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SteuerrechtZur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein PKW als LKW zu besteuern ist. Ob ein PKW oder ein LKW vorliegt, ist nach inzwischen einhelliger Finanzgerichtrechtsprechung nicht nach Art der Verwendung, sondern unter Berücksichtigung der objektiven Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) und des äußeren Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs zu beurteilen.
FINANZAMT PANKOW/WEIßENSEE
Kraftfahrzeugsteuerstelle
EINSPRUCHSENTSCHEIDUNG
In der Kraftfahrzeugsteuersache des Herrn S. D.,
L.str., Berlin, vertreten durch ...,
betreffend das Fahrzeug Kz., wird der am 09.07.2001 per
Telefax eingesandte Einspruch gegen den Verwaltungsakt vom
14.06.2001, mit dem ein Antrag auf geänderte Steuerfestsetzung
abgelehnt worden ist, als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Das Fahrzeug Kz. des Herstellers Volkswagen-VW (Typ 19EL)
mit der Verkaufsbezeichnung "Golf" wurde am 17.04.2001 für den
Einspruchsführer (Ef.) zugelassen.
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgerüstet, hat einen
Hubraum von 1.589 ccm, ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.465
kg und ist erstmalig am 20.02.1991 zugelassen worden.
Anläßlich der Zulassung wurde von der Zulassungsbehörde die
Fahrzeugart "LKW" mitgeteilt.
Davon abweichend setzte das Finanzamt die Steuer durch Bescheid
vom 07.05.2001 nach der Fahrzeugart "PKW", dem Hubraum, der
Antriebsart sowie dem Schadstoffverhalten unbefristet für die
Zeit ab 17.04.2001 auf 721,00 DM jährlich fest.
Am 14.05.2001 ging im Finanzamt eine Kopie des am 17.04.2001
ausgestellten Fahrzeuscheines und des Fahrzeugbriefes ein.
Am 29.05.2001 teilte das Finanzamt dem Ef. mit, dass es diese
Kopien als Antrag auf einen geänderte Festsetzung ansieht. Zur
Prüfung des Antrages sei die Einsendung von Fotografien des
Fahrzeuges erforderlich.
Am 08.06.2001 gingen im Finanzamt 8 Fotografien ein.
Darauf war zu erkennen, dass das Fahrzeug über keine hintere
Sitzbank verfügt und das hinter den Vordersitzen auf einer
hölzernen Querleiste (in Höhe der Kopfstützen) ein metallenes
Trenngitter aufgeschraubt wurde, das bis zum Dachhimmel reicht.
Der Antrag des Efs. auf Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
nach Maßgabe des zulassungsrechtlichen Gesamtgewichtes wurde
mit Verwaltungsakt vom 14.06.2001 abgelehnt, wobei sich das
Finanzamt im wesentlich auf das Urteil des BFH vom 05.05.1998
(VII R 104/97) und das Urteil des FG Düsseldorf vom 06.04.2000
(AZ 8 K 8171/99) stützte.
Hiergegen richtet sich der Einspruch vom 09.07.2001.
Zur Begründung trägt der Ef. im wesentlichen vor, dass es sich
bei dem Fahrzeug laut Fahrzeugbrief um einen LKW handele.
Zusätzlich verweist der Ef. auf die ausschließliche Verwendung
des Fahrzeuges zum Lastentransport. Die vom Finanzamt herangezogene
Rechtsprechung sei teilweise nicht einschlägig.
Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß §8 Nr.1 KraftStG bemißt sich die Steuer bei PKW nach dem
Hubraum (in Abhängigkeit von Antriebsart und Schadstoffverhalten)
und gem. §8 Nr.2 bei LKW nach dem verkehrsrechtlich
zulässigen Gesamtgewicht (in Abhängigkeit von Achszahl und ggf.
Schadstoff-/Geräuschverhalten).
Die Entscheidung über die Fahrzeugart, d.h. die Zugehörigkeit
eines Fahrzeugs zu einer bestimmten Fahrzeugart, trifft zwar in
straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht die Zulassungsbehörde,
wobei zumeist die Einstufung des Herstellers übernommen wird.
Nach gefestigter BFH-Rechtsprechung ist das Finanzamt allerdings
an diese Feststellungen der Zulassungsbehörde nicht
gebunden. Es ist vielmehr nach §88 AO und §6 KraftStDV
berechtigt, eigenständig zu prüfen, ob die verkehrsrechtliche
Einstufung durch die Zulassungsbehörde, die sich in der Eintragung
der Fahrzeugart in den Fahrzeugpapieren dokumentiert,
zutreffend ist. (BFH v. 26.11.91, VII R 88/90, BFH/NV 1992
S.414, BFH v. 16.07.93, III R 59/92, BStBl. 1994 II S. 304, BFH
v. 16.07.93, III R 61/92, BFH/NV 1994 S. 412).
Ob ein PKW oder ein LKW vorliegt, ist nach inzwischen
einhelliger Finanzgerichtrechtsprechung nicht nach Art der Verwendung,
sondern unter Berücksichtigung der objektiven Beschaffenheit
(Bauart und Einrichtung) und des äußeren Erscheinungsbildes
eines Fahrzeugs zu beurteilen.
Zu den Anforderungen an einen LKW mit geschlossenem Aufbau
gehört dabei neben einer mittels einer durchgehenden festen
Trennwand geschlossenen Fahrerkabine eine verblechte Ladefläche,
die deutlich größer sein muss als die Fahrerkabine.
