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ZivilrechtZivilprozeßrechtKaufvertrag über Gebrauchtwagen: Zur Anfechtung durch den Käufer und zu den Aufklärungspflichten des Verkäufers, wenn keine Probefahrt erfolgt ist.Zur Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen
Tatbestand
Am 11. November 2000 besah sich die Klägerin auf dem Gelände des Beklagten den streitigen Pkw. Da ihr der Pkw äußerlich gefiel, bat sie den Verkäufer des Beklagten Herrn I. B. eine Probefahrt durchführen zu können. Dieses lehnte der Verkäufer mit der Begründung ab, dass die Batterie des fraglichen Pkw zu schwach sei.
Daraufhin fragte der Zeuge D. G. den Verkäufer Herrn B. zweimal, ob der Wagen in technisch einwandfreiem Zustand sei. Er betonte dabei, dass diese Auskunft für die Klägerin, mangels einer Probefahrt, von kaufentscheidender Bedeutung sei. Herr B. bejahte die Fragen des Zeugen und versicherte, dass der Wagen in technisch einwandfreiem Zustand sei.
Es wurde ein schriftlicher Kaufvertrag, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 7 d. A.), über das Fahrzeug geschlossen. Als Kaufpreis wurden DM 5.900,00 vereinbart. Der schriftliche Formularkaufvertrag enthielt einen Gewährleistungsausschluss, in dem ausdrücklich auch Mängel am Getriebe von der Gewährleistung ausgenommen werden sollten. Zusätzlich kam man überein, dass das Fahrzeug vor der Übergabe der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO und der AU unterzogen werden sollten. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von DM 2.000,00. Das Fahrzeug wurde vom Beklagten zur Hauptuntersuchung und zur AU vorgeführt. Beide Untersuchungen verliefen ohne Beanstandungen.
Am 14. November 2000 wurde das Fahrzeug gegen Zahlung des Restkaufpreises an die Klägerin übergeben. Schon nach kurzer Zeit bemerkte die Klägerin beim Bremsen ein Geräusch, einem kalten Dieselmotor vergleichbar. Sie kehrte umgehend in das Geschäft des Beklagten zurück und wies den Verkäufer auf das Geräusch hin. Der Verkäufer erklärte darauf, dass solche Geräusche bei Automatikfahrzeugen normal seien.
Die Klägerin behauptet: Am 15. November 2000 habe sie das Fahrzeug zur Überprüfung der Geräusche zur VAG Vertragswerkstatt W. B. GmbH, Xallee 000, 12057 Berlin, gebracht. Dort habe der Zeuge S. S. festgestellt, dass die Ursache der Geräusche ein schadhaftes Getriebe sei.
Am 17. November 2000 sprach die Klägern wiederum beim Beklagten vor. Die Klägerin wurde vom Beklagten zur Firma A. und S. T. W. in der W.straße 0, 10629 Berlin, geschickt, um den Fehler dort beheben zu lassen. Am 20. November 2000 gab die Klägerin das Fahrzeug dort ab.
Als die Klägerin das Fahrzeug am 22. November 2000 das Fahrzeug wieder abholen wollte, stellte sie bei einer Probefahrt wieder das gleiche Geräusch fest. Die Klägerin ließ das Fahrzeug bei Herrn T. W. zurück, der erklärte, dass er das Fahrzeug zum Beklagten zurück transportieren werde.
Mit Schreiben vom 28. November 2000 focht die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und forderte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Klägerin stellt
einen dem Urteilstenor zu Ziffer 1. entsprechenden Klageantrag.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet: Das Fahrzeug sei in einem technisch einwandfreien Zustand. Dies ergäbe sich aus der ohne Beanstandungen absolvierten Hauptuntersuchung und dem Zeugnis des Werkstattleiters der Firma A. und S. Herrn T. W.. Die Überprüfung des Fahrzeugs und die Feststellung eines Getriebeschadens durch die Firma VAG Service W. B. GmbH bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen und ist der Ansicht: Eine arglistige Täuschung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin dem Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht widersprochen habe und der Zeuge B. alle erforderlichen Auskünfte über das Fahrzeug erteilt habe.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten - soweit der Sachverhalt bereits als unstreitig anzusehen ist - ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da die Klägerin den Kaufvertrag wirksam angefochten hat.
