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Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Ohms und Salewski www.salewski.de Telefon:+49 30 6279994-0 Fax:+49 30 6212084 VerkehrsrechtNach der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.Zum Schadenserstzanspruch bei umgefallenen, verbotswidrig abgestellten Krad.
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 59 S 503/94
Verkündet am: 7. September 1995
In dem Rechtsstreit
1. pp.
Beklagte und Berufungskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
g e g e n
pp.
Klägerin und Berufungsbeklagte
- Prozeßbevllmächtigter:
wegen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall
hat die Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.09.1994
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Ford Escort mit dem amtlichen
Kennzeichen x-x xxxx, den sie am 03.10.1993 gegen 14.30 Uhr ordnungsgemäß
vor dem Grundstück Albrechtstraße 68 in Steglitz parkte.
Auf dem Bürgersteig rechts daneben hatte der Beklagte zu 1. sein
Mokick Fabrikat Honda mit dem Versicherungskennzeichen yyy zzz, das
bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, bereits am
02.10.1993 abgestellt. In der Zeit zwischen dem 02. und 18.10.1993
hielt sich der Beklagte zu 1. im Ausland auf.
Das Mokick fiel gegen den Pkw und beschädigte diesen an der rechten
Seite. Die Klägerin bezifferte ihren Schaden wie folgt:
Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
an sie 2.064,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.11.1993 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
Sie haben behauptet, daß das Mokick mit einer leichten Neigung nach
links Richtung Fahrbahn und mit nach rechts eingeschlagenem Vorderrad
zur Gewichtsausgleichung absolut standfest auf dem Seitenständer
geruht habe. Die Entfernung der linken Seite bis zur
Pflasterstreifenbegrenzung habe ca. 0,6 m betragen, bis zur Bordsteinkante
ca. 0,9 m.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
In ihrer Berufung tragen die Beklagten nunmehr vor, daß das Mokick
zur Zeit des Vorfalls nicht in Betrieb i.S.v. § 7 StVG gewesen sei,
da der Fahrzeug- und Passantenverkehr trotz eines Verstoßes gegen
§ 12 Abs. 4 StVO nicht behindert worden sei. Ihrer Meinung nach sei
eine Betriebsgefahr nur anzunehmen, wenn die mißachtete Verbotsnorm
dem Schutz des fließenden Verkehrs diene und es in diesem Zusammenhang
zu einem Unfall im fließenden Verkehr komme, nicht aber bei
einem nur formalen Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, der allgemein
geduldet werde. Für eine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 1.
gebe es keinerlei Anhaltspunkte.
Die Beklagten beantragen daher,
Die Klägerin beantragt,
Sie meint, auf eine allgemeine Duldung ordnungswidrigen Parkens
könne es nicht ankommen. Eine absolute Standsicherheit des Mokicks
sei nicht gegeben gewesen. Durch das nachlässige Abstellen des
Fahrzeugs habe die Betriebsgefahr angehalten (entsprechend der
Zustandsstörung im öffentlichen Recht) . Der Beweis des ersten
Anscheins gehe dahin, daß das Fahrzeug zu dicht und zu unsicher
zum ruhigen Verkehr abgestellt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 511, 511a, 519 ZPO zulässige Berufung der Beklagten
ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein
Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.
Die Beklagten haften aus Betriebsgefahr des Mokicks.
Das Mokick ist als Kraftfahrzeug i.S.d. § 7 StVG anzusehen. Nach
der herrschenden und vom erkennenden Gericht auch vertretenen
verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug auch dann
noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine
für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt (KG in VersR
78.140). Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann,
endet die Betriebsgefahr. Für die Fortdauer des Betriebes ist es
mithin nicht entscheidend, ob das Fahrzeug verkehrswidrig an dem
Straßenrand (s. KG in VM 80.85) oder entgegen § 12 Abs. 4 StVO auf
dem Bürgersteig abgestellt war. Aus Gründen der immer größer werdenden
Gefahren im Zusammenhang mit dem heutigen Massenverkehr ist hinsichtlich
des Merkmals Betrieb die Auslegung nicht restriktiv zu
handhaben (BGH NZV 1991.387 mwN). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten
ist in dem Abstellen eines Mokicks auf dem Bürgersteig nicht
nur ein formaler Verstoß gegen die Verkehrsordnung zu erkennen; nach
dem Sinn dieses Verbotes soll eine Beeinträchtigung des Verkehrs
verhindert werden. Der Gesetzgeber hat mit der Festlegung, wann
ein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt ist, zum Ausdruck gebracht,
daß in diesem Falle eine Gefahr von dem Fahrzeug nicht mehr ausgehen
kann. Demzufolge entfällt die Betriebsgefahr, wenn das Fahrzeug
in vorschriftsgemäßer Art und Weise geparkt ist.
