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Zivilprozeßrecht

Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit werden die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammengerechnet, § 5 ZPO. In Fällen, in denen ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, kann dem Verweisungsbeschluss aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 101 Abs. 1 GG) keine Bindungswirkung zukommen.

Kammergericht

Geschäftsnummer:
2 AR 4/03 Kammergericht
6 C 315/01 Amtsgericht Neukölln
35 0 26/03 Landgericht Berlin

Beschluss

In dem Rechtsstreit

S ./. T u. a.

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts in der Sitzung vom 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht W. und die Richter am Kammergericht F. und B. beschlossen:

Das Amtsgericht Neukölln wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.

G r ü n d e

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn das Amtsgericht Neukölln und das Landgericht Berlin haben sich beide rechtskräftig (zum Begriff vgl. BGH NJW 88, 1794 f.; NJW-RR 97, 1161) für unzuständig erklärt.

Das Amtsgericht Neukölln ist für die Klage sachlich zuständig, denn die Klägerin, auf deren Vorstellung es insoweit maßgeblich ankommt, hat den Wert des von ihr geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs mit 8.000,00 DM angegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Neukölln ergab sich damit aus § 23 Ziff. 1 GVG a. F. Auch unter der Geltung des neuen Rechts hat sich an dieser Zuständigkeit nichts geändert, § 26 Nr. 2 EGZPO. Wie das Amtsgericht Neukölln nunmehr auch nicht mehr in Abrede stellt, änderte sich durch die vom Beklagten zu 1) erhobene Widerklage, mit der dieser ebenfalls Schmerzensgeldforderungen verfolgt, deren Wert er mit 3.000,00 EUR angibt, an der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Neukölln nichts mehr, denn für die Beurteilung der Zuständigkeit werden die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammengerechnet, § 5 ZPO.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Neukölln hat es seine Zuständigkeit auch nicht durch den von ihm am 10. Dezember 2002 gefassten Verweisungsbeschluss verloren, denn dieser war für das zurückverweisende Landgericht Berlin nicht bindend.

Die grundsätzliche Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 Abs. 2 S. 3 und S. 5 ZPO entfällt für das aufnehmende Gericht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, namentlich bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 93, 1273). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das verweisende Gericht eine in Rechtsprechung und Schrifttum einhellige Ansicht außer Acht gelassen und deshalb seine eigene Unzuständigkeit nicht nachvollziehbar begründet hat. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

Auch das Amtsgericht Neukölln räumt ein, dass seiner Verweisung jede rechtliche Grundlage fehle, meint aber, aufgrund seines rechtlichen Irrtums, dem im Übrigen auch die Prozessparteien unterlegen seien, könne seine Verweisung als nicht willkürlich angesehen werden. Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Zwar trifft es zu, dass die Verbindlichkeit von Verweisungsbeschlüssen grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass sie auf Rechtsirrtümern beruhen. Insbesondere kann es für eine Übergangszeit insoweit noch hinzunehmen sein, dass Gerichte an einer durch eine Gesetzesänderung überholten Entscheidungspraxis festhalten, weil sie diese noch nicht zur Kenntnis genommen haben, ohne dass eine nun unzutreffende Entscheidung als willkürlich angesehen werden könnte (vgl. BGH a. a. 0.). Vorliegend hat das Amtsgericht aber keine gerade erfolgte Gesetzesänderung übersehen, sondern eine gesetzlich seit langem geltende Zuständigkeitsregelung missachtet, die eindeutig ist und nicht etwa im Schrifttum kontrovers erörtert wird. In solchen Fällen, in denen ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, kann dem Verweisungsbeschluss aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 101 Abs. 1 GG) keine Bindungswirkung zukommen. Er erscheint objektiv willkürlich, ohne dass es etwa zusätzlich noch erforderlich wäre, dass das verweisende Gericht vorsätzlich gehandelt hätte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rn. 17).

Kammergericht, Beschluß vom 27.03.2003, Az. 2 AR 4/03



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