Die Parteien haben am 11. November 2000 wirksam einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Als Kaufpreis wurden DM 5.900,00 vereinbart.
Der Kaufvertrag ist von Anfang an nichtig (§§ 123 I, 124, 142 I BGB), da die Klägerin ihre auf den Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung durch Schreiben vom 28. November 2000 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Eine Willenserklärung kann gemäß § 123 I BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Erklärende (hier die Klägerin) durch eine Täuschung zur Abgabe der Erklärung bestimmt wurde. Diese Täuschung kann auch im Verschweigen von Tatsachen bestehen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 123, Rn. 5-5a). Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen eines Formularkaufvertrages jede Gewährleistung für Mängel an dem verkauften Pkw wirksam ausgeschlossen, so dass der Verkäufer des Beklagten nicht ungefragt über den technischen Zustand des Pkw Auskunft geben musste. Im Rahmen einer solchen, im Bereich des Gebrauchtwagenhandels üblichen Vertragsgestaltung, hat der Käufer aber normalerweise die Möglichkeit, das Fahrzeug im Rahmen einer Probefahrt auf eventuelle Mängel zu untersuchen. Dies war hier wegen einer "zu schwachen Batterie" nicht möglich. Aus diesem Grund kam der Auskunft des Verkäufers, dessen Handeln sich der Beklagte gem. § 56 HGB zurechnen lassen muss, besondere Bedeutung zu.
Auf die besondere Bedeutung dieser Auskunft für die Kaufentscheidung der Klägerin hat der Zeuge Herr G. den Verkäufer Herrn B. auch ausdrücklich hingewiesen. Daraus ergibt sich, dass auf die Nachfrage der Klägerin über den technischen Zustand des Pkw eine Aufklärungspflicht durch den Beklagten bestanden hat, die aufgrund der fehlenden Probefahrt auch Dinge umfasste, die die Klägerin normalerweise im Rahmen einer solchen Probefahrt selbst hätte erkennen müssen.
Ein schadhaftes Getriebe bzw. die Geräusche beim Bremsen waren danach von der Aufklärungspflicht umfasst. Natürlich sind von der Aufklärungspflicht nur solche Tatsachen umfasst, von denen der Aufklärungspflichtige Kenntnis hat oder Kenntnis haben muss. Im vorliegenden Fall musste der Beklagte keine Kenntnis von einem möglicherweise schadhaften Getriebe haben, wenn er das Fahrzeug vor dem Wiederverkauf nicht selbst untersucht hatte. War dies der Fall, so bestand aber eine Aufklärungspflicht dahin, die Klägerin auf ihre Nachfrage darüber zu informieren, dass er sich zum technischen Zustand des Fahrzeugs nicht äußern könne (so OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214, zitiert nach Palandt/Heinrichs, a.a.0., § 123, Rn. 7).
Die Klägerin wurde auch durch die Erklärung des Verkäufers Herrn B., der Wagen sei technisch einwandfrei, zu ihrer Kaufentscheidung bestimmt. Hätte dieser seiner Aufklärungspflicht genüge getan, hätte die Klägerin sicher, wie vom Beklagten in seiner Klageerwiderung auch angeregt, gehandelt und wäre zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Probefahrt zurückgekommen.
Zur Täuschungshandlung muss Arglist hinzukommen. Arglist erfordert einen Täuschungswillen. Dieser ist auch dann gegeben, wenn der Täuschende Angaben ins Blaue hinein macht, also mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet oder zumindest rechnen muss (so BGHZ 63, 386, zitiert nach Palandt/Heinrichs, a.a.0., § 123, Rn. 11 m. w. N.).
