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Mietrecht
Rückzahlungsanspruch wegen überzahlten Mietzins gemäß §§ 812 BGB, 5 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz: Mindestens bis einschließlich 1995 wird in Berlin in der überwiegenden Rechtsprechung allein schon durch das bestehende Wohnraumzweckentfremdungsverbot von einer Wohnraummangellage ausgegangen
(...)
Entscheidunqsgründe:
Der zulässige Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin [Mieterin] kann von der Beklagten [Vermieterin] die Zahlung von x.xxx,xx DM nach § 812 BGB verlangen.
Der zwischen den Parteien am 18. Mai 1994 geschlossene Mietvertrag ist hinsichtlich der Mietzinshöhe gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz teilweise nichtig. Denn unter Ausnutzung einer Wohnraummangellage im Sinne von § 5 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz hat die Beklagte einen Mietzins verlangt und angenommen, der 20 % des üblichen Mietzinses für vergleichbare Wohnungen übersteigt. Die Mietzinsabrede ist insoweit teilweise nichtig.
Die ortsübliche Miete ist von der Klägerin unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels ermittelt worden. Dabei ist unbeachtlich, daß die Mietspiegel von 1994 und 1996 nicht exakt bei der Berechnung zugrundegelegt wurden. Denn unter Berücksichtigung dieser Miet- spiegel wäre der Rückzahlungsanspruch noch größer. Insoweit liegt es im Ermessen der Klägerin einen geringeren Betrag zu fordern. Die tatsächlichen Behauptungen zur Höhe des Mietzinses, der Zusammensetzung des Mietzinses und zur Höhe des gezahlten Mietzinses blieben bis zuletzt unbestritten.
Soweit die Beklagte meint, die Klage sei nicht schlüssig, weil die Anspruchsvoraussetzung, nämlich die Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen bei der Mietzinsabrede, nicht bzw. nicht hinreichend von der Klägerin dargetan ist, so ist dies falsch. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 1999 durch ihren Prozeßbevollmächtigten erklärt, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages eine Wohnraummangellage vorlag unter dessen Ausnutzung der Mietzins vereinbart wurde. Dieses Vorbringen ist, im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Klagebegründung, als Tatsachenvortrag ausreichend, um den geltend gemachten Klageantrag sachlich zu rechtfertigen. Das heißt, die Klägerin hat das Vorliegen aller anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet. Inwieweit die Klägerin das Vorliegen der Ausnutzung eines geringen Angebotes an Wohnraum bei Mietvertragsabschluß noch konkreter darlegen muß, braucht mangels Bestreiten der Beklagten nicht entschieden zu werden. Denn mindestens bis einschließlich 1995 wird in Berlin in der überwiegenden Rechtsprechung allein schon durch das bestehende Wohnraumzweckentfremdungsverbot von einer Wohnraummangellage ausgegangen.
Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 284, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 05.01.2000, Az. 9 C 608/98
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