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Verkehrsrecht

Kommt es aber auf einer Kreuzung oder im Bereich einer Einmündung zum Zusammenstoß zwischen einem Teilnehmer des geradeaus fahrenden Gegenverkehrs und einem Linksabbieger, so muß dieser regelmäßig mit Rücksicht auf das Vorrecht des Gegenverkehrs gemäß § 9 Abs. 4 StVO den Schaden allein tragen. Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten für die bei dem Unfall entstandenen Schäden läßt sich nicht damit begründen, daß der geradeausfahrende Vorfahrtberechtigte unmittelbar vor dem Zusammenstoß ein Fahrzeug rechts überholt hat
Das Verbot des Rechtsüberholens dient dem Schutz des geradeaus fahrenden Gegenverkehrs und des zu Überholenden, nicht aber dem Schutz eines entgegenkommenden Linksabbiegers
Ein Teilnehmer des Geradeausverkehrs, der bei Beginn der Grünphase der für ihn geltenden Ampel mit fliegendem Start in den Einmündungsbereich einer rechts von ihm einmündenden Straße einfährt und dabei an Fahrzeugkolonnen im linken und mittleren Fahrstreifen vorbeifährt, braucht trotz durch Fahrzeuge des Mitverkehrs versperrter Sicht nicht damit zu rechnen, daß in diesem Augenblick noch ein entgegenkommender Linksabbieger in seine Fahrbahn einbiegt
Der vorliegende Fall bestätigt, daß die Geschwindigkeitsschätzungen durch Zeugen zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, aber höchst vorsichtig zu bewerten sind
Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um bis zu 10 km/h scheidet eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers aus. Erst bei einer höheren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kommt eine Mithaftung in Betracht

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Ihr Rechtsmittel hat auch nach der Beweisaufnahme vor dem Senat Erfolg. Die Beklagten haften dem Kiäger nicht auf Ersatz des diesem aus dem Verkehrsunfall am 21. Juni 1995 entstandenen Schadens, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVersG.
Zwar stellt sich der Unfall für keine der beiden Parteien als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG dar, so daß die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpfticht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB sind nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger als Linksabbieger die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zu beachten hatte. Insbesondere war der Kläger verpflichtet, entgegenkommende Fahrzeuge durchzulassen. Da sich der Zusammenstoß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Bereich einer Einmündung und in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen des Klägers ereignet hat, spricht gegen diesen der Beweis des ersten Anscheins, die beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet zu haben. Zutreffend ist das Landgericht aufgrund der Aussage der Zeugin L. davon ausgegangen, daß sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Krad des Beklagten zu 1) bereits auf der westlichen Fahrbahnhälfte der Hermannstraße, mithin also in der Fahrbahn des Beklagten zu 1) befand. Insoweit wird auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Auch die Vernehmung des Zeugen J. L. hat zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe sich zur fraglichen Zeit als Beifahrer in dem von seiner Ehefrau, der Zeugin M. L., geführten Pkw befunden. Er habe gesehen, daß der Kläger, der zuvor mit seinem Pkw auf der Hermannstraße in Höhe der Einmündung der W.straße gehalten hätte, vor der Kollision mit dem Krad des Beklagten zu 1) angefahren sei und ca. 5 m zurückgelegt habe. Demgegenüber sei der Beklagte zu 1) mit seinem Krad geradeaus gefahren. Auch nachdem er den Pkw der Zeugin L. rechts überholt hätte, habe er das Krad nicht etwa nach links gezogen sondern seine Fahrt in der ursprünglichen Richtung fortgesetzt. Damit ist die Behauptung des Klägers, sein Fahrzeug habe seit mehreren Sekunden gestanden, als der Beklagte zu 1) sein Krad durch einen Linksschlenker gegen den Pkw des Klägers lenkte, ebenso widerlegt wie die weitere Behauptung des Klägers, Passanten hätten sein Fahrzeug nachträglich in die Position verbracht, in der es sich bei Eintreffen der Polizeibeamten befand.
