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VerkehrsrechtZivilprozeßrechtDas Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Zwar trifft es bei formaler Betrachtungsweise zu, dass es sich bei dem Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G. und der VHV Autoversicherungs Aktiengesellschaft um rechtlich selbständige, voneinander unabhängige juristische Personen handelt. Darauf kann sich die Beklagte zu 2) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Prozeßrecht gilt, nicht berufen. Sie handelt arglistig, indem sie sich darauf beruft. Entgegen den Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes verwendet sie unter Verstoß gegen § 80 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz Geschäftsbriefe, die immer wieder zu Irrtümern der Geschädigten darüber führen, welche Versicherungsgesellschaft den Schaden zu regulieren hat.
Tatbestand
Die Klägerin war Fahrerin des Pkw Nissan Micra (B-Z 0000).
Der Beklagte zu 1) war Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversicherten Pkw KIA Automatik (B-TP 000).
Am 20. April 2000 gegen 16.00 Uhr stieß der Nissan mit seiner Front gegen
das Heck des KIA, als beide Fahrzeuge mittels einer Schleppkette durch die
Waschanlage der Firma C.-Wash in der R. Straße Nr. 000/000 transportiert wurden.
Schließlich fuhr das nachfolgende dritte Fahrzeug auf den Nissan auf.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden mit insgesamt 1.511,92 DM. Wegen der
Schadensberechnung wird auf Seite 5f. der Klageschrift (BI. 5f. d.A.)
verwiesen.
Die Klägerin meint, das Rubrum sei zu berichtigen: Die richtige Beklagte zu
2) sei nicht die ursprünglich in der Klageschrift benannte VHV Vereinigte
Haftpflichtversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, sondern die VHV Autoversicherungs Aktiengesellschaft.
Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Nissan gewesen. Als sich
die Fahrzeuge in der Waschanlage befanden, habe der Rückfahrscheinwerfer des KIA
aufgeleuchtet. Das Fahrzeug sei in Folge eines Bedienungsfehlers des Beklagten zu 1) aus der
Schleppkette geraten und rückwärts gefahren. Dabei sei es mehrfach gegen die Front des
Nissan gestoßen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.511,92 DM nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 28.10.2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) meint, eine Berichtigung des Rubrums sei nicht zulässig.
Es handele sich um zwei rechtlich selbständige juristische Personen. Diese verfügten
lediglich über dieselbe Anschrift. Die Klägerin müsse die Klage gegen den ursprünglich
verklagten Vereinigte Haftpflichtversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
zurücknehmen und gegen die VHV Autoversicherungs Aktiengesellschaft neu erheben.
Im letzten Viertel der Waschstraße sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen
der Pkw des Beklagten zu 1) unvermittelt aus der Schleppkette gesprungen. Dies
müsse auf einem Bedienungsfehler durch das Waschstraßenpersonal oder auf einem
Sicherheitsmangel der Anlage beruhen. Der Nissan und der KIA hätten sich nicht berührt.
Ein Frontschaden liege nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Zwar trifft es bei formaler
Betrachtungsweise zu, dass es sich bei dem Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G. und der
VHV Autoversicherungs Aktiengesellschaft um rechtlich selbständige, voneinander
unabhängige juristische Personen handelt. Darauf kann sich die Beklagte zu 2) nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Prozeßrecht gilt, nicht berufen. Sie handelt
arglistig, indem sie sich darauf beruft. Entgegen den Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes
verwendet sie unter Verstoß gegen § 80 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz Geschäftsbriefe, die immer
wieder zu Irrtümern der Geschädigten darüber führen, welche Versicherungsgesellschaft den
Schaden zu regulieren hat.
Nach § 80 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz müssen auf allen Geschäftsbriefen die
Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes und die Nummer, unter
der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der
Vorsitzende des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
angegeben werden. Diesen Anforderungen genügen die Geschäftsbriefe der Beklagten nicht.
Sie führen bei den Geschädigten immer wieder zu Irrtümern darüber, welche der beiden juristischen
Personen den Schaden zu regulieren hat.
Der hier zu entscheidende Rechtstreit ist kein Einzelfall. Die Geschäftsbriefe (BI. 12 d.A.)
enthalten die Angaben zum Versicherungsverein und zu Aktiengesellschaft, die beide unter
derselben Anschrift eine Zweigniederlassung in Berlin betreiben. Es entlastet die Beklagte zu 2)
nicht, dass sie den Text der Briefe mit "mit freundlichen Grüßen VHV Autoversicherungsgesellschaft"
abschließt. Für den Empfänger der Geschäftsbriefe sind regelmäßig nicht die Angaben im Fließtext,
sondern die vorgedruckten Angaben über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse maßgebend.
Allein dies entspricht Sinn und Zweck des §80 Aktiengesetz. Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass sie die
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin möglicherweise in andern Verfahren darauf hingewiesen hat, welche
juristische Person zu verklagen sei. Dies muß sich die Klägerin, die an den anderen Prozessen nicht
beteiligt war, nicht zurechnen lassen. Es ist Aufgabe der Beklagten zu 2) entsprechend den Pflichten eines
ordentlichen Kaufmannes für Rechtsklarheit im Geschäftsverkehr zu sorgen. Dazu hat sie für jede
juristische Person gesonderte Geschäftspapiere zu verwenden. Wenn sie dies nicht tut, so
besteht kein Anlaß, auf Kosten der Klägerin von einer Rubrumsberichtigung abzusehen und
zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren durch die formaljuristische Konstruktion von Klagerücknahme und Neuerheben
zu produzieren.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin war nicht Eigentümerin des Nissan. Dies ergibt sich aus dem mit Schriftsatz vom
28. Juni 2001 übersandten Kaufvertrag, mit dem die Klägerin den beschädigten Nissan am 14.
Juni 2000 (BI. 67 d.A.) verkauft hat. Nach diesem Kaufvertrag war der Kaufpreis per
Überweisung an die Nissan-Bank zu zahlen.
Außerdem enthält er eine Vollmacht, den Kfz-Brief nach erfolgter Zahlung an die Käuferin zu
übersenden, die weder von der Klägerin noch dem Vertreter der Käuferin
unterzeichnet ist. Aus beidem ergibt sich, dass die Klägerin den Nissan an die Nissan-Bank
sicherungsübereignet hatte. Nur in diesem Fall waren die Zahlungsanweisung und die Vollmacht
erforderlich. Danach war die Nissan-Bank, nicht die Klägerin, Eigentümerin.
Folglich wirkt zugunsten der Klägerin auch nicht § 1006 Abs. 1 BGB, wonach zugunsten
desjenigen, der eine Sache besitzt, vermutet wird, dass er Eigentümer sei.
Der Klägerin waren keine weiteren Hinweise mehr zu erteilen. Abgesehen davon, dass das
Gericht damit gegen seine Pflicht zur Neutralität verstoßen würde, hätte
die Klägerin auch nach Hinweis nachträglich nichts mehr an der noch bei der Veräußerung des
Nissan am 14. Juni 2000 bestehenden Sicherungsübereignung ändern können.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Amtsgericht Mitte, Urteil vom 13.07.2001, Az. 111 C 3172/00
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