
zurück zum Stichwortverzeichnis FamilienrechtBeispiel für Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung(...)Von dem Versicherungskonto der Ehefrau werden auf das Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 501,35 DM übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.12.96. Der jeweilige Monatsbetrag der auszugleichenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für die Folgesache Versorgungsausgleich wird auf 6016,20 DM festgesetzt. Gründe Die Ehe der Parteien ist durch das am 8.12.98 verkündete Urteil des erkennenden Gerichts, welches hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig ist, geschieden worden. über den Versorgungsausgleich, dessen Regelung nach § 628 ZPO abgetrennt wurde, ist nunmehr zu entscheiden. Nach § 1587 Abs.1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs.2 BGB). Die Ehe wurde am 21.07.1978 geschlossen. A. Anwartschaft des Ehemannes: Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587a Abs.4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Nach § 1587a Abs.1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig. Versorgungen der Ehefrau: Nach § 1587b Abs.1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von: Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen. Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b Abs.1 Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht), Beschluß vom . . 1999, Az. ... (Die Angaben fehlen absichtlich: Datenschutz!!) |
