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Arbeitsrecht

Inanspruchnahme eines weiteren Schuldners neben der Vorgesellschaft für eine arbeitsvertraglich begründete Verbindlichkeit nach Grundsätzen der sogenannten Solidarhaftung

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
I. Nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Gerüstbauuntemehmen, in dessen Verlauf der Kläger den Beklagten kennenlernte, erkundigte dieser sich im Oktober 1998 beim Kläger, ob er "bei ihm" als Maler arbeiten wolle. Daraufhin kam es "Ende November 1998" zum Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien, der den Kläger verpflichtete, für den Beklagte gegen einen Stundenlohn von 20,— DM brutto als Maler tätig zu werden (Klägerschriftsatz vom 16. Juni 2000 S. 2 [Bl. 15 d.A.]).
II. Am 26. November 1998 ließen der Kläger und eine Frau R. L. durch den Notar P. G. G. die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (künftig: GmbH) notariell beurkunden (s. notariellen Vertrag gleichen Datums UR-Nr. 522/1998 [Ablichtung Bl. 33-42 d.A.]; künftig: GesV), die als „H. C. Malereigesellschaft mbH" firmieren (§ l Nr. l GesV [Bl. 34 d.A.]) und mit einem Stammkapital von 50.000,- DM (§ 4 Nr. l GesV [Bl. 34 d.A.]) ausgestattet werden sollte. Der Kläger übernahm mit einer Einlage von 2.500,— DM einen Gesellschaftsanteil von 5 v.H., Frau L. die übrigen 95 v.H. (vgl. § 4 Nr. 2 GesV [Bl. 34 d.A.]). Zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit Alleinvertretungsbefügnis wurde der Kläger bestellt (vgl. S. 8 a.a.O. [BL 41 d.A.]; "Vereinbarung" vom l. Dezember 1998 [Ablichtung Bl. 52 d.A.]). Wegen der übrigen Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf dessen Text verwiesen.
Zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister kam es später nicht (vgl. Be- schluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. März 2000 - 99 AR 26/99 [Ablichtung Bl. 18 d.A.]).
III. Am 16. Februar 1999 erschienen der Kläger und Frau L. in Begleitung der Ehefrau des Beklagten erneut beim Notar. Bei dieser Gelegenheit kam es zur Abtretung der Gesellschaftsanteile der Frau L. per l. März 1999 an die Ehefrau des Beklagten. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 (Ablichtung Bl. 28 d.A.) legte der Kläger sein "Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung nieder". Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 (Ablichtung Bl. 29 d.A.) bestätigte der damalige Bevollmächtigte der Ehefrau des Beklagten den hiesigen Bevollmächtigten des Klägers, daß seine "Mandantschaft ... mit der Übernahme der Geschäftsanteile und mit einer Abberufung" des Klägers als Geschäftsführer einverstanden sei, und kündigte kurzfristige Rückmeldung zur Einberufung einer entsprechenden Gesellschafterversammlung an. Zu dieser Übernahme der Anteile des Klägers kam es in der Folge jedoch nicht (Beklagtenschriftsatz vom 20. Juni 2000 S. 3 [BL 32 d.A.]).
IV. Mit seiner am 15. Mai 2000 bei Gericht eingereichten und dem Beklagten am 23. Mai 2000 zugestellten Klage nimmt der Kläger den Beklagten unter Bezugnahme auf durch die "H. C. Malereiges. mbH i.Gr." erteilte Verdienstabrechnungen (Ablichtungen Bl. 4-6 d.A.) auf Zahlung von Vergütung für die Monate Februar bis April 2000 in Höhe von insgesamt 10.704,30 DM brutto nebst Prozeßzinsen in Anspruch.
Er hält den Beklagten für zahlungspflichtig, weil dieser, wie der Kläger behauptet, stets der "allein für die GmbH handelnde" gewesen sei (Schriftsatz vom 16. Juni 2000 S. 2 [Bl. 15 d.A.]; ebenso schon Klageschrift S. 2 [Bl. 2 d.A.]).

