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VerkehrsrechtEs ist allgemein anerkannt, dass Kostenvoranschläge zur Abrechnung von Schäden herangezogen werden können. Der Kläger hätte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht sich eine Werkstatt aussuchen müssen, die die Lackierarbeiten in Eigenregie ausführen kann. Schließlich kann ein Geschädigter, solange die Reparatur nicht durchgeführt worden ist, nicht die Stundensätze für Reparaturarbeiten und Lackierarbeiten einer Fachwerkstatt beanspruchen. Nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verkehrsgerichte ist bei fiktiver Abrechnung lediglich der übliche Stundensatz zugrunde zu legen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger aus einem Verkehrsunfall
vom 24. April 2000 dem Grunde nach Schadensersatz in vollem Umfange zu leisten
hat.
Der Kläger stützt seinen Schaden auf einen Kostenvoranschlag des Autohaus R.-straße
vom 26. April 2000 und fordert Schadensersatz in Höhe von 2.814,43 DM.
Darüber hinaus begehrt er eine Kostenpauschale von 40,00 DM.
Auf den Schaden hat die Beklagte 2.139,38 DM gezahlt. Der Kläger begehrt mit der Klage
den Differenzbetrag.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 715,05 DM nebst 5% über dem Basiszinssatz seit dem 24.
Juni 2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass gemäß dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen
Ulrich Ebert vom 25. Mai 2000 die Reparaturkosten lediglich 2.139,98 DM betragen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich nicht auf den Kostenvoranschlag
berufen könne, da die erforderlichen Reparaturmaßnahmen nur pauschal aufgeführt worden
seien und recht großzügig bemessene Zeitvorgaben in Ansatz gebracht worden seien.
Die tatsächlich erforderlichen Arbeitsgänge seien im Einzelnen nicht aufgegliedert und
insoweit nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere für die Position Lackierarbeiten,
die mit pauschal 1.200,00 DM in Ansatz gebracht worden sei.
Darüber hinaus enthalte der Kostenvoranschlag Aufwendungen für eine Fahrzeugverbringung
in Höhe von 92,50 DM. Diese sei jedoch nicht erforderlich.
Schließlich seien die dem Kostenvoranschlag zugrunde liegenden Stundenlohnverrechnungssätze
für die Reparaturarbeiten und Lackierungsarbeiten zu hoch angesetzt.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereienden
Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte
aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24. April 2000 nicht zu.
Der Kläger stützt seine Klageforderung auf einen Kostenvoranschlag der Firma Autohaus
R.-straße vom 26. April 2000.
Es ist allgemein anerkannt, dass Kostenvoranschläge zwar zur Abrechnung von Schäden
herangezogen werden können. Diese weisen jedoch häufig pauschale nicht ins Detail
gehende Positionen aus und enthalten teilweise Schätzungen.
So enthält auch der Kostenvoranschlag bezüglich der Lackierarbeiten im Fremddienst
geschätzte Kosten in Höhe von 1.200,00 DM.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum diese Lackierarbeiten als Fremdleistungen
erbracht werden müssen.
Der Kläger hätte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht sich eine Werkstatt aussuchen
müssen, die die Lackierarbeiten in Eigenregie ausführen kann.
Schließlich kann ein Geschädigter, solange die Reparatur nicht durchgeführt worden ist,
nicht die Stundensätze für Reparaturarbeiten und Lackierarbeiten einer Fachwerkstatt
beanspruchen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verkehrsgerichte ist bei fiktiver Abrechnung
lediglich der übliche Stundensatz zugrunde zu legen.
Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Aufgrund langjähriger Erfahrung des erkennenden Richters ist anhand der in der mündlichen
Verhandlung überreichten Farbkopien ersichtlich, dass der von dem Sachverständigen
Ing. Ulrich Ebert in seinem Gutachten vom 25. Mai 2000 festgestellte Schaden und
die dafür erforderlichen Aufwendungen als angemessen und ausreichend anzusehen
sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§91, 709 ZPO.
Amtsgericht Mitte, Urteil vom 29.05.2001, Az. 102 C 3077/01
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