Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Schreiber, Ohms und Salewski
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Versicherungsvertragsrecht

Keine Mithaftung des PKW-Vermieters wegen Nichtabschluß einer Vollkaskoversicherung bei grobfahrlässiger Schadenverursachung durch den Mieter.

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete mit Mietvertrag vom 2. März 2000 an die Beklagte ein Fahrzeug der Marke VW Golf, amtliches Kennzeichen MZ - LD 0000. Eine Haftungsfreistellung mit dem sich aus Ziffer 10 und 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebenden Inhalt war vereinbart. Wegen des Vertragsinhaltes und der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. März 2001 (Bl. 14/15 d.A.) Bezug genommen.

In der Nacht vom 3. auf den 4. August 2000 rammte die Beklagte mit dem Fahrzeug zunächst beim Ausparken eine Laterne und zwei geparkte Fahrzeuge und fuhr im Zuge der weiteren Fahrt gegen einen geparkten LKW und ein abgestelltes Taxi. Die nach der polizeilichen Unfallaufnahme bei der Beklagten etwa eine Stunde nach den Unfallereignissen festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 2,25 Promille.

Der Schaden an dem Fahrzeug belief sich auf 23.562,09 DM. Die Klägerin hatte während der Zeitdauer, die die Reparatur gedauert hätte, einen Gewinnausfall von 2.302,08 DM. Für das Sachverständigengutachten mußte die Klägerin 1.107,00 DM aufwenden, für Porto, Telefon etc. macht sie 50,00 DM geltend. Eine Vollkaskoversicherung bestand für das Fahrzeug nicht.

Mit Schreiben vom 13. September 2000 forderte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 27.021,17 DM.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.021,17 DM nebst 5% Zinsen p.A. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klägerin habe im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Vollkaskoversicherung abschließen müssen. Da sie dies nicht getan habe, hafte die Beklagte jedenfalls nicht auf Ersatz des vollen Schadens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus pVV des Mietvertrages zu. Unstreitig hat die Beklagte durch den schuldhaft vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache den eingetretenen Schaden verursacht. Der Schadensumfang ist schlüssig dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Beklagte haftet auf den gesamten eingetretenen Schaden, ohne daß § 254 BGB ihre Einstandspflicht mindert. Auch bei Abschluß einer Vollkaskoversicherung wäre nämlich die Beklagte nicht entlastet. § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sieht nämlich vor, daß die Versicherung bei vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführtem Versicherungsfall beim Mieter oder Entleiher Rückgriff nehmen kann. Die Beklagte handelte grobfahrlässig, als sie stark alkoholisiert das gemietete Fahrzeug führte. Die Haftungsfreistellung in Nr. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin entfiel gemäß Nr. 11 Satz 3 AGB aus dem gleichen Grund. Nr. 11 Satz 3 AGB hält einer Inhaltskontrolle nach AGBG stand (vgl. Palandt Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 9 AGBG Rn. 116), da die Regelung dem Leitbild der Kaskoversicherung entspricht.

Da der Schadensersatzanspruch sogleich mit dem Entstehen fällig geworden ist, stellt das Schreiben vom 13. September 2000 eine verzugsbegründende Mahnung i.S.v. § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

Landgericht Berlin, Urteil vom 16.07.2001, Az. 11 O 77/01


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