Kommt es aber auf einer Kreuzung oder im Bereich einer Einmündung zum Zusammenstoß zwischen einem Teilnehmer des geradeaus fahrenden Gegenverkehrs und einem Linksabbieger, so muß dieser regelmäßig mit Rücksicht auf das Vorrecht des Gegenverkehrs gemäß § 9 Abs. 4 StVO den Schaden allein tragen (KG VM 1987, 37; 1990, 51; 1993, 67).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts läßt sich eine Mithaftung der Beklagten für die bei dem Unfall entstandenen Schäden nicht damit begründen, daß der Beklagte zu 1) unmittelbar vor dem Zusammenstoß das Fahrzeug der Zeugin L. rechts überholt hat. Zwar hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht angenommen, daß der Beklagte zu 1) den Pkw der Zeugin L. rechts überholt hat und dieser Vorgang auch nicht damit erklärt werden kann, daß die Zeugin L., wie die Beklagten behaupten, ihr Fahrzeug abgebremst hätte. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung bekundet, sie sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 Km/h gefahren. Sie sei auch nicht langsamer geworden oder habe gebremst. Diese Aussage wird bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen J. L. bei seiner Vernehmung vor dem Senat. Dieser hat angegeben, die Zeugin L. sei mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gefahren, als der Beklagte zu 1) sein Krad "hochgezogen habe" und mit hoher Geschwindigkeit rechts am Pkw der Zeugin L. vorbeigefahren sei.
Das Verhalten des Beklagten zu 1) war auch verkehrswidrig, denn einer der Ausnahmetatbestände, in denen das Rechtsüberholen erlaubt ist, lag nicht vor. Gleichwohl scheidet eine Mithaftung der Beklagten an dem entstandenen Schaden aus; denn das Verbot des Rechtsüberholens dient dem Schutz des geradeaus fahrenden Gegenverkehrs und des zu Überholenden (vgl. BayObLG VRS 21, 462), nicht aber dem Schutz eines entgegenkommenden Linksabbie- gers. So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Februar 1982 (12 U 3915/81, KG VM 1982, 66) entschieden, daß ein Teilnehmer des Geradeaus- verkehrs, der bei Beginn der Grünphase der für ihn geltenden Ampel "mit fliegendem Start" in den Einmündungsbereich einer rechts von ihm einmündenden Straße einfährt und dabei an Fahrzeugkolonnen im linken und mittleren Fahrstreifen vorbeifährt, trotz durch Fahrzeuge des Mitverkehrs versperrter Sicht nicht damit zu rechnen braucht, daß in diesem Augenblick noch ein entgegenkommender Linksabbieger in seine Fahrbahn einbiegt. Auch im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Der Beklagte zu 1) durfte auf seinen Vorrang vertrauen. Daß der Beklagte zu 1) kurz vor der Kollision der beiden Fahrzeuge mit einer erheblich überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist, hat der Kläger nicht bewiesen. Zwar hat die Zeugin L. bei ihrer Vernehmung ausgesagt, sie sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gefahren und plötzlich rechts vom Beklagten zu 1) überholt worden, der "seine Maschine voll hochgezogen habe". Dies spricht dafür, daß der Beklagte zu 1) schneller als 50 km/h gefahren ist. Die Zeugin konnte jedoch keine konkreten Angaben dazu machen, wie hoch die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) vor dem Unfall war. Auch die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen J. L. hat insoweit zu keinem konkreten Ergebnis geführt. Der Zeuge J. L. hat ausgesagt, seine Ehefrau sei mit dem von ihr geführten Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf eine Ampelanlage zugefahren, die sich etwa 70 m vor der Unfallstelle befunden habe, 30 - 40 m bevor das Fahrzeug der Zeugin L. die Ampel erreicht habe, sei diese von Rot auf Grün umgesprungen. Die Zeugin L. habe ihre Fahrt daher mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt. Allenfalls könne es sein, daß sie den Fuß vom Gas genommen habe, keinesfalls aber habe sie abgebremst. Die Geschwindigkeit des Pkw der Zeugin L. könne sich allenfalls auf 48 km/h verringert haben. Zwar habe er, der Zeuge J. L., nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige geschaut, doch sei er sich aufgrund seiner 3O-jährigen Fahrpraxis hinsichtlich der Geschwindigkeit sicher. An der besagten Ampelanlage vor der Unfallstelle habe die Zeugin L. mit ihrem Pkw den Beklagten zu 1) überholt, der dort mit seinem Krad wegen des zunächst roten Ampellichts gehalten habe. Etwa 20 m hinter der Ampelanlage habe der Beklagte zu 1) den Pkw der Zeugin L., der zu dieser Zeit wieder mit 50 km/h gefahren sei, rechts überholt. Dabei habe der Beklagte zu 1) stark beschleunigt. Dies habe er - der Zeuge L. - schon an dem Motorengeräusch erkennen können. Als es zur Kollision zwischen dem Pkw des Klägers und dem Krad des Beklagten zu 1) gekommen sei, sei das Fahrzeug der Zeugin L. noch etwa 40 m von der ünfalistelte entfernt gewesen. Eine konkrete Schätzung bezüglich der Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) könne er nicht abgeben.
