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Familienrecht

Fall zur Anwendung des Gewaltschutzgesetz


Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Abteilungen für Familiensachen (Familiengericht)
Geschäftsnummer: 170 F 3646/02

Beschluss

In der Familiensache

der Frau R. N.,
Berlin,
Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ohms & Salewski
Okerstraße 3, 12049 Berlin,

gegen
M. Z. geb.,
Berlin,
Antragsgegner,

1) Gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wird bestimmt, dass der Antragsgegner es vorerst bis zum 15.03.2003 zu unterlassen hat,sich der Antragstellerin und ihrem Kind J. N. N. auf eine Distanz von weniger als 50 m zu nähern; vor allem hat es der Antragsgegner bis zum 15.03.2003 zu unterlassen,sich im Wohnungsumfeld der Antragstellerin, namentlich im Stadtteil Britz des Bezirkes Neukölln von Berlin in der W-straße, H. Straße, B. Damm, P-allee, F-K-Straße und H.straße sich der Antragstellerin und ihrem Kind auf weniger als 50 m zu nähern.

Weiterhin hat es der Antragsgegner bis zum 15.03.2003 zu unterlassen, jeglichen Kontakt zur Antragstellerin per Festnetztelefon, Mobiltelefon oder SMS-Nachricht aufzunnehmen.

2) Dem Antragsgegner wird angedroht,daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung mit der auf ihr zu vermerkenden Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung sowie die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung dieser Entscheidung an die gegnerische Partei werden angeordnet (§ 64 b Abs.2 FGG). Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 GewSchG die Zuwiderhandlung gegen die vollstreckbare Unterlassensanordnung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

3) Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

4) Der Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten auch für die Hauptsache bewilligt, soweit ihrem Antrag stattgegeben wurde.

5) Die Gerichtskosten trägt der Antragsgegner; der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

6) Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien -die Antragstellerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, der Antragsgegner ist staatenloser Palästinenser- lebten früher in nichtehelicher Partnerschaft zusammen. Anfang des Jahres 2002 verließ die Antragstellerin zusammen mit ihrem nicht vom Antragsgegner abstammendem Kind Jamila, geb. am 29.11.1997, die gemeinsam genutzte Wohnung und hat die Beziehung zum Antragsgegner beendet. Seither verfolgt er die Antragstellerin und verschiedene ihrer Familienangehörigen telefonisch und per SMS mit vor allem auch nächtlichen Drohungen, z.B. droht er an, die Antragstellerin in ihrer Wohnung aufzusuchen und sie aus dem Fenster zu werfen, in der Familie der Antragstellerin ein Blutbad anzurichten, die gesamte Familie der Antragstellerin „zu ficken". Hierdurch leben die Antragstellerin und ihre Tochter in ständiger panischer Angst; die Antragstellerin musste sich in ärztliche und psychologische Behandlung begeben und regelmäßig Medikamente nehmen.

Die Antragstellerin beantragt, 1. Gem. § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG)wird angeordnet, daß der Antragsgegner es zunächst für die Dauer eines Jahres zu unterlassen hat,

a) sich der Antragstellerin und ihrem Kind J. N. N. auf eine Distanz von weniger als 50 Metern zu nähern;

b) sich im Umkreis von 50 Metern der Antragstellerin aufzuhalten;

c) sich der Arbeitsstelle der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 Metern zu nähern;

d) sich im Wohnumfeld der Antragstellerin namentlich im Stadtteil Britz des Bezirks Neukölln v.Berlin und hier insbesondere in der W.str.,H. Str.,B. Damm, P.allee, F-K-Str. und H.str. aufzuhalten oder sich dort der Antragstellerin und ihrem Kind auf weniger als 50 Metern zu nähern;

) in irgendeiner Form Verbindung zur Antragstellerin, ihrem Kind J. N. N. und weiteren Familienangehörigen der Antragstellerin,insbesondere der Mutter der Antragstellerin, etwa durch persönliche Ansprache oder mittels Fernkommunikationsmittel, wie Telefonat Fax, E-Mail oder SMS aufzunehmen;

f) sonst ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen und sich der Antragstellerin,ihrem Kind und den anderen Familienangehörigen der Antragstellerin,insbesondere der Mutter auf weniger als 50 Metern zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand nicht sofort wieder herzustellen.

2. dem Antragsteller wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff.1 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 und für den Fall,daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

3.Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung,mit der auf ihr zu vermerkenen Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekannt- machung sowie die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung dieser Entscheidung an die gegnerische Partei werden angeordnet (§ 64 b Abs. 2 FGG).

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt; er hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Das Gericht ist international zuständig, Art. 17 a EGBGB. Aus dieser Vorschrift ergibt sich auch die Anwendung deutschen Rechts.

Der Antrag der Antragstellerin ist begründet, soweit es um sie und ihr Kind geht. Die oben dargestellten Körperverletzungen und Gesundheitsgefährdungen der Antragstellerin und ihres Kindes durch den Antragsgegner, der sie nicht in Abrede gestellt hat, sind so erheblich, dass sie dem Antragsgegner gemäß § 1 GewSchG zu untersagen waren. Soweit die Antragstellerin auch ihre Familienangehörigen einbezogen haben möchte, war der Antrag abzuweisen, weil eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist. Jene müssen sich selbst gegen die Beeinträchtigungen durch den Antragsgegner wenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 a KostO, § 13 a FGG.

Berlin, den 23. August 2002
W., Richterin am Amtsgericht
R.
Justizangestellte

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23. August 2002, Az. 170 F 3646/02



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