Auch das polizeiliche Dulden entläßt nicht aus der gesetzlich
vorgesehenen Haftung des § 7 StVG, sondern betrifft nur das Verfolgen
der Ordnungswidrigkeit als solche.
Zwischen dem Betrieb des Mokicks und den Schäden am Klägerfahrzeug
besteht auch ein adäquatkausaler Ursachenzusammenhang. Eine derartige
Kausalität ist anzunehmen, sofern sich in dem Unfall die Gefahr
realisiert hat, die von dem Betrieb des Fahrzeugs typischerweise ausgeht
(BGH VersR 72.1074/1075). Die allgemeine Lebenserfahrung und
nicht zuletzt die Zahl der Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich
umgefallener Mokicks/Krads belegen, daß es sich bei dieser Konstellation
nicht um einen ganz unwahrscheinlichen, eigenartigen Verlauf handelt.
Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung
für eigene Wagnisse, so daß die Schäden, die mit dem Betrieb einer
Gefahrenquelle auftreten, grundsätzlich vom Betreiber zu tragen sind
(OLG Hamm NZV 1990.231/232). Die Beklagten vermochten nicht darzulegen,
daß der Unfall durch einen Umstand verursacht wurde, mit dem
nicht zu rechnen war. Auch das mögliche Verhalten Dritter alleine
reicht nicht aus, die Beklagten aus der Gefährdungshaftung zu entlassen.
Ein auf dem Bürgersteig abgestelltes Mokick kann nach der
Lebenserfahrung eben auch durch unachtsames Verhalten Dritter zum
Umkippen gebracht werden und am Straßenrand geparkte Fahrzeuge in
Mitleidenschaft ziehen. Dem Zweirad ist diese Gefahr innewohnend, da eine
absolute Standfestigkeit bei einspurigen Fahrzeugen von physikalischer
Seite schon nicht gewährleistet werden kann. Die Gefahr eines
Umkippens gegen Fahrzeuge am Straßenrand ist daher voraussehbar und nicht
atypisch. Nur der Nachweis eines absichtlichen Verhaltens Dritter
könnte zu einer anderen Bewertung führen. Diesen Beweis haben die
Beklagten indes nicht angetreten.
Den Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls konnten die Beklagten
ebenfalls nicht führen. Der Beklagte zu 1. hätte bei äußerster möglichen
Sorgfalt sein Fahrzeug nicht derart dicht - und im übrigen verkehrswidrig -
am Bordsteinrand abstellen dürfen, daß es gegen ein parkendes
Fahrzeug fallen konnte. Die von der Beklagtenseite aufgeführten und
von der Klägerin bestrittenen Abstände sind dabei nicht erheblich, da
das Resultat, die Kollision mit dem parkenden Fahrzeug, feststeht.
Eine Beweiserhebung war insoweit entbehrlich.
Die Beklagten haben den Schaden am Klägerfahrzeug in voller Höhe zu
tragen, da Anhaltspunkte für eine Mithaftung der Klägerin nicht
vorliegen.
In Betracht käme nur eine Haftung aus Betriebsgefahr. Wenn ein Fahrzeug
indes ordnungsgemäß abgestellt wird, endet die Betriebsgefahr. Es
ware zu weit gegriffen, das Ende der Betriebsgefahr einzig auf die
Fälle zu beschränken, in denen ein Fahrzeug auf von der Fahrbahn getrennten
Flächen geparkt ist; denn für eine sachliche Unterscheidung
zwischen Fahrzeugen, die ordnungsgemäß am Straßenrand stehen, und denen
die außerhalb des öffentlichen Verkehrs abgestellt sind, gibt es keine
Gründe (s. Jagusch § 7 StVG Rn. 6). Wie bereits oben ausgeführt, bekundet
der Gesetzgeber mit seinen Vorschriften über ordnungsgemäßes
Parken, wenn das abgestellte Fahrzeug keinen Einfluß auf den Verkehr
mehr ausübt und daher auch keine Gefahrenquelle mehr darstellt.
Mangels des Betriebs eines Fahrzeuges kommt es nicht darauf an,
ob die Klägerin ihrerseits mit dem Umstürzen des Mokicks rechnen
mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Landgericht Berlin, Urteil vom 07.09.1995, Az. 59 S 503/94
Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!
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