Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Schreiber, Ohms und Salewski
www.salewski.de
  Telefon:+49 30 6279994-0   Fax:+49 30 6212084

Zivilrecht

Zum Anspruch des Fahrzeugkäufers auf die Versicherungsleistung aus der Kasko-Sammelversicherung des Fahrzeugverkäufers

Tatbestand

Der Kläger kaufte mit schriftlichem Vertrag vom 8. Mai 2000 von dem Beklagten, der Inhaber des Motorradhauses ist, ein Motorrad der Marke Honda zum Kaufpreis von 19.700,00 DM. Bei dem Motorrad handelte es sich um ein Vorführfahrzeug, Erstzulassung am 9. März 2000. Gleichfalls am 8. Mai 2000 zahlte der Kläger den Kaufpreis an den Beklagten und das Motorrad wurde dem Kläger übergeben. Eine Zulassung auf den Kläger erfolgte nicht.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Motorrades hatte der Beklagte sämtliche Vorführ- und zu Repräsentationszwecken zugelassene Fahrzeuge bei der Aachener und Münchener Versicherung AG über eine Sammelversicherung haftpflicht- und vollkaskoversichert. Dazu war er gegenüber der Firma Honda, deren Vertragshändler er war, verpflichtet. Bei Abschluss des Kaufvertrags erklärte der Beklagte dem Kläger, dass zwar ein Kaskovertrag bestände, der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Regulierung eines Schadens gegen die Kaskoversicherung habe.
Am 12. Mai 2000 fuhr der Kläger über die Autobahn in Richtung Hamburg. Auf der Raststätte Linumer Bruch ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Motorrad stark beschädigt wurde. Das beschädigte Motorrad wurde in den Betrieb des Beklagten gebracht und gelangte dann unrepariert wieder an den Kläger zurück.
Mit mehreren Schreiben, zuletzt vom 7. Juni 2001, forderte der Kläger den Beklagten zur Auskunftserteilung insbesondere bezüglich der Frage der Regulierung des Unfallschadens durch die Vollkaskoversicherung auf. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 teilte die Vollkaskoversicherung mit, daß sie am 31. Oktober 2000 an den Beklagten 7.150,00 DM zur Regulierung eines festgestellten Totalschadens an dem Motorrad gezahlt hat.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das von der Versicherung an den Beklagten gezahlte Geld ihm rechtlich zustehe.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,an ihn 7.150,00 DM nebst 5 % über den Basiszins nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz seit 1.11.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 7.150,00 DM zu.

1. Ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung der DM 7.150,- besteht nicht. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist diesbezüglich keine vertragliche Vereinbarung zustandegekommen. Der Beklagte hat sich nicht verpflichtet, Zahlungen, die er im Schadensfall von der Aachener und Münchener Versicherung AG aus der bestehenden Vollkaskoversicherung zur Regulierung erhalten würde, an den Kläger weiterzuleiten. Auch ein Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ist nicht ersichtlich.
Zu einer Vereinbarung, nach der der Kläger die Vollkaskoversicherung als Versicherung für fremde Rechnung, d. h. für den Beklagten als Versicherten, abgeschlossen hat oder etwa weiterführen wollte, sind weder ersichtlich noch dargetan.

2. Es besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe nach § 816 Abs. 2 BGB. Dazu müsste der Kläger der zum Bezug des von der Versicherung an den Beklagten geleisteten Schadensersatzes Berechtigte gewesen sein. Dies war der Kläger jedoch nicht. Der Kläger ist durch den Erwerb des Eigentums an dem Motorrad nicht, wie es § 69 VVG und § 6 AKB grundsätzlich vorsehen, an Stelle des Beklagten in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers eingetreten. Eine Vertragsübernahme fand gerade nicht statt.
Denn im vorliegenden Fall war das Versicherungsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Versicherung eine sogenannte Sammelversicherung. Diese umfasste nach der konkreten Ausgestaltung die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für den Bestand der Vorführ- und zu Repräsentationszwecken zugelassenen Fahrzeuge der Vertragswerkstatt des Beklagten. Auf eine solche Sammelversicherung findet § 54 VVG Anwendung, da eine summarische Versicherung allgemein bezeichneter Gegenstände vorliegt, was einem Sachinbegriff i. S. v. § 54 VVG gleichgesetzt wird. Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz für ein Fahrzeug, das aus dem versicherten Bestand ausscheidet, automatisch endet (vgl. BGH NJW 1961, 1399, 1400; Stiefel/ Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage 2000, Kfz-Handel Rn 24). Mit der Veräußerung des Motorrades endete daher auch der Versicherungsschutz aus der Sammelversicherung. Folglich war ein Übergang des Versicherungsschutzes auf den Kläger ausgeschlossen. Dieses Ergebnis erscheint auch gerechtfertigt, weil es dem Versicherer nicht zumutbar ist, dass sich aus einer Sammelversicherung durch Veräußerungen eine Vielzahl einzelner Versicherungsverhältnisse bilden. Hiermit rechnet der Versicherer nicht. Ebenso ändert sich das vom Versicherer zu tragende Risiko, ohne dass er darauf Einfluss hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich außerdem um eine Vollkaskoversicherung, die nicht wie die Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug auf den Schutz der
Schadensersatzansprüche anderer Verkehrsteilnehmer abzielt. Bei der Frage, ob die Kaskoversicherung endet oder nicht, sind die Interessen von Dritten, die außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehen, nicht berührt und daher bei der Entscheidung des Gerichts auch nicht zu berücksichtigen.

3. Für das Gericht ist neben der oben ausgeführten Möglichkeit der Vertragsübernahme keine weitere Anspruchsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer der Kläger einen Bereicherungsanspruch geltend machen könnte. Die Versicherungsleistung stand in keinem Fall dem Kläger zu.
Ob sie dem Beklagten zustand, hat das Gericht nicht zu beurteilen. Bereicherungsansprüche könnten allenfalls im Verhältnis der Versicherung zum Beklagten in Betracht kommen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 31.1.2002, Az. 15 C 420/01


bitte beachten: Die Inhalte dieser Seite, die ausschließlich einer unverbindlichen Voraborientierung dienen sollen, wurden sorgfältig zusammengestellt und redigiert. Jedoch kann im Hinblick auf denkbare Erfassungs-, Übertragungs- oder Übermittlungsfehler eine absolute Fehlerfreiheit nicht zugesichert werden. Im Rahmen einer Homepage ist daher jede Gewährleistung für inhaltliche Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Daten ausgeschlossen.
Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein.
Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!


zurück zur Übersicht und Auswahl aller Entscheidungen


 

Diese Seite wurde erstellt und wird gepflegt von RA Salewski
© 1996-2002 RA Salewski   www.salewski.de
email: rechtsanwalt@salewski.de  PGP-Public-Key RA Salewski
[Disclaimer]   [Impressum]
Die Besucher dieser Seite zählt WebHits
 
[Home]