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Familienrecht

Beispiel für Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung

(...)Von dem Versicherungskonto der Ehefrau werden auf das Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 501,35 DM übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.12.96.

Der jeweilige Monatsbetrag der auszugleichenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für die Folgesache Versorgungsausgleich wird auf 6016,20 DM festgesetzt.

Gründe

Die Ehe der Parteien ist durch das am 8.12.98 verkündete Urteil des erkennenden Gerichts, welches hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig ist, geschieden worden.

über den Versorgungsausgleich, dessen Regelung nach § 628 ZPO abgetrennt wurde, ist nunmehr zu entscheiden.

Nach § 1587 Abs.1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs.2 BGB).

Die Ehe wurde am 21.07.1978 geschlossen.
Also hat die Ehezeit am 01.07.1978 begonnen.
Der Scheidungsantrag wurde am 04.01.1997 zugestellt.
Deshalb endete die Ehezeit am 31.12.1996.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaft des Ehemannes:
Bei der im Rubrum genannten
Landesversicherungsanstalt 137,36 DM
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs.2 Nr.2 BGB.
B. Anwartschaften der Ehefrau:
1. Bei der Bundesversicherungsanstaltfür
Angestellte 1.033,96DM
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs.2 Nr.2 BGB.
2. Bei der Sch. AG
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs.2Nr.3BGB.
Jahresrente 25,179,60 DM
Nach § 1587a Abs.2 Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang 01,10.1979
Ende 15.07.2022
Gesamtzeit (Monate): 514
in Ehezeit (Monate): 207
% 40,2724
Ehezeitanteil: 25179,6 * 40,2724% = 10.140,43DM
Geburtsdatum 15.07.1957
Altersgrenze 65

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587a Abs.4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.
Alter bei Ehezeitende: 39
Barwertfaktor: 2,2
Barwert: 22.308,95 DM
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001019084
Entgeltpunkte: 2,2735
ARW: 46,67 DM
DM dynamisch: 106,10 DM
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Nach § 1587a Abs.1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig.
Versorgung des Ehemannes:
splittingfähig gemäß § 1587b Abs.1 BGB:
137,36DM

Versorgungen der Ehefrau:
splittingfähig gemäß § 1587b Abs.1 BGB:
1.033.96DM
Schuldr.Ausgl. §2VAHRG, inländisch 106,10 DM
insgesamt: 1.140,06DM
137,36 -1140,06 = -1.002,70 DM
Ausgleichspflicht der Ehefrau: 501,35 DM

Nach § 1587b Abs.1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:
(1033,96 -137,36) / 2 = 448,30 DM
Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB beträgt 1.589,43 DM.
Er ist nicht überschritten.

Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach:
53,05 DM

Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b Abs.1 Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von:
82,60 DM
Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting
in Höhe von: 53,05DM
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 1587b Abs.6 BGB.

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht), Beschluß vom . . 1999, Az. ... (Die Angaben fehlen absichtlich: Datenschutz!!)

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