
zurück zum Stichwortverzeichnis VerkehrsrechtAktivlegitimation aus der Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. l BGBBeweis des ersten Anscheins bei FahrstreifenwechselBeweis des ersten Anscheins bei parallelen FahrstreifenwechselDie statthafte Berufung ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch aus §§ 7 Abs. l, 17 Abs. l StVG, 823 Abs. l BGB, 3 PflVG auf Zahlung teilweisen weiteren Schadensersatzes zu. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich - wenn schon nicht aus dem von ihm vorgelegten Kaufvertrag über den beschädigten Personenkraftwagen - so doch zumindest aus der Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. l BGB, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt Fahrer und Besitzer des beschädigten Wagens war. (...)Gegen einen Fahrer, der den Fahrstreifen wechselt, in dessen Folge es zu einem Unfall kommt, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 7 Abs. 5 StVO nicht hinreichend nachgekommen ist. Falls es im Zuge eines parallelen Fahrstreifenwechsels zu einer Kollision kommt, spricht dieser Anscheinsbeweis grundsätzlich für eine hälftige Mitverantwortung der beteiligten Fahrer gemäß §§ 7 Abs. l, 17 Abs. l StVG, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls eine andere Haftungsverteilung erfordern. Im streitgegenständlichen Unfall ergeben sich solche Gründe für eine überwiegende Haftung des Beklagten aus dem zeitlichen Ablauf der beiden Fahrstreifenwechselmanöver sowie aus der Tatsache, dass die Beklagten nicht beweisen konnten, dass der Beklagte zu l. seinen besonderen Sorgfaltspflichten vollständig nachgekommen ist. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Kläger sein Fahrzeug im Kollisionsmoment schon weitgehend auf die rechte Spur gelenkt hatte, als der Beklagte zu l. seinen Fahrstreifenwechsel begann. (...) Landgericht Berlin, Urteil vom 7. Juni 1999, 59 S 311/98 |
