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Sozialrecht
Keine Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ) neben einer Beitragszeit bei einer fehlenden Zugehörigkeit zum Personenkreis des Fremdrentengesetzes(FRG). Das Kind wurde nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen, wie es nach § 56 Abs. l Nr. 2 SGB VI erforderlich ist.
(...)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine rentensteigernde Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (KEZ) für den 1959 in Polen geborenen Sohn der Klägerin. Die Klägerin erzog das Kind in Polen. Sie hält sich seit dem 28. Juli 1977 gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie erhielt 1986 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin gehört nicht zu dem in §§ l, 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVertrG) genannten Personenkreis.
Am 22. August 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Berücksichtigung von KEZ für ihren am 2. Oktober 1959 geborenen Sohn A..
Mit Bescheid vom 30. Oktober 1996 stellte die Beklagte die rentenrechtlich relevanten Zeiten bis zum 31. Dezember 1989 fest. Die Zeiten von November 1959 bis Oktober 1960 wurden hierbei als Beitragszeiten auf der Grundlage des von der Klägerin in dieser Zeit erzielten Einkommens nach Maßgabe der Anlagen 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI berücksichtigt.
Die Klägerin führte zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid fristgerecht eingelegten Widerspruchs aus, dass für ihren A. KEZ von der Beklagten nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie das Kind selbst erzogen habe.
Mit Bescheid vom l. April 1999 stellte die Beklagte die Zeiten bis Dezember 1998 fest, ohne dass sich eine Änderung in Bezug auf den hier vorliegenden Streitgegenstand ergab. Mit Bescheid vom 3. Juni 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen beginnend ab dem l. August 1999. Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 nahm die Beklagte eine Neuberechnung dieser Rente vor.
Auch gegen die Rentenberechnung wie sie dem Bescheid vom 3. Juni 1999 und dem Folgebescheid zugrunde gelegt wurde, legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass die geltend gemachten KEZ nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin sowohl gegen den Bescheid vom 30. Oktober 1996 als auch gegen den Bescheid vom 15. Juni 1999 - gemeint war der Bescheid vom 3. Juni 1999 - zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine Anerkennung von KEZ neben einer Beitragszeit bei einer fehlenden Zugehörigkeit zum Personenkreis des Fremdrentengesetzes (FRG) - wie es bei der Klägerin der Fall sei - nicht möglich sei. Für die Anrechnung von polnischen Zeiten auf der Grundlage des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens (DPSVA) käme es nur darauf an, ob Tatbestände oder Zeiten vorhanden seien, die nach den polnischen Vorschriften rechtserheblich seien; diese Voraussetzungen würde die Erziehung des Sohnes durch die Klägerin nicht erfüllen.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 30. Oktober 1996 in der Fassung des Bescheides vom 3. Juni 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1999 rentensteigernd eine Kindererziehungszeit für den am 2. Oktober 1959 geborenen Sohn für die Klägerin vom l. November 1959 bis zum 31. Oktober 1960 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages nimmt die Beklagte im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide.
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der Rentenakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung von KEZ für den am 2. Oktober 1959 geborenen Sohn der Klägerin - das heißt die Anhebung der zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für den Zeitraum vom l. November 1959 bis zum 31. Oktober 1960 - abgelehnt. Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der geltend gemachten KEZ ist nicht ersichtlich. Insoweit wird im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. August 1999 gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Im Übrigen ist ein Anspruch der Klägerin auf der Grundlage einer unmittelbaren Anwendung der §§ 56, 249 SGB VI offensichtlich nicht gegeben. Das Kind A. wurde nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen, wie es nach § 56 Abs. l Nr. 2 SGB VI erforderlich ist. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes galt auch im Gebiet Polens nicht die Reichsversicherungsordnung, wie es § 249 Abs. 2 SGB VI voraussetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
(...)
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 13.12.1999, Az. S 31 RJ 2049/99
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