
zurück zum Stichwortverzeichnis Zivilprozeßrecht§ 767 Abs.2 ZPO findet auf Vergleiche keine AnwendungZivilrechtDie Aufrechnung gegen eine titulierte Forderung kann treuwidrig sein. Nach den vorliegend vorgetragenen Umständen haben sich die Schuldner der titulierten Vergleichsforderung die behauptete Forderung eigens zum Zwecke der Aufrechnung gegen die titulierte Vergleichsforderung verschafft, was sich angesichts des Inhaltes der Abtretungserklärung daraus ergibt, dass Zedentin und Zessionar ersichtlich davon ausgegangen waren, dass der etwaige Leistungsanspruch als Zahlungsanspruch kaum durchsetzbar sein würde.Ausfertigung Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 0 145/00 In dem Rechtsstreit 1. des L. R., B.weg, Berlin, 2. der R. R., H. Z., Berlin, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. F., K.damm, Berlin, gegen die A. N. GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer A. N., Via V. V. c.n., 1-93912 G., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. S. und K., O.straße, Berlin, wird der Antrag der Kläger vom 16. März 2000, die Zwangsvollstreckung aus der Ziffer 1) des am 15. Dezember 1999 vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleichs -26 U 196/99- bis zum Erlass eines Urteils in der Sache einstweilen einzustellen, zurückgewiesen (§§ 769, 767 ZPO). Gründe Der Antrag ist zulässig; die Klage richtet sich gegen einen in § 794 ZPO genannten Titel, der Gegenstand einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO sein kann. Der Einwand der Aufrechnung ist auch nicht etwa bereits gemäß § 767 Abs.2 ZPO ausgeschlossen, da diese Vorschrift auf Vergleiche keine Anwendung findet. Das Gericht hat bereits angesichts des Vorbringens der Klägerseite gleichwohl keinen Anlaß gesehen, von der Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu machen, da die Klage in der Hauptsache nach dem derzeitigen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg hat. Den Klägern ist es nämlich verwehrt, mit der behaupteten abgetretenen Forderung gegen die in dem Vergleich titulierte Forderung der Beklagten aufzurechnen. Zwar besteht kein ausdrückliches Aufrechnungsverbot, jedoch widerspricht die erklärte Aufrechnung den Grundsätzen von Treu und Glauben. Nach den vorliegend vorgetragenen Umständen haben sich die Kläger die behauptete Forderung eigens zum Zwecke der Aufrechnung gegen die Vergleichsforderung verschafft, was sich angesichts des Inhaltes der Abtretungserklärung daraus ergibt, dass Zedentin und Zessionar ersichtlich davon ausgegangen waren, dass der etwaige Leistungsanspruch als Zahlungsanspruch kaum durchsetzbar sein würde. Dann aber erscheint die Aufrechnung gegen die titulierte Forderung treuwidrig (vgl. BGHZ 120, S. 387 [394]). Zwar lag der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall insoweit anders, als dort der Zessionarin die Forderung bereits vor dem Vergleichsschluss zugewiesen war. Die Kläger hätten aber auch in der hier vorliegenden Konstellation, um sich eine Möglichkeit zur Aufrechnung zu erhalten, vor oder bei Vergleichsabschluss zu erkennen geben müssen, dass eine Aufrechnung mit zu erwerbenden Forderungen in Betracht kommen würde, schon da die hier abgetretene Forderung die Abrechnung des Bauvorhabens, die mit dem Vergleich insgesamt geregelt werden sollte, unmittelbar betraf. Die Beklagte durfte jedenfalls nach dem Abschluss des Vergleichs davon ausgehen, dass seitens der Kläger keine weiteren aus dem Bauvorhaben resultierenden Forderungen an sie herangetragen werden können, so dass sie mit dem ihr zugewiesenen Zahlungsanspruch würde frei disponieren können. Insoweit ist der vorliegende Fall mit dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden vergleichbar, so dass sich auch hier eine gleichwohl erklärte Aufrechnung als treuwidrig darstellt. Dahingestellt bleiben kann daher, ob im Rahmen der zu würdigenden Aufrechnung überhaupt die Gegenseitigkeit der Forderungen vorliegt, was dann nicht der Fall wäre, wenn man die Vereinbarung vom 30. Dezember 1999 als bloßen Inkassoauftrag wertete, wofür die §§ 4 und 5 der Vereinbarung im Rahmen einer Auslegung nach §§ 133,157 BGB einige Anhaltspunkte böten. Ferner dahingestellt bleiben kann, ob die abgetretene und aufgerechnete Forderung seitens der Kläger bereits gefordert werden könnte (§ 387 Halbsatz 2 BGB), die Fälligkeit mithin, wobei diese nicht dargelegt ist, da hinsichtlich der mit den Rechnungen vom 20. Mai 1996 und 23. Dezember 1996 abgerechneten Leistungen weder dargelegt ist, dass diese abgenommen seien, noch, dass die Rechnungen für die Beklagte prüffähig sind. Letztlich kann dann auch dahinstehen, ob die abgetretenen Ansprüche nicht solche sind, die aus den oben genannten Gründen, worauf sich die Beklagte beruft, von der Ausgleichsklausel in dem Vergleich ohnehin erfasst waren. Landgericht Berlin, Zivilkammer 18 Landgericht Berlin, Beschluß vom 27.03.2000, Az. 18 O 145/00 |
