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Sozialrecht

Voraussetzungen für Rente wegen Berufskrankheit

Az.: S 67 U 2/97 Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sie ist sachlich jedoch nicht begründet.

Für den Kläger besteht kein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen des Bestehens der BK Lärmschwerhörigkeit nach §§ 548, 551, 581 Reichsversicherungsordnung (RVO); §§ 9, 56 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII).

Voraussetzung eines Rentenanspruchs ist sowohl nach den bisher geltenden Vorschriften der RVO (§§ 551, 581 RVO) als auch nach den Vorschriften des SGB VII (§§ 9, 56 SGB VII), dass die MdE als Folge einer BK um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden anerkannte BK Lärmschwerhörigkeit mindert die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht um wenigstens 20 v.H.. Das entnimmt die Kammer dem eingehend und schlüssig begründeten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R.. Er hat den Kläger eingehend und seinen Beschwerden entsprechend untersucht, die entsprechenden audiometrischen Untersuchungen veranlasst und sich mit dem Gutachten von Professor Dr. G., das die Beklagte im Verwaltungsverfahren eingeholt hat, auseinandergesetzt.

Danach steht zur überzeugung der Kammer fest, dass die bei dem Kläger festgestellten Gesundheitsschäden im Bereich seines Hörvermögens nicht auf seine Berufstätigkeit zurückgeführt werden können. Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 8. Oktober 199x deutlich gemacht, weshalb die beim Kläger vorhandenen Hörschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Berufstätigkeit zurückgeführt werden können. Dementsprechend besteht auch keine MdE wegen einer berufsbedingten Hörstörung. Auch Professor Dr. G., den die Beklagte gehört hat und der einen Teil der Hörstörung des Klägers als berufsbedingt ansah, hat die MdE auf kleiner als 10 v. H. eingeschätzt. Damit ist eindeutig die Voraussetzung für eine Rentengewährung nicht gegeben, denn es liegt keine bk-bedingte MdE von wenigstens 20 v.H. vor. Die Kammer sah keinen Anlass, weitere Ermittlungen zu führen. Sowohl die Lärmexposition am Arbeitsplatz als auch die gesundheitlichen Voraussetzungen sind umfassend ermittelt. Der Kläger übersieht bei seinem Begehren, dass Hörschäden in aller Regel schicksalshaft entstehen und nur in Ausnahmefällen auf die Berufstätigkeit und den dort herrschenden Lärm zurückzuführen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SOG). Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Sprungrevision beruht auf § 161 SGG.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28.7.1999, Az. S 67 U 2/97

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