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ZivilrechtMaklerrecht, Provisionsanspruch, Rücktritt, Schadensersatz, Beratungspflichten, SittenwidrigkeitPrüfung der Frage, ob ein Grundstückskaufvertrag wegen großen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Kaufpreis wesentlich höher als Wert) sittenwidrig und damit nichtig ist, mit der Folge, daß eine Maklerprovision nicht zu zahlen ist.Zum Rückzahlungsanspruch hinsichtlich einer bereits geleisteten Maklerprovision wegen positiver Forderungsverletzung durch Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten des Maklers bezüglich des Kaufpreises im Verhältnis zum Wert des Grundstücks.
(...)
Die Kläger begehren von dem Beklagten Rückzahlung einer Maklerprovision; der Beklagte
seinerseits macht im Wege der Widerklage eine weitere Maklerlohnforderung geltend. Dem lag
folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger meldeten sich am 14. August 2000 aufgrund eines Zeitungsinserates telefonisch bei
dem Beklagten und bekundeten Interesse am Erwerb des in Berlin-Altglienicke, W.straße
xxx gelegenen Grundstücks, verzeichnet im Grundbuch von Treptow, Blatt (...), Flur 2, Flurstück
Nr. (...). Der Beklagte faxte den Klägern daraufhin ein Expose nebst Anschreiben, in
denen auf eine Provisionsverpflichtung der Kläger in Höhe von 6,96 % des Kaufpreises hingewiesen
wurde. In diesem Expose mit der Nr. 797 war die Grundstücksgröße mit 721 m2 angegeben;
der Kaufpreis sollte 175.000,00 DM betragen. Aus dem Expose ergab sich zugleich, daß
dieses Objekt, das mit einem Wohnhaus bebaut war, Teil eines Gesamtgrundstückes sei, das
insgesamt erworben werden könne.
Nach Besichtigung des Grundstücks entschieden sich die Kläger, das Gesamtgrundstück mit
einer Größe von 1.121 m2 von den bisherigen Eigentümern, dem Ehepaar S., zu erwerben,
und zwar zu einem Kaufpreis von 304.000,00 DM. Nach Übersendung eines Kaufvertragsentwurfes
durch den Beklagten an die Kläger erfolgte unter dem 23. August 2000 vor der Notarin
M. R. in Berlin zu deren Urkundenrolle-Nr. (...) die Beurkundung des Kaufvertrages. In
§ 3 unter Nr. 5 des Kaufvertrages behielten sich die Verkäufer gegenüber den Klägern das Recht
zum Rücktritt von dem Vertrag für den Fall vor, daß der Kaufpreis aus Gründen, die der Käufer zu
vertreten hat, nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit (31. Oktober 2000) gezahlt wird.
Gemäß § 15 verpflichteten sich die Kläger, an den Beklagten eine Maklerprovision von 6,96 %
brutto aus dem Kaufpreis zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird
auf die vorgenannte Urkunde (Anlage zur Klageschrift) Bezug genommen. Unter dem 24. August
2000 stellte der Beklagte seine Provisionsrechnung über einen Betrag von 21.158,40 DM, den
die Kläger in der Folgezeit an den Beklagten zahlten.
Die Kläger erwarben ebenfalls am 23. August 2000 unter Mitwirkung des Beklagten ein in der
W.straße xxx gelegenes Grundstück, das im Grundbuch von Treptow, Blatt (...), Flur
2, Flurstück Nr. (...) verzeichnet ist, zu einem Preis von 21.000,00 DM von den Verkäufern,
Frau H. und den Herren Sch., gemäß notarieller Urkunde der Notarin M. R. in
Berlin zur Urkundenrolle-Nr. (...). Auch in diesem Vertrag behielten sich die Verkäufer unter
§ 3 Nr. 5 ein gleichlautendes Rücktrittsrecht wie in der vorgenannten Urkunde vor und
verpflichteten sich die Kläger, an den Beklagten eine Vermittlungsprovision von 6,96 % brutto aus dem
Kaufpreis zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkundenrolle Nr. (...) der Notarin
R. (Anlage zur Klageschrift) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.01.2001 erstellte der
Beklagte den Klägern eine Rechnung übe den Maklerlohn von 1.461,60 DM brutto.
