
VerkehrsrechtZur Haftung bei gleichzeitigem Abbiegen von Linksabbiegern in gleicher Fahrtrichtung.Zu den Vorraussetzungen für eine Nutzungsausfallentschädigung bei wirtschaftlichem Totalschaden.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. In-
soweit steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus dem Verkehrsunfall am
28. Dezember 1999 gegen 14.15 Uhr in Berlin-Köpenick zu.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur vollen Überzeugung des Gerichts ergeben,
dass der Beklagte zu 2. den Unfall allein verursacht hat, so dass im Rahmen der Abwä-
gung die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem erhebliche Verkehrsver-
stoß des Beklagten zu 2. zurücktritt.
Gleichzeitiges Abbiegen von Linksabbiegern ist bei entsprechender Örtlichkeit zulässig.
Die Abbieger müssen beim Abbiegen Rücksicht aufeinander nehmen. Rechts darf dann,
wo paarweises Abbiegen nicht durch Fahrbahnmarkierungen ausdrücklich vorgesehen ist,
nicht überholt werden. Vielmehr haben die eingeordneten Linksabbieger Vortritt (vgl.
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 9 StVO Rdnr. 33).
Vorliegend hat der Beklagte zu 2. den Vorrang des Klägers missachtet. Das hat die durch-
geführte Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts ergeben.
Der unbeteiligte Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass sich der Unfall etwa auf Höhe
des Fußgängerüberwegs, also noch im Einmündungsbereich ereignete und der Beklagte
zu 2. rechts überholen wollte. Auch der Zeuge Rothenhagen hat bestätigt, dass sich der
Unfall auf der Kreuzung während des Linksabbiegens ereignete.
Lediglich die Zeugin B. will den Unfall hinter dem Fußgängerüberweg wahrgenom-
men haben. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Erinnerungsvermögen der Zeugin
nicht zuverlässig ist.
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger nicht ganz links fuhr, wie der Zeuge
K. glaubhaft angibt, so hat der Beklagte zu 2. dem Grunde nach den gesamten Un-
fallschaden zu tragen, da er im Ergebnis den Kläger behinderte.
Die Klage ist jedoch nicht in voller Höhe begründet. Die Beklagten sind lediglich
zur Zahlung der restlichen 50 % des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet.
Zinsen sind insoweit aus §§ 288, 291 BGB begründet.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Ausweislich des in Fotokopie vorgelegten Gutachtens befand sich das klägerische Fahr-
zeug nach dem Unfall in fahrfähigem und verkehrssichern Zustand, so dass der Kläger -
wenn er denn gewollt hätte - sein Fahrzeug hätte weiter nutzen können und auch keine
Wiederzulassungskosten anfallen mussten.
Dass dem Kläger mehr als 20,- DM Aufwendungen entstanden sind ist, nicht erkennbar,
so dass gemäß § 287 ZPO auch kein höherer Betrag zu schätzen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Amtsgericht Mitte, Urteil vom 02.03.2001, Az. 3 C 3171/00
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