
zurück zum Stichwortverzeichnis MietrechtSperrmüllbeseitigungskosten in der Betriebskostenabrechnung; Keine Umlage der Kosten nach Quadratmetern(...)Abzuziehen ist jedoch die Position „sonstige Betriebskosten (Entrümpelung)". Die Kläger gehen offensichtlich selbst nicht davon aus, dass es sich dabei um normale Hausmüllkosten handelt, da sie als sonstige Betriebskosten behandelt werden. Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, entstehen diese Kosten, weil den Mietern regelmäßig angeboten wird, dass sie Sperrmüll entsorgen können, indem sie bei Bedarf sich anmelden und den Müll an bestimmten Tagen in den Hof stellen, wo er dann abgeholt wird. Es kann dahinstehen bleiben, ob diese Kosten als Betriebskosten angesetzt werden können oder ein Ersatz nur im Rahmen einer besonderen Vereinbarung zwischen Vermieter und (nutzenden) Mieter vereinbart werden konnte. Jedenfalls ist es unzulässig, diese Kosten nach Quadratmetern umzulegen. Denn anders als bei den übrigen Kosten entstehen Sperrmüllkosten höchst unterschiedlich, je nach dem,welcher Mieter diese Abfuhr in welchem Maße nutzt. Kann bei Hausmüll davon ausgegangen werden, dass jeder Mieter einen gewissen Grundbedarf an der Müllentsorgung hat, können bei der Sperrmüllabfuhr keine Kosten anfallen bzw., wenn erhebliche Möbelmengen entsorgt werden, auch erhebliche Kosten entstehen. Dies macht es erforderlich. dass nur solche Mieteinheiten mit diesen Kosten belastet werden, die auch von die- sem Service Gebrauch machen.(...) Landgericht Berlin , Urteil vom 14.09.1999, Az. 64 S 127/99 (rechtskräftig) |