Nach Abschluß der Kaufverträge versuchten die Kläger, eine Finanzierung über die Postbank zu
erhalten. Die Postbank ließ daraufhin unter dem 16.12.2000 ein Wertgutachten erstellen, das den
Sachwert des Flurstücks (...) mit einer Größe von 1.121 m2 mit 261.230,00 DM, den
Ertragswert mit 195.054,00 DM und den Verkehrswert mit 222.000,00 DM bezifferte. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Wertgutachten vom 16.12.2000 (Anlage zur Klageschrift) Bezug
genommen.
Da die Kläger in der Folgezeit die Kaufpreiszahlung nicht rechtzeitig bewirken konnten, erklärten
die Verkäufer beider Kaufverträge jeweils den Rücktritt unter Bezugnahme auf den jeweiligen § 3
Nr. 5.
Die Kläger sind der Ansicht, dem Beklagten stehe eine Maklerprovision nicht zu. Hinsichtlich des
größeren Grundstücks mit der Flurstück Nr. (...) ergebe sich dies bereits daraus, daß der
Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, da ein großes Mißverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung bestehe, wenn man den Gesamtkaufpreis von 325.000,00 DM mit dem
Gesamtverkehrswert von lediglich 222.000,00 DM vergleiche. Darüber hinaus sei durch die
Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechtes der Maklervergütungsanspruch entfallen, da die
Unsicherheit über den Bestand des Vertrages außerhalb der Macht der Vertragsparteien gelegen
habe. Insbesondere die Werthaltigkeit des Grundstücks habe nicht in der Kenntnis- und Risikosphäre
des Käufers gelegen. Aufgrund des weitaus überhöhten Kaufpreises hätten die Kläger
keine Möglichkeit gehabt, den Kaufpreis zu finanzieren.
Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Maklerprovision ergebe sich aber auch
aus positiver Forderungsverletzung, da der Beklagte verpflichtet gewesen sei, auf den völlig
überhöhten Kaufpreis hinzuweisen.
Die Kläger beantragen,
Der Beklagte beantragt,
Der Beklagte tritt der Klage im wesentlichen aus Rechtsgründen entgegen und behauptet, die
jeweiligen Kaufpreise entsprächen den üblichen Verkehrswerten der Grundstücke in Berlin-
Altglienicke.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
hilfsweise dem Beklagten nachzulassen, Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische
unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Kläger beantragen,
Die Kläger treten der Widerklageforderung aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich der
Klageforderung entgegen und haben hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch
aus positiver Forderungsverletzung ebenfalls wegen Verstoßes gegen die Beratungspflichten
hinsichtlich des Grundstücks mit der Flurstück Nr. (...) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision
in Höhe von 21.158,40 DM für das Grundstück mit der Flurstück Nr. (...) unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Insbesondere können die Kläger eine Rückzahlung nicht aus § 812 Abs.. 1 Satz 1 1. Alt. BGB
fordern. Zwar hat der Beklagte durch die Leistung der Kläger den Betrag von 21.158,40 DM
erhalten, jedoch besteht ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen zugunsten der Beklagten.
Grundlage des Provisionsanspruchs ist zunächst der zwischen den Parteien zustande
gekommene Maklervertrag im Sinne von § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB in Form eines
Vermittlungsmaklervertrages, indem die Kläger ein Exposé von dem Beklagten erhielten, mit ihm das
Grundstück insgesamt besichtigten und schließlich auch den Kaufvertragsentwurf erhielten.
Indem die Kläger die Leistungen des Beklagten entgegennahmen, ist bereits insoweit ein
Maklervertrag zwischen den Parteien geschlossen worden.
