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Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Ohms und Salewski www.salewski.de Telefon:+49 30 6279994-0 Fax:+49 30 6212084 VerkehrsrechtZur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist.
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 102 C 3307/02
In dem Rechtsstreit
des angestellten Gebäudereinigers U. R.,
wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Mitte
1. Die Klage wird a b g e w i e s e n
Tatbestand
Der Kläger behauptet, Eigentümer eines Pkw Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen
x-yz 0000 zu sein. Der Beklagte zu 1. ist Halter eines Pkw Mazda mit dem amtlichen
Kennzeichen z-yx 1111, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.
Am 18. September 2001 gegen 12.25 Uhr kam es zwischen den Fahrzeugen der Parteien
in Berlin-Friedrichshain auf der Kreuzung Kopernikusstraße/Simon-Dach-Straße/Wühlischstraße
zu einer Kollision.
Der Kläger behauptet, die Fahrerin seines Fahrzeuges habe rechtzeitig den Blinker gesetzt
und sich zur Mitte hin eingeordnet. Als die Fahrerin nach links in die Wühlischstraße
habe abbiegen wollen, habe der Beklagte zu 1. das klägerische Fahrzeug mit hoher
Geschwindigkeit links überholt, so dass es zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen sei.
Der Kläger beziffert seinen Schaden auf insgesamt 1.116,31 € und beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.116,31 € nebst
fünf Prozent über dem Basiszinssatz des DÜG seit dem 18. April 2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers.
Die Beklagten behaupten, dass der Kläger beim Einbiegen aus der Simon-Dach-Straße in
die vorfahrtberechtigte Kopernikusstraße das Vorfahrtrecht des Beklagten zu 1.
missachtet habe.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Die Akte 01.336 204/205 des Polizeipräsidenten in Berlin lag vor und war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s r ü n d e
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aus dem
Verkehrsunfall vom 18. September 2001 nicht zu.
Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert.
Sowohl für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) als auch für Ansprüche
nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 7, 18 StVG) ist Voraussetzung, dass der Geschädigte
Eiqentümer des geschädigten Fahrzeuges ist.
Der Kläger hat zwar in der Klageschrift behauptet, Eigentümer des Ford Escort mit dem
amtlichen Kennzeichen x-yz 0000 gewesen zu sein. Im Hinblick auf das Bestreiten der
Beklagten hätte es dem Kläger jedoch oblegen, sein Eigentum zu beweisen.
Dies ist nicht geschehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 03. Dezember 2002 ist die Frage der Aktivlegitimation
nochmals mit den Parteien erörtert worden. Der Klägervertreter hat erklärt, dass er den
Kfz-Brief nicht vorlegen könne.
Die Vorlage des Kfz-Briefes beweist jedoch das Eigentum nicht, sondern lediglich die
Haltereigenschaft, so dass mangels Aktivlegitimation die Klage keinen Erfolg haben
konnte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Landgericht Berlin
31.03.2003
In dem Rechtsstreit
Die Parteien werden gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass nach
ständiger Rechtsprechung der Kammer das Bestreiten der
Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken
hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein
unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet wird, so dass
die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation
nicht richtig ist. Insofern ist hinsichtlich des Nachweises der
Eigentümerstellung in der Berufung, § 531 Abs. 2 nicht anzuwenden.
Es sollen deshalb gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Zeugen
Es werden zum Termin gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO folgende Akten
beigezogen: Polizepräsident in Berlin 01.336204/205.
Die Einzelrichterin
W.
Landgericht Berlin, Beschluß vom 31.03.2003, Az. 58 S 39/03
Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!
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