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Verkehrsrecht

Zur Darlegungslast des Klägers bzgl. seiner Aktivlegitimation in Verkehrsunfallsachen.
Siehe hierzu gleich hier unten im Anschluß an das Urteil in selber Sache zur selben Frage den Beschluß des Landgerichts!
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist.

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 102 C 3307/02
Verkündet am : 03. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

des angestellten Gebäudereinigers U. R.,
Straße Nr., Berlin,
Klägers,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. M., J. L., F. F., J. K.,
W.straße, Berlin
gegen
1.M. El S.,
K.straße, Berlin,
2. die V. S. Versicherung AG,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch
Dr. K.-W. G. und Dr. W. T., A. d. T., Berlin,
Beklagten,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. O. & K.-G. S.,
O.straße, Berlin

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Mitte
auf die mündliche Verhandlung vom 03. Dezember 2002
durch den Richter am Amtsgericht R.
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird a b g e w i e s e n
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger behauptet, Eigentümer eines Pkw Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen x-yz 0000 zu sein. Der Beklagte zu 1. ist Halter eines Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen z-yx 1111, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.

Am 18. September 2001 gegen 12.25 Uhr kam es zwischen den Fahrzeugen der Parteien in Berlin-Friedrichshain auf der Kreuzung Kopernikusstraße/Simon-Dach-Straße/Wühlischstraße zu einer Kollision.

Der Kläger behauptet, die Fahrerin seines Fahrzeuges habe rechtzeitig den Blinker gesetzt und sich zur Mitte hin eingeordnet. Als die Fahrerin nach links in die Wühlischstraße habe abbiegen wollen, habe der Beklagte zu 1. das klägerische Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit links überholt, so dass es zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen sei.

Der Kläger beziffert seinen Schaden auf insgesamt 1.116,31 € und beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.116,31 € nebst fünf Prozent über dem Basiszinssatz des DÜG seit dem 18. April 2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers.

Die Beklagten behaupten, dass der Kläger beim Einbiegen aus der Simon-Dach-Straße in die vorfahrtberechtigte Kopernikusstraße das Vorfahrtrecht des Beklagten zu 1. missachtet habe.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 01.336 204/205 des Polizeipräsidenten in Berlin lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

E n t s c h e i d u n g s r ü n d e

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 18. September 2001 nicht zu.

Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert. Sowohl für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) als auch für Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 7, 18 StVG) ist Voraussetzung, dass der Geschädigte Eiqentümer des geschädigten Fahrzeuges ist.

Der Kläger hat zwar in der Klageschrift behauptet, Eigentümer des Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen x-yz 0000 gewesen zu sein. Im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten hätte es dem Kläger jedoch oblegen, sein Eigentum zu beweisen. Dies ist nicht geschehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 03. Dezember 2002 ist die Frage der Aktivlegitimation nochmals mit den Parteien erörtert worden. Der Klägervertreter hat erklärt, dass er den Kfz-Brief nicht vorlegen könne.

Die Vorlage des Kfz-Briefes beweist jedoch das Eigentum nicht, sondern lediglich die Haltereigenschaft, so dass mangels Aktivlegitimation die Klage keinen Erfolg haben konnte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
R.

Amtsgericht Mitte, Urteil vom 03.12.2002, Az. 102 C 3307/02

In gleicher Sache erging vom Landgericht in der Berufung folgender Beschluß:

Landgericht Berlin
Geschäftsnummer
58 S 39/03

31.03.2003

In dem Rechtsstreit
R. ./. El S. u. a.

Die Parteien werden gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Kammer das Bestreiten der Aktivlegitimation ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Geschädigten ergeben, als ein unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet wird, so dass die Abweisung der Klage allein wegen der fehlenden Aktivlegitimation nicht richtig ist. Insofern ist hinsichtlich des Nachweises der Eigentümerstellung in der Berufung, § 531 Abs. 2 nicht anzuwenden. Es sollen deshalb gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Zeugen
M. R., B.straße, Berlin,
C. L., E. Straße, Berlin und
D. T., F. Allee, Berlin,
zum Termin geladen werden. Die Ladung der Zeugen wird davon abhängig gemacht, dass jede Partei für jeden von ihr benannten Zeugen einen Vorschuss in Höhe von jeweils 70,00 EUR innerhalb von 14 Tagen bei Gericht einzahlt oder Entschädigungsverzichtserklärungen der Zeugen einreicht.

Es werden zum Termin gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO folgende Akten beigezogen: Polizepräsident in Berlin 01.336204/205.

Die Einzelrichterin

W.
Richterin am Landgericht

Landgericht Berlin, Beschluß vom 31.03.2003, Az. 58 S 39/03



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