Auch die für das Entstehen eines Provisionsanspruches notwendige Voraussetzung des
Zustandekommens des gewünschten Vertrages mit dem Dritten ist vorliegend gegeben, wobei
auch von einer inhaltlichen Kongruenz zwischen dem Nachweis bzw. der Vermittlung und dem
tatsächlich geschlossenen Vertrag auszugehen ist. Denn es ist offensichtlich, daß die Kläger das
Gesamtgrundstück mit einer Größe von 1.121 m2 ebenfalls nur über die Tätigkeit des Beklagten
hin erwerben konnten, da bereits in dem Exposé Nr. 797 auch auf die Möglichkeit des Erwerbs
des größeren Gesamtgrundstücks hingewiesen worden war. Bestätigt wird dies aber auch
zugleich durch die Klausel in § 15 des notariellen Kaufvertrages. Bei der sogenannten Maklerklausel
handelt es sich mindestens um ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis (vgl. dazu
Palandt/Sprau, BGB, 60. Auflage, § 652 Rdz 23). Die Kläger haben insoweit selbst nicht
behauptet, daß der Vertrag über das Gesamtgrundstück ohne Vermittlung des Beklagten
zustande gekommen sei.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist der geschlossene Kaufvertrag nicht sittenwidrig gemäß § 138
Abs. 1 BGB, da es bereits an einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
fehlt. Es ist anerkannt, daß ein besonders grobes Mißverhältnis, das zu einem wucherähnlichen
Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB führte, dann vorliegt, wenn der Wert der
Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (ausführlich BGH NJW 2001,
S. 1127, 1128). Ein solches Mißverhältnis haben die Kläger jedoch nicht substantiiert
vorgetragen; insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem eingereichten Wertgutachten der
Postbank vom 16. Dezember 2000. Selbst wenn man die Richtigkeit dieses Wertgutachtens
unterstellt und sogar von dem geringsten Wert, nämlich dem Ertragswert von 195.054,00 DM
ausgeht und diesen in das Verhältnis zum vereinbarten Kaufpreis von 304.000,00 DM (nämlich
nur betreffend das Flurstück (...)) setzte, ergibt sich, daß der vereinbarte Kaufpreis dann
ca. 56 % über dem untersten möglichen Wert des Grundstücks liegt. Mangels besonders groben
Mißverhältnisses (vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs, 60. Auflage, § 138 BGB Rdz 34 a und 34 b
m.w.N.) entfällt auch die tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung,
das ebenfalls für eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB Voraussetzung ist. Daß die
Verkäufer hier in anderer Weise verwerflich gehandelt hätten, zum Beispiel die schwächere Lage
der Kläger ausgenutzt haben könnten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Der dem Beklagten zustehende Provisionsanspruch ist aber auch nicht durch die Ausübung des
vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht durch die Verkäufer im Hinblick auf § 3 Nr. 5 des
Kaufvertrages entfallen.
Zwar ist anerkannt, daß eine Provisionspflicht nicht nur dann nicht besteht, wenn der
Hauptvertrag nicht nur unwirksam im Sinne einer Nichtigkeit ist, sondern auch dann, wenn er
unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde oder wenn er nachträglich wegen
einer im Vertragsschluß beruhenden Unvollkommenheit, die ihn vertragsmäßig in einer Schwebe
hielt, wieder beseitigt wurde (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1999, S. 351; KG MDR 1973, S. 1018,
1019). Dagegen lassen Umstände, die ohne eine im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit
lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen - wie zum Beispiel der
Rücktritt - den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt (zuletzt BGH ZIP 2001, S. 160, 161).
Lediglich in den Fällen, wenn nach Beweggrund, Zweck und Inhalt der Rücktrittklausel der
Hauptvertrag im Sinne einer anfänglichen Unvollkommenheit in der Schwebe bleiben sollte,
entsteht die Provisionspflicht erst dann, wenn sicher ist, daß es zu einem Rücktritt vom Vertrag
nicht mehr kommen wird (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, S. 54 f.). Beruhte der Rücktritt
jedoch darauf, daß der Vertragspartner des Maklerkunden seine Verpflichtungen aus dem
Hauptvertrag nicht erfüllt hatte, soll es grundsätzlich beim Fortbestand des Maklerlohnanspruchs
bleiben. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß das vertragliche Rücktrittsrecht lediglich dem
gesetzlichen Rücktrittsrecht nachgebildet ist (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1996, S. 694; BGH
MDR 1998, S. 764/9. Eine solche Fallgestaltung lag vorliegend vor, da die Verkäufer das
Rücktrittsrecht lediglich deshalb ausübten, weil die Kläger ihren vertraglichen Zahlungspflichten
nicht nachkamen. Insoweit wären sie auch zum Rücktritt im Sinne von § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB
berechtigt gewesen. Entgegen der Ansicht der Kläger hatten diese ihre Zahlungsunfähigkeit auch
zu vertreten. Aufgrund der Regelung in § 279 BGB kommt es nicht darauf an, ob die Finanzierung
ohne Verschulden der Kläger gescheitert ist, da bei einer Gattungsschuld, zu der auch
die Geldschulden gehören, der Schuldner das Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten
hat, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
Aus diesem Grund ist es auch unzutreffend, den Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrages
aufgrund nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises gleichzustellen mit dem Fall der fehlenden
Bebauungsgenehmigung. Zwar hat der BGH (vgl. BGH NJW-RR 1998, S. 1205) entschieden,
daß in einem solchen Fall der Rücktrittsvorbehalt der Vereinbarung einer aufschiebenden
Bedingung gleichkommt mit der Folge, daß die Maklerprovision erst dann verdient ist, wenn die
Bebaubarkeit feststeht. Jedoch liegt die unterschiedliche Behandlung darin, daß im letzteren Fall
die Durchführung des Vertrages ohne Einfluß der Vertragsparteien ist, während die Zahlung des
Kaufpreises zu den im Verantwortungsbereich der Käufer stehenden Pflichten zählt.
