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Verkehrsrecht

Vorfahrt, Anscheinsbeweis

(...)Ein auf §§ 7 * , 17 StVG * , 823 BGB * , 3 PflVG gestützter Anspruch auf Schadensersatz steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu.

Unbestritten war der aus der S-Straße kommende Verkehr gegenüber dem Verkehr auf der O-Straße gemäß § 8 Abs. l Nr. l StVO * i.V.m. Zeichen 205 wartepflichtig.

Kommt es im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich zu einem Zusammenstoß zwischen einem wartepflichtigen und einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Wartepflichtige die ihm gemäß § 8 StVO obliegenden Pflichten verletzt und er den Unfall dadurch alleine verursacht und verschuldet hat (BGH NJW 82, 2268). Der Wartepflichtige muß in diesen Fällen vortragen und ggf. unter Beweis stellen, daß der Vorfahrtsberechtigte den Unfall durch eigenes verkehrswidriges Verhalten mit- oder gar alleine verursacht hat.(...)

Amtsgericht Mitte, Urteil vom 3. Mai 1999, 110 C 326/98

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