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Zivilrecht

Das Ausgleichsverhältnis bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich nur dann aus der Regelung des § 428 Abs. l BGB, soweit nicht eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Das Ausgleichsverhältnis wird bei fehlender Vereinbarung durch die eheliche Lebensgemeinschaft bestimmt. Wenn während einer intakten Ehe nur ein Ehegatte über ein Einkommen verfügt, entfällt in der Regel eine Ausgleichspflicht (BGHZ 87, 269, NJW 1995. 653). Wenn die eheliche Gemeinschaft so eingerichtet wird, dass einer der Ehegatten für das gemeinsame Einkommen zu sorgen hat, während der andere die Haushaltsführung übernimmt, so liegt darin eine stillschweigende Übereinkunft dahingehend, dass der das Einkommen erzielende Ehegatte die entstehenden Kosten der gemeinsamen Lebensführung allein zu tragen hat.

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Seit Februar 1995 lebten sie getrennt. Im Mai 1998 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Am 23. Februar 1989 nahmen die Parteien gemeinsam ein Darlehen bei der Allbank in Höhe von 36.050,00 DM auf (61. 9 d.A.). Zur Tilgung des Darlehens zahlte der Kläger zwischen Februar 1995 und März 1997 insgesamt 13.200,00 DM. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 9 C 226/97 - wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger die Hälfte dieses Betrages im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. September 1997 (Bl. 10ff d.A.) Bezug genommen.
Bis zum 9. September 1997 waren zur Tilgung des Darlehens weitere 2.993,70 DM zu zahlen.
Auf den Namen des Klägers war bei der Allbank ein Girokonto eingerichtet. Nach Geburt des gemeinsamen Kindes im Jahre 1991 löste die Beklagte ihr eigenes Girokonto auf. In der Folgezeit wurde das Konto des Klägers als gemeinsames Konto genutzt. Am 23. März 1993 unterzeichnete die Beklagte auf einem Formular der Allbank als "Sicherungsgeber" eine "Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen" (Bl. 13 d.A.). Zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Februar 1995 wies das Konto ein Saldo von 7.500,00 DM auf. Am 9. September 1997 tilgte der Kläger mit einer Zahlung von 8.106,30 DM das auf dem Konto bestehende Saldo.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung hälftigen Gesamtschuldnerausgleichs bezüglich des Darlehensvertrages und des Saldos des Girokontos.
Der Kläger behauptet, die zwischen März 1997 und dem 9. September 1997 zur Tilgung des Darlehens aufzubringenden Zahlungen in Höhe von 2.993,70 DM habe er selbst an die Allbank geleistet. Er meint, ihm stünde gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch bezüglich der Hälfte der insgesamt zu erbringenden Zahlungen von 11.100,00 DM zu.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.550,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. April 2000 (Klagezustellung) zu zahlen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und nieint, sie sei nicht verpflichtet, Zahlungen bezüglich des Girokontos des Klägers zu leisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der Akte Bezug genommen,

