
zurück zum Stichwortverzeichnis VerkehrsrechtHaftung bei AuffahrunfallEntscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO. In der Sache ist die auf §§ 7. 18 StVG i.V,m. § 3 PflVG gestützte Klage nur in geringerem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zwar einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens aus dem Schadensereignis vom (...). Der Höhe nach muß sie sich aber erhebliche Abzüge machen lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur überzeugung des Gerichts fest, daß es zu einer Berührung zwischen der Front des Beklagtenfahrzeugs und dem Heck des klägerischen Fahrzeugs gekommen ist. Das Gericht stützt seine überzeugung nicht nur auf die Aussagen der beiden von der Klägerin benannten Zeugen, sondern auch auf die Bekundungen der Zeugin L., die als Mitfahrerin im Beklagtenfahrzeug einen Auffahrunfall bekundet hat. Das Gericht hat keinen Anlaß, bei diesem Beweisergebnis davon auszugehen, daß es nicht zu einer Berührung zwischen beiden Fahrzeugen gekommen ist. Für die Tatsache eines Auffahrunfalls spricht auch die polizeiliche Unfallaufnahme. Diese wäre unnötig gewesen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen beiden Fahrzeugen gekommen wäre. Bei diesem Sachverhalt spricht ein Beweis des ersten Anscheins gegen den Beklagten zu l. als Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entkräftet. Es steht nicht fest, daß den Zeugen A. ein unfallursächliches Mitverschulden trifft. Soweit die Beklagten behaupten, der Zeuge habe ohne jeden verkehrsbedingten Anlaß gebremst, steht dies nicht fest. Insoweit widersprechen sich die Bekundungen der jeweils von den Parteien benannten Zeugen. Unabhängig davon, ob der Unfall für den Zeugen A. ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war, haften die Beklagten für die Folgen das Unfalls in vollem Umfang, denn bei einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 StVG sind der Verkehrsverstoß des Beklagten zu l. und die damit vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr so schwer zu bewerten, daß eine Mithaftung der Klägerin allein aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs nicht in Betracht kommt. Dia Klägerin kann deshalb Ersatz ihres vollen Schadens aus diesem Schadensereignis beanspruchen. Der Höhe nach greift allerdings das Vorbringen der Beklagten durch. Es steht nicht fest, daß der gesamte aus dem Gutachten des Sachverständigen M. ersichtliche Schaden unfallbedingt ist.(...) Amtsgericht Mitte , Urteil vom 23.6.1999, Az. 101 C 44/98 |