Die Aussage des Zeugen J. L. ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Zeuge bei seiner Vernehmung konkrete Entfernungen und Geschwindigkeiten angegeben hat, können diese nicht zutreffen. Schon der erste Teil der Aussage, wonach der Beklagte zu 1), obwohl er zunächst an der Ampel gehalten hat, das mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h, mindestens aber 48 km/h fahrende Fahrzeug der Zeugin L. schon 20 m hinter der Ampel eingeholt haben soll, erscheint unwahrscheinlich. Denn auch bei schnellem Anfahren mit einer Beschleunigung von 3,5 m pro sec2 erreicht ein Fahrzeug nur eine Geschwindigkeit von 43 km/h (vgl. Drees/Kuckuck/Werny, Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl., Seite 1724). Danach hatte der Beklagte zu 1) auf der Strecke von 20 m noch nicht einmal die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Zeugin L. erreicht, geschweige denn die Möglichkeit gehabt, deren Vorsprung einzuholen. Hinzu kommt, daß die Zeugin L. bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h weniger als 1,5 Sekunden benötigt hätte, um 20 m zurückzulegen. Bei einer Beschleunigung von 3,5 m pro sec2 benötigt ein Fahrzeug jedoch bereits ca. 3,4 Sekunden, um auf 43 km/h zu beschleunigen (Drees/Kuckuck/Werny, a.a.O.). Der Senat hat daher erhebliche Zweifei, ob die Beobachtungen des Zeugen J. L. zutreffen. Bezüglich des zweiten Teils der Aussage des Zeugen L. kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß dieser den Tatsachen entspricht. Danach soll sich der Unfall in einer Entfernung von ca. 40 m vor dem weiterhin mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h fahrenden Pkw der Zeugin L. ereignet haben. Da die Entfernung zwischen der Ampelaniage und der Unfalistelle nach der Aussage des Zeugen L. ca. 70 m betrug und der Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Zeugin L. schon 20 m hinter der Ampelanlage überholt haben soll, müßte der Beklagte zu 1) in derselben Zeit, in der der Pkw der Zeugin L. 10 m zurückgelegt hat, 50 m zurückgelegt haben. Da die Ge- schwindigkeit des Fahrzeugs der Zeugin L. nach der Aussage des Zeugen J. L. 50 km/h betrug, hätte der Beklagte zu 1), um in derselben Zeit die 5-fache Strecke zurücklegen zu können, eine Geschwindigkeit von 250 km/h einhalten müssen. Dabei handelt es sich nicht um die Endgeschwindigkeit, sondern um die Durchschnittsgeschwindigkeit auf den gesamten 50 m vom Überholen des Pkw der Zeugin L. bis zur Unfalistelle. Dies wiederum würde voraussetzen, daß der Beklagte zu 1) die Geschwindigkeit von 250 km/h bereits auf einer Strecke von 20 m erreicht hätte. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß auch ein wesentlich leistungsstärkeres Motorrad als die Suzuki 400 GN des Beklagten zu 1) nicht dazu in der Lage ist, derartige Beschleunigungswerte zu erzielen.
