
zurück zum Stichwortverzeichnis VersicherungsvertragsrechtAbbuchung vom Konto des Antragstellers als Annahme des Angebotes auf Abschluß eines VersicherungsvertragesEntgegennahme der Zahlung durch InkassoberechtigtenDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr gegen die Beklagte nicht zu. Eine solche Gebühr wäre nur dann geschuldet, wenn der vermittelte Versicherungs vertrag tatsächlich zustandegekommen wäre. Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme stand nicht fest, daß hier ein Versicherungsvertrag wirksam abgeschlossen worden wäre. Es ist nicht bewiesen worden, daß die Versicherungsgesellschaft innerhalb der Frist des Der Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung ist hier auch nicht konkludent durch die Abbuchung vom Konto der Beklagten im August 1996 angenommen worden. In besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung angenommen, daß sich die Versicherung die Abbuchung vom Konto des Antragstellers aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als Annahme des Vertragsangebotes zurechnen lassen muß (vgl. z.B. BGH, VersR 1975, Seite 1092). Voraussetzung hierfür ist die widerspruchslose Annahme der Versicherungsprämie durch den Versicherer (BGH. VersR 1975. Seite 1091). Es reicht dagegen grundsätzlich nicht aus, wenn lediglich ein Inkassoberechtigter die Zahlung entgegennimmt (BGH. VersR 19B3, Seite 121). Es kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, daß ein Inkassoberechtigter auch die Vollmacht für den Abschluß von Versicherungsverträgen hat (BGH, a.a.O.). Es ist im Gegenteil davon auszugehen, daß sich die Versicherung die Annahme der Anträge auf Abschluß einer Versicherung mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung selbst vorbehält (BGH, a.a.O., Seite 122). Hier hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, daß die F GmbH eine solche, nur ausnahmsweise vorhandene, Vollmacht zum Abschluß von Versicherungsverträgen besitzt bzw. besessen hat. Die Klägerin behauptet zwar, daß die F Konsortialpartnerin des Versicherers sei und erst nach positiver Antragsprüfung die fälligen Prämien einzieht. Eine solche Antragsprüfung und Annahme läßt sich aber dem Schreiben der F GmbH vom 22. Januar 1998 an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht entnehmen. Im übrigen sind diese Grundsätze vom BGH entwickelt worden zu der Frage, wann ein Versicherungsunternehmen sich derartige Abbuchungsvorgänge zurechnen lassen müsse; bei der gegebenen Interessenlage ist nicht ohne weiteres annehmbar, daß diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden müssen. Selbst der Vorgang der Abbuchung, auf den die Klägerin ihre Ausführungen stützt, zeigt nicht eindeutig, daß die F GmbH ausschließlich als Vertreterin der Firma A S.A. Versicherungsgesell- schaft tätig wurde. Nach dem Wortlaut der Einzungsermächtigung sollte die F GmbH für die Klägerin tätig werden, nämlich die Prämien für die "Fondspolice" einziehen. Laut Vermittlungsgebührenvereinbarung war die F GmbH Inkassobevollmächtigte sowohl für die Klägerin, als auch für den Versicherer. Hier hat die F GmbH vom Konto der Beklagten Geld abgebucht, das die Versicherungsprämie überstieg. Die abgebuchten 100,00 DM korrespondieren nicht mit den 28,34 DM, die die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag als Prämie geschuldet hätte. Im übrigen muß gemäß § 147 Abs. 2 BGB * der einem Abwesenden gemachte Antrag auf Abschluß eines Vertrages bis zu einem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die Besonderheiten der Versicherungsbranche bringen es zwar mit sich, daß der Versicherer häufig eine längere Zeit zur Prüfung des Antrags und zur eigenen Willenserklärung benötigt, bis er dann den Antrag auf Abschluß einer Lebens- versicherung annimmt. Üblicherweise lassen sich die Versicherer in derartigen Fällen eine Bindungsfrist von zwei bis sechs Wochen in ihren vorgedruckten Vertragsbedingungen einräumen. Eine derartige Frist wird allerdings auch als ausreichend angesehen, innerhalb der der Antragende eine Antwort auf sein Vertragsangebot erwarten darf. Hier hat die Beklagte den Vertrag am xx. Juni 1996 unterzeichnet. Der Beginn der Lebensversicherung war für den yy. August 1996 vorgesehen. Spätestens innerhalb von sechs Wochen hätte die korrespondierende Erklärung des Vertragspartners auf Abschluß des Versicherungsvertrages der Beklagten erklärt werden müssen. Die Abbuchung, auf die sich die Klägerin beruft, ist jedoch erst im August 1996 vorgenommen worden, also nicht spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages am xx. Juni 1996. Die Klage war daher abzuweisen. Die Nebenantscheidungen beruhen auf den Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 17. 9. 1998, 3 C 528/97 (Urteil nicht rechtskräftig! Berufung der Klägerin-Versicherung)siehe hierzu das Urteil des Landgerichts Berlin über die Berufung |
