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Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Ohms und Salewski www.salewski.de Telefon:+49 30 6279994-0 Fax:+49 30 6212084 ZivilprozeßrechtFür die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit werden die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammengerechnet, § 5 ZPO. In Fällen, in denen ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, kann dem Verweisungsbeschluss aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 101 Abs. 1 GG) keine Bindungswirkung zukommen.
Kammergericht
Geschäftsnummer:
Beschluss
In dem Rechtsstreit
S ./. T u. a.
hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts in der Sitzung vom 27. März 2003 durch den
Vorsitzenden Richter am Kammergericht W. und die Richter am Kammergericht F. und B.
beschlossen:
Das Amtsgericht Neukölln wird als das sachlich zuständige
Gericht bestimmt.
G r ü n d e
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
liegen vor, denn das Amtsgericht Neukölln und das Landgericht Berlin haben sich beide
rechtskräftig (zum Begriff vgl. BGH NJW 88, 1794 f.; NJW-RR 97, 1161) für unzuständig erklärt.
Das Amtsgericht Neukölln ist für die Klage sachlich zuständig, denn die Klägerin, auf deren
Vorstellung es insoweit maßgeblich ankommt, hat den Wert des von ihr geltend gemachten
Schmerzensgeldanspruchs mit 8.000,00 DM angegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Neukölln ergab sich damit aus § 23 Ziff. 1 GVG a. F. Auch unter der Geltung des neuen Rechts
hat sich an dieser Zuständigkeit nichts geändert, § 26 Nr. 2 EGZPO. Wie das Amtsgericht
Neukölln nunmehr auch nicht mehr in Abrede stellt, änderte sich durch die vom Beklagten zu 1)
erhobene Widerklage, mit der dieser ebenfalls Schmerzensgeldforderungen verfolgt, deren Wert
er mit 3.000,00 EUR angibt, an der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Neukölln nichts
mehr, denn für die Beurteilung der Zuständigkeit werden die mit Klage und Widerklage geltend
gemachten Ansprüche nicht zusammengerechnet, § 5 ZPO.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Neukölln hat es seine Zuständigkeit auch nicht durch
den von ihm am 10. Dezember 2002 gefassten Verweisungsbeschluss verloren, denn dieser war
für das zurückverweisende Landgericht Berlin nicht bindend.
Die grundsätzliche Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 Abs. 2 S. 3 und
S. 5 ZPO entfällt für das aufnehmende Gericht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, namentlich
bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt,
so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 93, 1273). Das ist unter anderem dann der
Fall, wenn das verweisende Gericht eine in Rechtsprechung und Schrifttum einhellige Ansicht
außer Acht gelassen und deshalb seine eigene Unzuständigkeit nicht nachvollziehbar begründet hat.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Auch das Amtsgericht Neukölln räumt ein, dass seiner Verweisung jede rechtliche Grundlage
fehle, meint aber, aufgrund seines rechtlichen Irrtums, dem im Übrigen auch die Prozessparteien
unterlegen seien, könne seine Verweisung als nicht willkürlich angesehen werden. Dieser
Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Zwar trifft es zu, dass die Verbindlichkeit von Verweisungsbeschlüssen grundsätzlich nicht
dadurch in Frage gestellt wird, dass sie auf Rechtsirrtümern beruhen. Insbesondere kann es für eine
Übergangszeit insoweit noch hinzunehmen sein, dass Gerichte an einer durch eine Gesetzesänderung
überholten Entscheidungspraxis festhalten, weil sie diese noch nicht zur Kenntnis genommen
haben, ohne dass eine nun unzutreffende Entscheidung als willkürlich angesehen werden
könnte (vgl. BGH a. a. 0.). Vorliegend hat das Amtsgericht aber keine gerade erfolgte
Gesetzesänderung übersehen, sondern eine gesetzlich seit langem geltende Zuständigkeitsregelung
missachtet, die eindeutig ist und nicht etwa im Schrifttum kontrovers erörtert wird. In solchen
Fällen, in denen ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den
Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, kann dem Verweisungsbeschluss aus rechtsstaatlichen
Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 101 Abs. 1 GG) keine Bindungswirkung zukommen. Er erscheint
objektiv willkürlich, ohne dass es etwa zusätzlich noch erforderlich wäre, dass das verweisende
Gericht vorsätzlich gehandelt hätte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rn. 17).
Kammergericht, Beschluß vom 27.03.2003, Az. 2 AR 4/03
Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!
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