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Werkvertragsrecht

Abnahme durch Abholung und vorbehaltlose Zahlung nach Reparatur, Verjährungsbeginn, Abgrenzung von Mangel- und Mangelfolgeschaden

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Anspruch steht jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz eines sogenannten Mangelschadens, der in materieller Hinsicht das Vorliegen der §§ 634, 635 BGB voraussetzt und der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegt. Dafür, ob ein Mangelschaden oder aber ein aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzender Mangelfolgeschaden vorliegt, ist maßgebend, ob der Schaden unmittelbar durch den Mangel des Werkes verursacht ist, eng mit ihm zusammenhängt, weil es unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, einschließlich des dem Besteller entgangenen Gewinns. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Schäden um eng mit dem Werk zusammenhängende Beeinträchtigungen. Tatsächlich begehrt der Kläger mit der Klage den Ersatz der Kosten, die er nach seinem Sachvortrag zur vertragsgemäßen Herstellung des Fahrzeuges aufwenden muß.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, daß die Beklagte teilweise - so z.B. hinsichtlich des Austausches der Stoßdämpfer - Arbeiten überhaupt nicht ausgeführt hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Auch insoweit liegt bei Zugrundelegung des Sachvortrages des Klägers ein Mangel des Werkes im Sinne der §§ 633 ff. BGB vor. In der Abholung des Fahrzeuges nach Durchführung einer Probefahrt und Begleichung der Rechnung liegt zugleich auch konkludent die Abnahme des Werkes im Sinne des § 640 BGB. Wenn der Kunde nach Ausführung von Reparaturarbeiten und Durchführung einer Probefahrt die für die Reparatur berechnete Vergütung bezahlt, kann dies - sofern nicht besondere, hier nicht dargelegte Umstände vorliegen - nach Treu und Glauben nur dahingehend verstanden werden, daß der Kunde das Werk als im wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 638 BGB begann somit mit dem 00. Juni 199x zu laufen und war bei Einleitung des Mahnverfahrens bei weitem verstrichen.

Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 11.5.1999, Az. 7 C 104/99

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