
zurück zum Stichwortverzeichnis MietrechtZivilprozeßrechtBeispiel für Kostentragungspflicht des Vermieters bei vor Rechtshängigkeit erledigter Räumungsklage, §§ 93, 91a, 92 ZPO analog(...) Entscheidungsgründe (verkürzt gem. § 313 b Abs. l ZPO): Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 93, 91a, 92 ZPO analog. Hinsichtlich des Räumungsantrages werden dam Kläger gem. § 91a ZPO die Kosten analog § 93 ZPO nach billigem Ermessen auferlegt, denn die Wohnung wurde bereits Ende Januar 2000, d.h. vor Rechtshängigkeit der Klage am 02.02.2000, geräumt. Der Beklagte hat das Räumungsbegehren der Klägerseite bereits mit Schreiben vom 20.01.2000 anerkannt. Er hat somit keine Veranlassung zu der gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung anhängig gemachten Klage gegeben. Hinsichtlich des Zahlungsantrags sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, denn er hat trotz sofortigen Anerkenntnisses Veranlassung zur Klage insoweit gegeben, als er nicht pünktlich, d.h. trotz Fälligkeit, die Miete nicht bezahlte und auch zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit nur eine Ratenzahlung anbot, auf die sich der Kläger nicht einlassen mußte. Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 08.03.2000, Az. 16 C 1/00 |