Bei dem Fahrzeug des Ef. handelt es sich um einen VW-Golf mit
geschlossenem Aufbau vom Typ 19 EL des Herstellers Volkswagen.
Diese Fahrzeuge werden vom Hersteller als PKW mit geschlossenem
Aufbau zur Beförderung von zwei Personen, alternativ jedoch
auch nur einer Person ohne Beifahrersitz, konstruiert.
Sie verfügen herstellerseitig über einen PKW- typischen
einheitlichen Innenraum mit ebenso PKW-typischer Rundumverglasung,
in dem sich lediglich hinter den Vordersitzen ein mit einem
Netz bespanntes Rohrgestell oder eine andere Abtrennung befindet.
Anders als bei den meisten PKW braucht der Stauraum nicht erst
durch Umklappen oder Herausnahme der rückwärtigen Sitze bei
Bedarf erheblich vergrößert zu werden, sondern der Boden ist in
diesem Bereich üblicherweise mit einer Platte ausgekleidet.
Bereits vor der Zulassung für den Ef. wurde die Fahrzeugart im
Fahrzeugbrief in "LKW" geändert.
In dem Fehlen der hinteren Sitze liegt keine Umwidmung des
Fahrzeugs zum LKW begründet. Dadurch ist die Möglichkeit zur
Personenbeförderung zwar eingeschränkt, jedoch nicht grundsätzlich
aufgehoben. Es wurde im Ergebnis nichts anderes getan,
als die nahezu jedem PKW innewohnende Verwandlungsfähigkeit
(d.h. die Möglichkeit der vorübergehenden Verringerung der
Sitzkapazität durch Entfernung der Rücksitzbank zugunsten einer
größeren Zulademöglichkeit im Fahrgastraum) von vornherein in
einen Dauerzustand verwandelt zu haben.
Äußerliche Veränderungen, die ihm von seinem Erscheinungsbild
her das Ansehen eines LKW verleihen würden, sind nicht feststellbar.
Zu werksseitig in einer Sonderausführung hergestellten Serienfahrzeugen
hat der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 05.05.1998
(VII R 104/97, BStBl. II S. 489) bereits entschieden, dass es
keinen entscheidenden Unterschied bedeutet, ob die betreffende
Sonderausführung bereits werkseitig von Anfang an hergestellt
und geliefert oder erst nachträglich durch "Umbau" des schon
fertigen Serienfahrzeugs verwirklicht worden ist.
Die von vornherein so hergestellten Fahrzeuge haben mit "umgebauten"
Fahrzeugen wesentliches gemein. Ihre vom Hersteller
bei der Konzeption der Fahrzeugtypen zugrundegelegte Verwendung
zur Personenbeförderung gibt ihnen in wesentlichen technischen
Einrichtungen wie dem Fahrgestell, der Motorisierung, der
Gestaltung der Karosserie und dergleichen das selbe Gepräge.
Die entsprechend den Wünschen des Käufers vorgenommene Abwandlung
der serienmäßigen Bauausführung betrifft demgegenüber nur
wenige einzelne Merkmale wie die Zahl der Sitze und die Abtrennung
zwischen dem Sitzplatz des Fahrzeugführers und dem hinteren
Teil des Innenraums.
Diese Ausstattungsbesonderheiten sind nicht geeignet, sich
gegen die Grundkonzeption als PKW durchzusetzen, um die Fahrzeuge
dem maßgeblichen Gesamtbild nach als dem Typus des LKW
zuzuordnen.
Die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze treffen auch
auf das Fahrzeug des Efs. zu. Es ist mithin nach §8 KraftStG
ungeachtet der Eintragung in den Fahrzeugpapieren seiner Bauart
zufolge nach dem Hubraum zu versteuern, weil entscheidende
Abweichungen von der serienmäßigen Herstellerkonstruktion als
PKW nicht ersichtlich sind.
Das Urteil des FG Düsseldorf vom 06.04.2000 zum AZ 8 K 8171/99
stellt über die Entscheidung des Bundesfinanzhofes hinausgehend
fest, dass ein ehemaliges Postfahrzeug vom Typ VW Golf selbst
bei Verblechung der hinteren Seitenfenster kraftfahrzeugsteuerlich
nicht als LKW anerkannt werden kann, da die Ausstattungsbesonderheiten
nicht geeignet sind, sich gegen die Grundkonzeption des Fahrzeuges
als PKW durchzusetzen (EFG 13/2000, S.706).
Der Ef. hat zwar vorgetragen, dass er die vom Finanzamt zitierte
Rechtsprechnung nur teilweise für einschlägig hält. Worin
allerdings die Besonderheiten seines Falles liegen, aus denen
sich im Ergebnis die Nichtanwendung der betreffenden Urteile
herleiten ließe, hat er nicht dargelegt.
Die Steuer ist noch zu entrichten.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Sie können gegen diese Entscheidung Klage erheben bei dem
Finanzgericht Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Wedding)
Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu
erklären. Sie ist gegen das Finanzamt Pankow/Weißensee zu
richten.
Die Frist für die Erhebung der Rechtsbehelfe beträgt einen
Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen die
Entscheidung bekanntgegeben worden ist. Als Tag der Bekanntgabe
gilt bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der Tag der
Zustellung. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als
gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die die Entscheidung
erlassen oder bekanntgegeben hat, innerhalb der Frist ange-
bracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streit-
gegenstand sowie die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie
soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift
soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Finanzamt PANKOW/WEIßENSEE, Einspruchsentscheidung vom 26.7.2001
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