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Familienrecht

Fall zur Anwendung des Gewaltschutzgesetzes;
Vollstreckbare Unterlassensanordnung

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Abteilungen für Familiensachen (Familiengericht)
Geschäftsnummer: 170 F 3646/02
In der Familiensache
der Frau R. N.,
P.-Allee, Berlin,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ohms & Salewski
Okerstraße 3, 12049 Berlin,
gegen
M. Z. geb. 30.11.67,
G.-Str., Berlin,
Antragsgegner,

Durch einstweilige Anordnung wird gemäß § 1 * Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wird bestimmt, dass der Antragsgegner es vorläufig für die Dauer von 3 Monaten zu unterlassen hat,

sich der Antragstellerin und ihrem Kind J. N. N. auf elne Distanz von weniger als 50 m zu nähern. Weiterhin hat es der Antragsgegner zu unterlassen, sich im Wohnungsumfeld der Antragstellerin namentlich im Stadtteil Britz des Bezirkes Neukölln von Berlin und hier insbesondere in der W.-Str., H.-Str., B.-Damm, P.-Alle, F.-K.-Str. und H.-Str. aufzuhalten oder sich dort der Antragstellerin auf weniger als 50 m zu nähern.

Weiterhin hat es der Antragsgegner zu unterlassen, jeglichen Kontakt zur Antragstellerin per Festnetztelefon, Mobiltelefon oder SMS-Nachricht aufzunrehmen. Dem Antragsgegner wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250,000 EURO und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

Die einstweilige Anordnung ohne mündlichen Verhandlung wird auch mit der auf der Entscheidung zur vermerkenden Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam (§ 64 b Abs. 3 FGG *).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 * GewSchG die Zuwiderhandlung gegen die vollstreckbare Unterlassensanordnung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Gründe: Die Antragsteiler hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie und und ihr Kind seit der Trennung mit ständigen Drohungen - auch gegen Leib und Leben - verfolgt.

Berlin, den 15.März 2002

W., Richterin am Amtsgericht
R., Justizengestellte

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht), Beschluss vom 15.3.2002, Az. 170 F 3646/02

Gewaltschutzgesetz - Gesetzestext:
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
via Bundesministerium der Justiz

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67,
ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001
Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen
sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
Vom 11. Dezember 2001

Siehe in diesem Zusammenhang auch ...:
Zur Interessenabwägung in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gegen eine Wohnungsverweisung nach § 34a PolG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2002 - 5 B 278/02 -;
I. Instanz: VG Düsseldorf - 18 L 423/02 -.



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