat, gebunden sei. Diese Rechtsprechung kommt aber nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer das nach Treu und Glauben mögliche Vertrauen aufgrund der von der Versicherung geschaffenen Tatsachen gar nicht in Anspruch genommen hat, wenn er weiterhin davon ausgeht, dass ein Vertrag mangels vereinbarter oder gesetzlicher Form der Annahme (noch) nicht besteht. Letztlich kann eine Versicherung nicht durch ihr Handeln einen Vertrauenstatbestand zu Lasten des Versicherungsnehmers schaffen und sich darauf berufen; sie ist vielmehr in diesen Fällen an dem Fehlen der vertraglichen oder gesetzlichen Form der Annahme des Vertrages festzuhalten.
Da im vorliegenden Fall die Beklagte gerade nicht den Einzug der Erstprämie durch die Versicherung oder der von ihr Beauftragten als Annahme der Versicherung gewertet hat, sondern weiterhin von der (noch) nicht erfolgten Annahme ausging, wie auch der von ihr dann ausgesprochene Widerruf der Einziehung ausweist, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, wie das Amtsgericht voll zutreffend und überzeugend schon ausgeführt hat, der vermittelte Vertrag nicht zustande kam, so dass ein Maklerentgelt der Klägerin mangels vermittelten Vertrages nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. l ZPO.

Landgericht Berlin, Urteil vom 25.01.2000, Az. 55 S 613/98 (3 C 528/97 AG Neukölln)
siehe hierzu das Urteil des Amtsgerichts Neukölln aus dem ersten Rechtszug

zurück zum Stichwortverzeichnis


 
rechtsanwalt@salewski.de
 
[Home]