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch gemäß § 426 Abs. l BGB auf Zahlung des hälftigen Gesamtschuldnerausgleichs für das im Jahre 1989 aufgenommene Darlehen in Höhe von 1.496.85 DM zu.
Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 9 C 226/97 - vom 2. September 1997 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass die Beklagte zur Zahlung des hälftigen Gesamtschuldnerausgleichs wegen der Verbindlichkeiten aus dem im Jahre 1989 aufgenommenen Darlehen verpflichtet ist. Dem stehen auch die Einwendungen der Beklagten nicht entgegen. Insbesondere bleibt es ohne Bedeutung, dass schon im Jahre 1991 eine Umschuldung vorgenommen worden war. Denn die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers nicht entgegengetreten, soweit dieser vorgetragen hat, dass nach dem Monat März 1997 bis zum 9. September 1997 auf das Darlehen insgesamt noch 2.993,70 DM zu tilgen waren. Dem steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Ehescheidung nach dem Vorbringen der Beklagten aus dem Kreditvertrag gegenüber Dritten keinerlei Zahlungsverpflichtungen mehr feststellbar waren. Dies entspricht nämlich ohne weiteres dem Vorbringen des Klägers, dass er bis zum 9. September 1997 sämtliche Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag selbst getilgt hatte. Die Ehe wurde aber erst im Jahre 1998 geschieden, so dass demzufolge Dritten gegenüber keine Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag mehr bestanden.
Der Kläger kann von der Beklagten die Hälfte der von ihm in der Zeit von März 1997 bis zum 9. September 1997 aufgebrachten Leistungen in Höhe von 2.993,70 DM verlangen. Daraus ergibt sich der zugesprochene Betrag von 1.496,85 DM. Die diesbezüglichen Zahlungen waren von dem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof- Kreuzberg vom 2. September 1997 noch nicht erfasst, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils und dem Vorbringen der Parteien ergibt. Soweit die Beklagte die Behauptung des Klägers bestritten hat, wonach er die zur Tilgung des Kreditvertrages zu leistenden Zahlungen selbst erbracht hatte, steht dies dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Kläger hat im Einzelnen dazu vorgetragen, dass er in der Zeit nach März 1997 insgesamt sechs Zahlungen zu jeweils 300,DO DM und eine Abschlusszahlung in Höhe von 1.193,70 DM geleistet hatte. Mit diesem Vorbringen hat sich die Beklagte in keiner Weise auseinandergesetzt. Ihr Bestreiten ist daher als bloßes Bestreiten mit Nichtwissen anzusehen, das jedoch im vorliegenden Fall gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig ist. Die Beklagte war selbst Darlehensnehmerin. Sie stand also ebenfalls in Vertragsbeziehungen zur Allbank. Dass die der Höhe nach unstreitigen Tilgungsleistungen tatsächlich getilgt worden waren, steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Denn die Beklagte hat schließlich selbst vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Scheidung, also im Jahre 199B, Forderungen aus dem Kreditvertrag nicht mehr bestanden hatten. Die Forderungen müssen also zuvor getilgt worden sein. Da die Beklagte selbst die Tilgung unstreitig nicht vorgenommen hat, müssen die Forderungen also anderweitig getilgt worden sein. Als Vertragspartnerin der Allbank hätte die Beklagte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich bei dieser danach zu erkundigen, wer die Zahlungen zur Tilgung des Kredites geleistet hatte. Insofern ist ihr bloßes Bestreiten, dass diese Zahlungen durch den Kläger geleistet worden sind, nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten den oben genannten Betrag verlangen.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. l, 284 Abs. l Satz 2, 288 Abs. l BGB.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch auf Zahlung des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 Abs. l BGB wegen des Ausgleichs des Dispokredits auf seinem Girokonto nicht zu.
Zwischen den Parteien steht es zwar nicht im Streit, dass das Girokonto des Klägers nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im Jahre 1991 als gemeinsames Konto fortgeführt wurde. Insofern bleibt es auch ohne Bedeutung, auf wessen Namen dieses Konto eingerichtet war. Denn mit der Auflösung eines eigenen Kontos der Beklagten herrschte zwischen den Parteien Klarheit, dass künftig die gemeinsamen Ausgaben zum Bestreiten des Lebensunterhalts der Familie der Parteien über dieses Konto laufen würden. Ein hälftiger Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. l BGB kommt aber aus anderen Gründen nicht in Betracht. Denn das Ausgleichsverhältnis bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich nur dann aus der Regelung des § 428 Abs. l BGB, soweit nicht eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Zwar liegt hier eine ausdrückliche Vereinbarung nach dem Vorbringen der Parteien nicht vor. Das Ausgleichsverhältnis wird aber durch die eheliche Lebensgemeinschaft bestimmt. Wenn während einer intakten Ehe nur ein Ehegatte über ein Einkommen verfügt, wie dies nach der Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien der Fall war, entfällt in der Regel eine Ausgleichspflicht (BGHZ 87, 269, NJW 1995. 653). Wenn die eheliche Gemeinschaft so eingerichtet wird, dass einer der Ehegatten für das gemeinsame Einkommen zu sorgen hat, während der andere die Haushaltsführung übernimmt, so liegt darin eine stillschweigende Übereinkunft dahingehend, dass der das Einkommen erzielende Ehegatte die entstehenden Kosten der gemeinsamen Lebensführung allein zu tragen hat. Anders als beim Abschluss des gemeinsamen Darlehensvertrages im Jahre 1989 hatte demnach der Kläger den auf Grund der gemeinsamen Lebensführung entstehenden Dispokredit auf dem Girokonto allein zu tragen. Der bis zur Trennung der Parteien im Februar 1995 entstandene Saldo von 7.500,00 DM ist daher dem Gesamtschuldnerausgleich nicht zugänglich. Soweit der Saldo nach der Trennung bis zur Tilgung durch den Beklagten am 9. September 1997 noch weiter angestiegen war, entfällt ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien schon deshalb, weil eine gemeinsame Verpflichtung der Parteien nach der Trennung nicht mehr bestand. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2000 selbst erklärt, dass er im Anschluss an die Trennung das Konto allein genutzt hatte.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der seitens der Beklagten am 23. März 1993 gegenüber der Allbank erklärten "Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen". Aus dieser Erklärung ergibt sich lediglich, dass die Beklagte sich gegenüber der Allbank dazu verpflichtet hatte, dieser gegenüber wegen der Rückstände aus dem Dispokredit zu haften. Diese Erklärung gibt aber für den Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien nichts her.
Die Klage konnte daher hinsichtlich der Tilgungsleistungen des Klägers bezüglich des Dispokredits auf seinem Girokonto keinen Erfolg haben.
Es war daher wie geschehen zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. l ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Amtsgericht Hohenschönhausen, Urteil vom 05.07.2000, Az. 11 C 82/00

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