
zurück zum Stichwortverzeichnis ZivilprozeßrechtGegen einen Beschluss, mit dem die begehrte Prozesskostenhilfe versagt wird, ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn auch in der Hauptsache gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein Rechtsmittel gegeben, insbesondere die Berufungssumme gemäß § 511 a ZPO von über 1.500,00 DM erreicht ist(...) Gründe Die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts ist unzulässig. Gegen ein Beschluss, mit dem die begehrte Prozesskostenhilfe versagt wird, ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn auch in der Hauptsache gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein Rechtsmittel gegeben, insbesondere die Berufungssumme gemäß § 511 a ZPO von über 1.500,00 DM erreicht ist (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 127 Rdnr. 23; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 127 Rdnr. 3B, OLG Bremen, MDR 19B1, 59; OLG Düsseldorf, MDR 1991, 895). Eine Ausnahme hiervon kann nur dann gemacht werden, wenn dem Beschwerten durch das erstinstanzliche Gericht kein rechtliches Gehör gewährt worden ist oder das Beschwerdegericht nicht die Erfolgsaussicht, sondern nur die Bedürftigkeit überprüfen soll. Die Voraussetzungen liegen hier jedoch sämtlichst nicht vor. Insbesondere übersteigt der Wert der Hauptsache nicht einen Betrag von 1.500,00 DM. Der Kläger wendet sich im Wege der Nichtigkeitsklage gegen die Urteile in den Verfahren 15 C 93/95 Amtsgericht Charlottenburg und 24 a C 59/96 Amtsgericht Charlottenburg, deren Gegenstand zum einen die Verurteilung zur Zahlung von 516,70 DM und zum anderen die entsprechende Vollstreckungsgegenklage ist. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO. Landgericht Berlin, Beschluß vom 30.03.2000, Az. 52 T 118/99 |