Der Verkäufer handelte im vorliegenden Fall in jedem Fall arglistig, als er versicherte, das Fahrzeug sei in einem technisch einwandfreien Zustand. Entweder weil er, wenn er von dem Schaden wusste, etwas Falsches behauptete oder weil er aus Unkenntnis über den technischen Zustand garkeine Angaben machen konnte, aber trotzdem "ins Blaue" versicherte, der Wagen sei technisch einwandfrei.
Für das Durchgreifen der Anfechtung ist außerdem notwendig, dass das Fahrzeug tatsächlich in nicht einwandfreiem Zustand war, also ein schadhaftes Getriebe hatte, da die anfechtende Partei über eine Tatsache getäuscht worden sein muss.
Vorliegend könnte die ohne Beanstandungen absolvierte Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO und die ebenfalls ohne Beanstandungen absolvierte AU dafür sprechen, dass das Fahrzeug sich in einem technisch einwandfreien Zustand befunden hat. Dies ist aber nicht der Fall. Das Bestehen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO bedeutet lediglich, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung verkehrssicher war, nicht aber, dass das Fahrzeug insgesamt keine technischen Mängel aufweist. Insbesondere sind Motor und Getriebe nicht bzw. nur insoweit Gegenstand der Hauptuntersuchung, wie von ihnen eine Gefährdung der Umwelt durch auslaufendes Öl, Abgase etc. ausgehen kann.
Es kommt also darauf an, ob das Getriebe des streitigen Pkw tatsächlich schadhaft war oder nicht. Den Vortrag der Klägerin, nach Feststellungen der Werkstatt VAG Service W. B. sei das Getriebe des fraglichen Pkw schadhaft, bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Im übrigen wird auf den Klägervortrag bezüglich des Getriebeschadens von der Beklagtenseite nicht substantiiert eingegangen. Zwar liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Getriebeschadens bei der Klägerin, jedoch ist auch der Beklagte gemäß § 138 II ZPO verpflichtet, sich substantiiert zum Vorbringen der Klägerseite zu äußern. Dieser Substantiierungspflicht genügt das Vorbringen des Beklagten, der Zeuge W. könne bestätigen, dass das Fahrzeug einwandfrei sei, nicht. Insbesondere ist der Einlassung nicht zu entnehmen, ob damit die Einwandfreiheit gemäß § 29 StVZO oder eine umfassende technische Einwandfreiheit gemeint ist, die auch den fraglichen Getriebeschaden umfassen würde. Das Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 IV ZPO bezüglich der Feststellung eines Getriebeschadens am fraglichen Pkw durch eine
Untersuchung des Wagens bei der Firma VAG Service W. B. ist hier unzulässig. Denn der vorliegende Fall ist nur scheinbar eine der erlaubten Ausnahmen. Zwar war die Untersuchung und ihr Ergebnis nicht Gegenstand der sinnlichen Wahrnehmung des Beklagten im engeren Sinne. Aus dem Ausnahmecharakter der Zulässigkeit des Bestreitens mit bloßem Nichtwissen ergibt sich aber, dass im Fall einer vom Gegner behaupteten Wahrnehmungsmöglichkeit oder einer zumutbaren tatsächlichen Wahrnehmungsmöglichkeit (hier eigene Untersuchung des Getriebes) dazu zwingt, mit einem klaren "Ja" oder "Nein" anstatt mit Nichtwissen zu antworten (Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Auflage, § 138, Rn. 53). Insbesondere war es hier Sache des Beklagten, klarzustellen, ob seiner Ansicht oder seiner Kenntnis nach ein Getriebeschaden an dem Fahrzeug vorliegt oder nicht. Mangels eines substantiierten Vortrags ist das Bestreiten des Beklagten angesichts dieser Sachlage unzulässig.
Neben der durchgreifenden Anfechtung und der Rückabwicklung gem. §§ 123 I, 124, 142 I, 812 I S. 1 1. Alt. BGB besteht auch ein Anspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (cic) durch. Dieser besteht neben dem Anspruch aus der durchgreifenden Anfechtung.
Zinsen: §§ 284, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 13.06.2001, Az. 203 C 18/01
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