Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Abteilungen für Familiensachen (Familiengericht)
Geschäftsnummer: 170 F 3646/02
In der Familiensache
der Frau R. N.,
P.-Allee, Berlin,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ohms & Salewski
Okerstraße 3, 12049 Berlin,
gegen
M. Z. geb. 30.11.67,
G.-Str., Berlin,
Antragsgegner,
Durch einstweilige Anordnung wird
gemäß § 1
* Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wird bestimmt, dass der Antragsgegner
es vorläufig für die Dauer von 3 Monaten zu unterlassen hat,
sich der Antragstellerin und ihrem Kind J. N. N. auf elne Distanz von
weniger als 50 m zu nähern. Weiterhin hat es der Antragsgegner zu unterlassen, sich
im Wohnungsumfeld der Antragstellerin namentlich im Stadtteil Britz des Bezirkes
Neukölln von Berlin und hier insbesondere in der W.-Str., H.-Str.,
B.-Damm, P.-Alle, F.-K.-Str. und H.-Str. aufzuhalten oder
sich dort der Antragstellerin auf weniger als 50 m zu nähern.
Weiterhin hat es der Antragsgegner zu unterlassen, jeglichen Kontakt zur
Antragstellerin per Festnetztelefon, Mobiltelefon oder SMS-Nachricht aufzunrehmen.
Dem Antragsgegner wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
die in Ziffer 1 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis
zu 250,000 EURO und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
Die einstweilige Anordnung ohne mündlichen Verhandlung wird auch mit der auf der
Entscheidung zur vermerkenden Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts zum
Zwecke der Bekanntmachung wirksam (§ 64 b Abs. 3 FGG
*).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4
* GewSchG die Zuwiderhandlung
gegen die vollstreckbare Unterlassensanordnung mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres
Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Antragsteiler hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie und und ihr Kind seit
der Trennung mit ständigen Drohungen - auch gegen Leib und Leben - verfolgt.
Berlin, den 15.März 2002
W., Richterin am Amtsgericht
R., Justizengestellte