Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Schreiber, Ohms und Salewski
www.salewski.de
  Telefon:+49 30 6279994-0   Fax:+49 30 6212084

Steuerrecht

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein PKW als LKW zu besteuern ist. Ob ein PKW oder ein LKW vorliegt, ist nach inzwischen einhelliger Finanzgerichtrechtsprechung nicht nach Art der Verwendung, sondern unter Berücksichtigung der objektiven Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) und des äußeren Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs zu beurteilen.

FINANZAMT PANKOW/WEIßENSEE Kraftfahrzeugsteuerstelle

EINSPRUCHSENTSCHEIDUNG

In der Kraftfahrzeugsteuersache des Herrn S. D., L.str., Berlin, vertreten durch ..., betreffend das Fahrzeug Kz., wird der am 09.07.2001 per Telefax eingesandte Einspruch gegen den Verwaltungsakt vom 14.06.2001, mit dem ein Antrag auf geänderte Steuerfestsetzung abgelehnt worden ist, als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Das Fahrzeug Kz. des Herstellers Volkswagen-VW (Typ 19EL) mit der Verkaufsbezeichnung "Golf" wurde am 17.04.2001 für den Einspruchsführer (Ef.) zugelassen.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgerüstet, hat einen Hubraum von 1.589 ccm, ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.465 kg und ist erstmalig am 20.02.1991 zugelassen worden.

Anläßlich der Zulassung wurde von der Zulassungsbehörde die Fahrzeugart "LKW" mitgeteilt.

Davon abweichend setzte das Finanzamt die Steuer durch Bescheid vom 07.05.2001 nach der Fahrzeugart "PKW", dem Hubraum, der Antriebsart sowie dem Schadstoffverhalten unbefristet für die Zeit ab 17.04.2001 auf 721,00 DM jährlich fest.

Am 14.05.2001 ging im Finanzamt eine Kopie des am 17.04.2001 ausgestellten Fahrzeuscheines und des Fahrzeugbriefes ein.

Am 29.05.2001 teilte das Finanzamt dem Ef. mit, dass es diese Kopien als Antrag auf einen geänderte Festsetzung ansieht. Zur Prüfung des Antrages sei die Einsendung von Fotografien des Fahrzeuges erforderlich.

Am 08.06.2001 gingen im Finanzamt 8 Fotografien ein.

Darauf war zu erkennen, dass das Fahrzeug über keine hintere Sitzbank verfügt und das hinter den Vordersitzen auf einer hölzernen Querleiste (in Höhe der Kopfstützen) ein metallenes Trenngitter aufgeschraubt wurde, das bis zum Dachhimmel reicht.

Der Antrag des Efs. auf Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des zulassungsrechtlichen Gesamtgewichtes wurde mit Verwaltungsakt vom 14.06.2001 abgelehnt, wobei sich das Finanzamt im wesentlich auf das Urteil des BFH vom 05.05.1998 (VII R 104/97) und das Urteil des FG Düsseldorf vom 06.04.2000 (AZ 8 K 8171/99) stützte.

Hiergegen richtet sich der Einspruch vom 09.07.2001.

Zur Begründung trägt der Ef. im wesentlichen vor, dass es sich bei dem Fahrzeug laut Fahrzeugbrief um einen LKW handele. Zusätzlich verweist der Ef. auf die ausschließliche Verwendung des Fahrzeuges zum Lastentransport. Die vom Finanzamt herangezogene Rechtsprechung sei teilweise nicht einschlägig.

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß §8 Nr.1 KraftStG bemißt sich die Steuer bei PKW nach dem Hubraum (in Abhängigkeit von Antriebsart und Schadstoffverhalten) und gem. §8 Nr.2 bei LKW nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht (in Abhängigkeit von Achszahl und ggf. Schadstoff-/Geräuschverhalten).

Die Entscheidung über die Fahrzeugart, d.h. die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zu einer bestimmten Fahrzeugart, trifft zwar in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht die Zulassungsbehörde, wobei zumeist die Einstufung des Herstellers übernommen wird. Nach gefestigter BFH-Rechtsprechung ist das Finanzamt allerdings an diese Feststellungen der Zulassungsbehörde nicht gebunden. Es ist vielmehr nach §88 AO und §6 KraftStDV berechtigt, eigenständig zu prüfen, ob die verkehrsrechtliche Einstufung durch die Zulassungsbehörde, die sich in der Eintragung der Fahrzeugart in den Fahrzeugpapieren dokumentiert, zutreffend ist. (BFH v. 26.11.91, VII R 88/90, BFH/NV 1992 S.414, BFH v. 16.07.93, III R 59/92, BStBl. 1994 II S. 304, BFH v. 16.07.93, III R 61/92, BFH/NV 1994 S. 412).

Ob ein PKW oder ein LKW vorliegt, ist nach inzwischen einhelliger Finanzgerichtrechtsprechung nicht nach Art der Verwendung, sondern unter Berücksichtigung der objektiven Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) und des äußeren Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs zu beurteilen.

Zu den Anforderungen an einen LKW mit geschlossenem Aufbau gehört dabei neben einer mittels einer durchgehenden festen Trennwand geschlossenen Fahrerkabine eine verblechte Ladefläche, die deutlich größer sein muss als die Fahrerkabine.

Bei dem Fahrzeug des Ef. handelt es sich um einen VW-Golf mit geschlossenem Aufbau vom Typ 19 EL des Herstellers Volkswagen.

