Tatbestand
Der Kläger kaufte mit schriftlichem Vertrag vom 8. Mai 2000 von dem Beklagten, der
Inhaber des Motorradhauses ist, ein Motorrad der Marke Honda zum
Kaufpreis von 19.700,00 DM. Bei dem Motorrad handelte es sich um ein Vorführfahrzeug,
Erstzulassung am 9. März 2000. Gleichfalls am 8. Mai 2000 zahlte der Kläger den
Kaufpreis an den Beklagten und das Motorrad wurde dem Kläger übergeben. Eine
Zulassung auf den Kläger erfolgte nicht.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Motorrades hatte der Beklagte sämtliche Vorführ- und zu
Repräsentationszwecken zugelassene Fahrzeuge bei der Aachener und Münchener
Versicherung AG über eine Sammelversicherung haftpflicht- und vollkaskoversichert.
Dazu war er gegenüber der Firma Honda, deren Vertragshändler er war, verpflichtet. Bei
Abschluss des Kaufvertrags erklärte der Beklagte dem Kläger, dass zwar ein
Kaskovertrag bestände, der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Regulierung eines
Schadens gegen die Kaskoversicherung habe.
Am 12. Mai 2000 fuhr der Kläger über die Autobahn in Richtung Hamburg. Auf der
Raststätte Linumer Bruch ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Motorrad stark
beschädigt wurde. Das beschädigte Motorrad wurde in den Betrieb des Beklagten
gebracht und gelangte dann unrepariert wieder an den Kläger zurück.
Mit mehreren Schreiben, zuletzt vom 7. Juni 2001, forderte der Kläger den Beklagten zur
Auskunftserteilung insbesondere bezüglich der Frage der Regulierung des
Unfallschadens durch die Vollkaskoversicherung auf. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001
teilte die Vollkaskoversicherung mit, daß sie am 31. Oktober 2000 an den Beklagten
7.150,00 DM zur Regulierung eines festgestellten Totalschadens an dem Motorrad gezahlt
hat.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das von der Versicherung an den Beklagten gezahlte
Geld ihm rechtlich zustehe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,an ihn 7.150,00 DM nebst 5 % über den Basiszins
nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz seit 1.11.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein
Anspruch auf Zahlung von 7.150,00 DM zu.
1.
Ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung der DM 7.150,- besteht
nicht. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist diesbezüglich keine vertragliche
Vereinbarung zustandegekommen. Der Beklagte hat sich nicht verpflichtet, Zahlungen,
die er im Schadensfall von der Aachener und Münchener Versicherung AG aus der
bestehenden Vollkaskoversicherung zur Regulierung erhalten würde, an den Kläger
weiterzuleiten. Auch ein Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ist
nicht ersichtlich.
Zu einer Vereinbarung, nach der der Kläger die Vollkaskoversicherung als Versicherung
für fremde Rechnung, d. h. für den Beklagten als Versicherten, abgeschlossen hat oder
etwa weiterführen wollte, sind weder ersichtlich noch dargetan.
2.
Es besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe nach § 816 Abs. 2 BGB. Dazu müsste
der Kläger der zum Bezug des von der Versicherung an den Beklagten geleisteten
Schadensersatzes Berechtigte gewesen sein. Dies war der Kläger jedoch nicht. Der
Kläger ist durch den Erwerb des Eigentums an dem Motorrad nicht, wie es § 69 VVG und
§ 6 AKB grundsätzlich vorsehen, an Stelle des Beklagten in die sich aus dem
Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers
eingetreten. Eine Vertragsübernahme fand gerade nicht statt.
Denn im vorliegenden Fall war das Versicherungsverhältnis zwischen dem Beklagten und
der Versicherung eine sogenannte Sammelversicherung. Diese umfasste nach der
konkreten Ausgestaltung die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für den Bestand der
Vorführ- und zu Repräsentationszwecken zugelassenen Fahrzeuge der Vertragswerkstatt
des Beklagten. Auf eine solche Sammelversicherung findet § 54 VVG Anwendung, da
eine summarische Versicherung allgemein bezeichneter Gegenstände vorliegt, was
einem Sachinbegriff i. S. v. § 54 VVG gleichgesetzt wird. Dies bedeutet, dass der
Versicherungsschutz für ein Fahrzeug, das aus dem versicherten Bestand ausscheidet,
automatisch endet (vgl. BGH NJW 1961, 1399, 1400; Stiefel/ Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage 2000, Kfz-Handel Rn 24). Mit der Veräußerung des
Motorrades endete daher auch der Versicherungsschutz aus der Sammelversicherung.
Folglich war ein Übergang des Versicherungsschutzes auf den Kläger ausgeschlossen.
Dieses Ergebnis erscheint auch gerechtfertigt, weil es dem Versicherer nicht zumutbar ist,
dass sich aus einer Sammelversicherung durch Veräußerungen eine Vielzahl einzelner
Versicherungsverhältnisse bilden. Hiermit rechnet der Versicherer nicht. Ebenso ändert
sich das vom Versicherer zu tragende Risiko, ohne dass er darauf Einfluss hat.
Im vorliegenden Fall handelt es sich außerdem um eine Vollkaskoversicherung, die nicht
wie die Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug auf den Schutz der
Schadensersatzansprüche anderer Verkehrsteilnehmer abzielt. Bei der Frage, ob die
Kaskoversicherung endet oder nicht, sind die Interessen von Dritten, die außerhalb des
Versicherungsverhältnisses stehen, nicht berührt und daher bei der Entscheidung des
Gerichts auch nicht zu berücksichtigen.
3.
Für das Gericht ist neben der oben ausgeführten Möglichkeit der Vertragsübernahme
keine weitere Anspruchsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer der Kläger einen
Bereicherungsanspruch geltend machen könnte. Die Versicherungsleistung stand in
keinem Fall dem Kläger zu.
Ob sie dem Beklagten zustand, hat das Gericht nicht zu beurteilen.
Bereicherungsansprüche könnten allenfalls im Verhältnis der Versicherung zum
Beklagten in Betracht kommen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.