Letztlich steht den Klägern aber auch nicht ein Anspruch auf Rückzahlung der Provision nach
dem Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung als Schadensersatzanspruch zu. Zwar ist
anerkannt, daß zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ein besonderes Treueverhältnis
besteht, das den Makler verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren das Interesse des Auftraggebers
zu wahren (vgl. nur BGH NJZ 1968, S. 69). Sie hängt auch von der wirtschaftlichen
Bedeutung des Geschäfts und der (Un-)Erfahrenheit des Auftraggebers ab (OLG Karlsruhe NJW-
RR 1995, S. 500). Jedoch ist der Makler nur in engen Grenzen zur Beratung verpflichtet (vgl.
BGH NJW-RR 2000, S. 432); eine allgemeine Pflicht zur wirtschaftlichen Beratung trifft ihn nur
bei entsprechender Vereinbarung (Palandt/Sprau, 60. Auflage, § 652 BGB Rdz 14).
Vorliegend kann dem Beklagten ein solcher Verstoß gegen seine Treuepflichten nicht gemacht
werden, da sich zum einen aus keinen Umständen ergibt, daß er verpflichtet gewesen sei, die
Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht zu beraten oder aufzuklären. Die insoweit darlegungs- und
beweispflichtigen Kläger (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. § 282 BGB Rdz 11) haben
keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, daß der
tatsächliche Verkehrswert geringer als der vereinbarte Kaufpreis war und dem Beklagten eine
solche Kenntnis auch unterstellt, wäre er dennoch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger
aufzuklären, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Kläger gerade das
streitgegenständliche Grundstück erwerben wollten. Darüber hinaus läßt sich dem unbestrittenen
Vortrag des Beklagten entnehmen, daß die Kläger vor Abschluß des Kaufvertrages nie darauf
hinwiesen, auf eine - alleinige - Finanzierung des Kaufpreises angewiesen zu seien, sondern
vielmehr angaben, einen erheblichen Teil des Kaufpreises nach Erfüllung eigener Forderungen
- also ohne Kredit - leisten zu können.
Die Klage konnte daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben. Dagegen ist die
Widerklage zulässig und begründet, da dem Beklagten ein Anspruch, gegen die Kläger auf
Zahlung der Maklerprovision in Höhe von 1.461,60 DM (6,96 % von 21.000,00 DM), gemäß § 652
Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Auch hier liegt ein konkludent geschlossener Maklervertrag vor,
dessen Bestehen durch die Regelung in § 15 des Kaufvertrages deklaratorisch anerkannt worden
ist. Zur Begründung der sonstigen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen zur Klage
verwiesen, wobei ergänzend hinzuzufügen ist, wobei hier ergänzend hinzukommt, daß die Kläger
hinsichtlich einer angeblichen Unangemessenheit des Kaufpreises nicht einmal ansatzweise
vorgetragen haben. Denn das Wertgutachten der Postbank bezieht sich ausschließlich auf das
Grundstück, das Gegenstand des anderen Kaufvertrages gewesen ist, nicht jedoch auf das
Flurstück (...).
Die Provisionsforderung ist aufgrund der §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB mit Ablauf der 30-
Tagesfrist ab dem 7. Februar 2001 in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen.
Es war daher wie geschehen zu entscheiden mit der Kostenentscheidung aus .§ 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Bestimmung der Sicherheitsleistung folgt aus § 108 Abs. 1 ZPO.
Landgericht Berlin, Urteil vom 18.9.2001, Az. 10 O 185/01
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