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm 10.704,30 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 5 Abs. l Satz 3 ArbGG) und meint, die Parteien stünden "zueinander in keinem Vertragsverhältnis, weder aus Arbeits- noch aus Gesellschaftsrecht" (Schriftsatz vom 29. Mai 2000 [Bl. 12 d.A.]). Es stehe, so meint der Beklagte weiter, unstreitig fest, "dass ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Fa. H. C. Malereigesellschaft GmbH i.Gr. abgeschlossen" worden sei (Schriftsatz vom 20. Juni 2000 S. l [Bl. 30 d.A.]). Er selbst habe sich - was der Kläger nicht bestreitet - lediglich bei der H. C. "beworben" und sei dann mit Wirkung ab 14. Dezember 1998 von dieser - vertreten durch den Kläger (Beklagtenschriftsatz versehentlich [?!]: "Beklagten") - gegen eine Vergütung von monatlich 3.600,— DM brutto als "Angestellter" eingestellt worden (a.a.O. S. 2 [Bl. 31 d.A.] mit Ablichtung der "Bewerbung" [Bl. 53 d.A.]).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben. A. Sie ist zwar zulässig.
I. Insbesondere trifft der wiederholte Hinweis des Beklagten auf § 5 Abs. l Satz 3 ArbGG nicht den hiesigen Streitfall. Der Kläger ist nicht (mehr) "Geschäftsführer" der Vorgesellschaft. Daran können auch "handelsregisterliche Anmeldungen" (Beklagtenschriftsatz vom 20. Juni 2000 S. 2 [Bl. 31 d.A.]) nichts ändern. Da die Gesellschaft nicht registergerichtlich eingetragen ist, werden auch "Vertretungsverhältnisse" nicht eingetragen, spielen Gesichtspunkte der "Publizität" des Handelsregisters für den "Status" des Klägers im Verhältnis zur Gesellschaft keine Rolle. Hier gelten vielmehr die zwischen den Akteuren der Gesellschaft vereinbarten Verhältnisse, zu denen auch das für die Hauptgesellschafterin - die Ehefrau des Beklagten - mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 erklärte Einverständnis mit dem im Schreiben vom 13. Oktober 1999 verlautbarte Rückzug des Klägers aus der Geschäftsführung der Gesellschaft gehört. Im übrigen erschiene es - was hier jedoch nicht vertieft zu werden braucht, weil es, jedenfalls vordergründig, um die Rechtsverteidigung nur des Beklagten geht - widersprüchlich im Verhalten der "Gesellschaft", den Kläger einerseits - wie hier - in Verdienstabrechnungen als Arbeitnehmer zu behandeln, es ihm andererseits aber verwehren zu wollen, seine von ihr so bestimmten Rechte vor den Gerichten für Arbeitssachen durchsetzen zu wollen.
II. Der Kläger nimmt den Beklagten auch als "Arbeitnehmer" ün Sinne des § 2 Abs. l Nr. 3 lit. a ArbGG für Ansprüche aus dem durch die Verdienstbescheinigungen dokumentierten Arbeitsverhältnis in Anspruch. Daß er sich dabei an den Beklagten wendet, zu dem das Arbeitsverhältnis nach den erwähnten Bescheinigungen nicht persönlich begründet worden ist - die früheren unstreitigen Verhältnisse aus dem Jahre 1998, von denen der Kläger spricht, betreffen nicht den hiesigen Streitzeitraum -, führen nicht zu anderen Befunden. Wie der Kläger selbst erklärt, nimmt er den Beklagten "aufgrund alleinigen Handelns für die nicht eingetragene GmbH" in Anspruch (Schriftsatz vom 16. Juni 2000 S. 2 [Bl. 15 d.A.]), das heißt nach den Grundsätzen der sogenannten Solidarhaftung in § 11 Satz l GmbHG. Es geht also um die Inanspruchnahme eines weiteren Schuldners neben der Vorgesellschaft für eine arbeitsvertraglich begründete Verbindlichkeit. Diese gesetzlich normierte Haftungserstreckung verändert aber nicht die Rechtsnatur des als arbeitsvertraglich dokumentierten Ausgangsverhältnisses zwischen Kläger und Vorgesellschaft.

B. Die Klage ist aber unbegründet.
Daß der Beklagte im Streitzeitraum persönlich "Arbeitgeber" des Klägers sei, macht der Kläger selber nicht brauchbar geltend. Er bezieht sich - im Gegenteil - auf durch die Vorgesellschaft erteilte Verdienstabrechnungen. Daß darin "der Beklagte" abgerechnet hätte, wie schon in der Klageschrift behauptet (S. 2 a.a.O. [Bl. 2 d.A.]), erschließt sich der Kammer insofern nicht von selbst. Außerdem zeigt sich in dem im Termin am 30. Juni 2000 überreichten - wenn auch unterschriftslosen - Kündigungsschreiben des Klägers vom 27. Juni 2000 (Bl. 55 d.A.), daß dieser sich durchaus im Klaren darüber ist, wer seine "Arbeitgeberin" sein sollte.
Daß der Beklagte deren maßgeblicher "Akteur" wäre, wird aber ebenfalls nicht in prozessual brauchbarer Weise dargetan. Die pauschale Behauptung an gleicher Stelle, der Beklagte sei "einzig verantwortlich Handelnder" für die Vorgesellschaft, reicht angesichts diesbezüglichen des Bestreitens des Beklagten (Schriftsatz vom 20. Juni 2000 S. l [Bl. 30 d.A.]: "einfach unrichtig") als Grundlage gerichtlicher Tatsachenfeststellungen ebensowenig aus wie die schlichte Wiederholung der klägerischen Behauptung im Schriftsatz vom 16. Juni 2000 S. 2 [Bl. 15 d.A.]). Nicht für die fragliche Behauptung könnte auch sprechen, daß der Kläger dem Beklagten mit dessen Einstellung als "Angestellten" ab 14. Dezember 1998 möglicherweise - faktische - Handlungsmacht über die Geschicke der Gesellschaft selber erst eingeräumt hat. Er kann auf diesem Hintergrund im hiesigen Rechtsstreit nicht mit - bestenfalls - rudimentärem Vorbringen den Eindruck einer Person zu erwecken suchen, er sei von Dritten auf der ganzen Linie "fremdbestimmt" worden.
Auf dieser Grundlage kann der Kläger gegen den Beklagten vor Gericht nicht zum Erfolg kommen. Dem entspricht der Tenor zu I. des Urteils.
C. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. l ZPO der Kläger zu tragen (Tenor zu II. des Urteils). Den Streitwert hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. l ArbGG im Urteil festgesetzt (Tenor zu III.). Er entspricht dem bezifferten Betrag der Klageforderungen, §§ 3, 5 [l. Halbsatz] ZPO.
Rechtsmittelbelehrungen
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger Berufung eingelegt werden.
Die Beruftingsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden.
Die Berufüngsschrift muß binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem
Landesarbeitsgericht Berlin Magdeburger Platz l 10785 Berlin
eingegangen sein. Dabei ist zu beachten, daß bei einer Zustellung durch Niederlegung bei einer Postanstalt die Frist bereits mit der Niederlegung und Benachrichtigung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung.
Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag vermerkt.
Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung bei Gericht in gleicher Form schriftlich zu begründen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30.06.2000, Az. 88 Ca 13725/00

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