Diese Fahrzeuge werden vom Hersteller als PKW mit geschlossenem Aufbau zur Beförderung von zwei Personen, alternativ jedoch auch nur einer Person ohne Beifahrersitz, konstruiert.

Sie verfügen herstellerseitig über einen PKW- typischen einheitlichen Innenraum mit ebenso PKW-typischer Rundumverglasung, in dem sich lediglich hinter den Vordersitzen ein mit einem Netz bespanntes Rohrgestell oder eine andere Abtrennung befindet.

Anders als bei den meisten PKW braucht der Stauraum nicht erst durch Umklappen oder Herausnahme der rückwärtigen Sitze bei Bedarf erheblich vergrößert zu werden, sondern der Boden ist in diesem Bereich üblicherweise mit einer Platte ausgekleidet.

Bereits vor der Zulassung für den Ef. wurde die Fahrzeugart im Fahrzeugbrief in "LKW" geändert.

In dem Fehlen der hinteren Sitze liegt keine Umwidmung des Fahrzeugs zum LKW begründet. Dadurch ist die Möglichkeit zur Personenbeförderung zwar eingeschränkt, jedoch nicht grundsätzlich aufgehoben. Es wurde im Ergebnis nichts anderes getan, als die nahezu jedem PKW innewohnende Verwandlungsfähigkeit (d.h. die Möglichkeit der vorübergehenden Verringerung der Sitzkapazität durch Entfernung der Rücksitzbank zugunsten einer größeren Zulademöglichkeit im Fahrgastraum) von vornherein in einen Dauerzustand verwandelt zu haben.

Äußerliche Veränderungen, die ihm von seinem Erscheinungsbild her das Ansehen eines LKW verleihen würden, sind nicht feststellbar.

Zu werksseitig in einer Sonderausführung hergestellten Serienfahrzeugen hat der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 05.05.1998 (VII R 104/97, BStBl. II S. 489) bereits entschieden, dass es keinen entscheidenden Unterschied bedeutet, ob die betreffende Sonderausführung bereits werkseitig von Anfang an hergestellt und geliefert oder erst nachträglich durch "Umbau" des schon fertigen Serienfahrzeugs verwirklicht worden ist.

Die von vornherein so hergestellten Fahrzeuge haben mit "umgebauten" Fahrzeugen wesentliches gemein. Ihre vom Hersteller bei der Konzeption der Fahrzeugtypen zugrundegelegte Verwendung zur Personenbeförderung gibt ihnen in wesentlichen technischen Einrichtungen wie dem Fahrgestell, der Motorisierung, der Gestaltung der Karosserie und dergleichen das selbe Gepräge.

Die entsprechend den Wünschen des Käufers vorgenommene Abwandlung der serienmäßigen Bauausführung betrifft demgegenüber nur wenige einzelne Merkmale wie die Zahl der Sitze und die Abtrennung zwischen dem Sitzplatz des Fahrzeugführers und dem hinteren Teil des Innenraums.

Diese Ausstattungsbesonderheiten sind nicht geeignet, sich gegen die Grundkonzeption als PKW durchzusetzen, um die Fahrzeuge dem maßgeblichen Gesamtbild nach als dem Typus des LKW zuzuordnen.

Die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze treffen auch auf das Fahrzeug des Efs. zu. Es ist mithin nach §8 KraftStG ungeachtet der Eintragung in den Fahrzeugpapieren seiner Bauart zufolge nach dem Hubraum zu versteuern, weil entscheidende Abweichungen von der serienmäßigen Herstellerkonstruktion als PKW nicht ersichtlich sind.

Das Urteil des FG Düsseldorf vom 06.04.2000 zum AZ 8 K 8171/99 stellt über die Entscheidung des Bundesfinanzhofes hinausgehend fest, dass ein ehemaliges Postfahrzeug vom Typ VW Golf selbst bei Verblechung der hinteren Seitenfenster kraftfahrzeugsteuerlich nicht als LKW anerkannt werden kann, da die Ausstattungsbesonderheiten nicht geeignet sind, sich gegen die Grundkonzeption des Fahrzeuges als PKW durchzusetzen (EFG 13/2000, S.706).

Der Ef. hat zwar vorgetragen, dass er die vom Finanzamt zitierte Rechtsprechnung nur teilweise für einschlägig hält. Worin allerdings die Besonderheiten seines Falles liegen, aus denen sich im Ergebnis die Nichtanwendung der betreffenden Urteile herleiten ließe, hat er nicht dargelegt.

Die Steuer ist noch zu entrichten.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Sie können gegen diese Entscheidung Klage erheben bei dem

Finanzgericht Berlin Schönstedtstr. 5 13357 Berlin (Wedding)

Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären. Sie ist gegen das Finanzamt Pankow/Weißensee zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Rechtsbehelfe beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen die Entscheidung bekanntgegeben worden ist. Als Tag der Bekanntgabe gilt bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der Tag der Zustellung. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen oder bekanntgegeben hat, innerhalb der Frist ange- bracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streit- gegenstand sowie die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Finanzamt PANKOW/WEIßENSEE, Einspruchsentscheidung vom 26.7.2001


bitte beachten: Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.
Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein.
Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!


zurück zur Übersicht und Auswahl aller Entscheidungen


 

Diese Seite wurde erstellt und wird gepflegt von RA Salewski
© 1996-2002 RA Salewski   www.salewski.de
email: rechtsanwalt@salewski.de  PGP-Public-Key RA Salewski
[Disclaimer]   [Impressum]
Die Besucher dieser Seite zählt WebHits
 
[Home]