Der Senat unterstellt dem Zeugen J. L. nicht, vorsätzlich unwahr ausgesagt zu haben. Aufgrund der oben genannten Unstimmigkeiten in der Aussage des Zeugen L. muß jedoch davon ausgegangen werden, daß seine Beobachtungen durch erhebliche Irrtümer beeinflußt worden sind. Der vorliegende Fall bestätigt, daß die Geschwindigkeitsschätzungen durch Zeugen zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, aber höchst vorsichtig zu be- werten sind (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 3 StVO Rdn. 63 m. w. N.). Hier kommt hinzu, daß nach der Aussage des Zeugen J. L. zum Unfallzeitpunkt bereits Dunkelheit herrschte. Unter diesen Umständen ist eine einigermaßen zuverlässige Schätzung von Geschwindigkeiten und Entfernungen noch schwerer als bei Tageslicht.
Soweit sich der Kläger für seine Behauptung, der Beklagte zu 1) sei vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 70 - 80 km/h gefahren, auf das Gutachten eines Sachverständigen für Unfatlrekonstruktion bezieht, war dem nicht nachzugehen. Unter den gegebenen Umständen ist der angebotene Beweisantritt nicht geeignet, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) nachzuweisen. Dem Senat, der geschäftsplanmäßig mit der Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen befaßt ist, ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, daß ein Sachverständiger für Unfallrekonstruktion bei einem nahezu frontalen Aufprall von zwei Fahrzeugen anhand der Beschädigungen zwar die absolute Aufprallgeschwindigkeit feststellen kann. Mangels besonderer Anhaltspunkte könnte der Sachverständige jedoch keine Angaben dazu machen, ob etwa im Fall einer Aufprallgeschwindigkeit von 70 km/h das eine Fahrzeug stand und das andere Fahrzeug mit 70 km/h gefahren ist, oder ob beide Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von 35 km/h einhielten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie bereits oben ausgeführt, nicht bewiesen, daß er zum Unfallzeitpunkt mit seinem Fahrzeug stand. Im Gegenteil ist aufgrund der Aussagen der Zeugen M. und J. L. davon auszugehen, daß sich das Fahrzeug des Klägers zum U nf allzeitpunkt in einer Vorwärtsbewegung befand. Die genaue Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt steht nicht fest. Folgt man der Aussage des Zeugen J. L., so hätte der Kläger zum Unfallzeitpunkt ca. 5 m zurückgelegt. Auf dieser Entfernung hätte er bei zügigem Anfahren bereits eine Geschwindigkeit von 21 km/h erreichen können (vgl. Drees/Kuckuck/Wemy, a.a.O.). Im Hinblick auf die erheblichen Unstimmigkeiten in der Aussage des Zeugen J. L. kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger bereits eine längere Strecke angefahren war, als es zum Unfall kam. Dementsprechend ließe auch das Gutachten eines Sachverständigen für Unfallrekonstruktion keinen sicheren Rückschluß auf die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) vor dem Unfall zu.
Soweit aus den Aussagen der Zeugen M. und J. L. folgt, daß der Beklagte zu 1) schneller als 50 km/h gefahren sein muß, ist dieser Umstand allein nicht geeignet, eine Mithaftung der Beklagten zu begründen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats scheidet bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um bis zu 10 km/h eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers aus. Erst bei einer höheren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kommt eine Mithaftung in Betracht (vgl. KG VM 1992 Nr. 100, Urteil vom 31.1.1994. 12 U 3121/92). Daß der Beklagte zu 1) jedoch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr a!s 10 km/h überschritten hatte, läßt sich aufgrund der oben näher ausgeführten Zweifel den Zeugenaussagen nicht mit der erforderlichen Gewißheit entnehmen.
Nach allem konnte der Berufung der Erfolg nicht versagt bleiben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Kammergericht , Urteil vom 22.10.1998, Az. 12 U 3746/97

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