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Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Ohms und Salewski www.salewski.de Telefon:+49 30 6279994-0 Fax:+49 30 6212084 VerkehrsrechtNach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können
Im Namen des Volkes
58 S 287/02 LG Berlin
verkündet am: 31. März 2003
In dem Rechtsstreit
1. des Herrn K.-U. K.,
2. des Herrn E. W.,
Beklagten und Berufungskläger,
3. der A. Versicherungs - Aktiengesellschaft,
Beklagte, Nebenintervientin des
Prozessbevollmächtigte für die Beklagten zu 2. und 3.
gegen
Hernn M. A.-C.,
Kläger und Berufungsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. O., K.-G. S.,
(...)hat die Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12 - 17, 10179
Berlin, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und die
Richterinnen am Landgericht W. und K.-W. auf die mündliche
Verhandlung vom 31. März 2003 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. Mai
2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Mitte
-103 C 3193/01 - geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg:
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf den Tatbestand des
amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Abweichend von der im Urteil
des Amtsgerichtes vorgenommenen Würdigung stehen dem Kläger jedoch
keine Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern
wegen des Vorfalls vom 10. Januar 2001 in der Beusselstraße in
Berlin-Tiergarten zu. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein verabredetes
Ereignis oder einen zufälligen Unfall gehandelt hat. Die Klage ist deshalb
unbegründet, weil der Kläger für die Unfallursächlichkeit der von ihm
geltend gemachten Fahrzeugschäden beweisfällig ist. Denn er hat nicht zur
vollen Überzeugung der Kammer nachweisen können, dass die aus dem
Gutachten der G.zentrale Berlin GbR vom 24. Januar 2001 ersichtlichen
Reparaturaufwendungen sämtlichst aus dem Ereignis vom 10. Januar
stammen. Begründete Zweifel an der Unfallursächlichkeit der behaupteten
Schäden ergeben sich aus dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen
Dr. S. vom 11. Dezember 2001. In diesem hat der Sachverständige
ausgeführt, dass jedenfalls nicht alle Schäden, die der Kläger geltend macht,
aus technischer Sicht kompatibel sind. Zwar seien die Schäden am Heckstößfänger,
am Heckabschlussblech und an der Heckklappe des Klägerfahrzeuges plausibel
auf einen Auffahrunfall mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen,
bereits hier seien aber schon Reparaturkosten veranschlagt
worden, die nicht notwendig sind. Die Schäden an der Heckklappe seien
nämlich kostengünstiger als im Gutachten des Klägers veranschlagt, instand
zu setzen und würden keinen kompletten Ersatz erfordern. Die. im Privatgutachten
des Klägers kalkulierten Teilschäden an der Abgasanlage und dem
Kofferraumboden seines Fahrzeuges sind durch die dem gerichtlichen Gutachter
vorgelegten Lichtbilder nach dessen Ausführungen nicht nachvollziehbar
dokumentiert, so dass immerhin Zweifel daran bestehen, ob diese
tatsächlich vorhanden sind. Zwar hält der Gerichtssachverständige diese für
möglich, da sie plausibel auf das vom Kläger behauptete Geschehen zurückzuführen
seien, die bloße Wahrscheinlichkeit genügt aber nicht für einen
Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO, den der Kläger im Hinblick auf die
Schadenshöhe zu erbringen hat.
Weiterhin erachtet der Sachverständige die Unfallursächlichkeit der Deformationen
an den Scharnieren und der Gasdruckfedern der Heckklappe sogar
als zweifelhaft, da an der Heckklappe keine korrespondieren relevanten
Lageveränderungen und Veränderungen von Spaltmaßen vorgelegen hätten.
Der Anprallstoß sei demnach nicht stark genug gewesen, um auch die Schäden
an den Scharnieren und den Gasdruckfedern auslösen zu können.
Schließlich seien die Beschädigungen der beiden hinteren Seitenwände, für
welche Instandsetzungs- und Lackierarbeiten geltend gemacht werden, nach
den weiteren Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen auf den ihm
vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar. Nach seiner Auffassung sind diese
Schäden - wenn sie denn vorhanden sind - auch wahrscheinlich nicht unfallkausal,
weil diese Teile durch die Kollision nicht direkt angestoßen werden
konnten. Die Schäden an der linken seitlichen Stoßschutzleiste seien als
unfallkausal auszuschließen, da durch den heckseitigen Aufprall des
Beklagtenfahrzeuges keine direkte Stoßeinwirkung auf die
Kunststoffstoßschutzleiste der linken Seitenwand erfolgt sei.
Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens steht
demnach fest, dass es zumindest noch ein weiteres Schadenereignis gegeben hat,
bei dem der Kläger-Pkw eine Schädigung im hinteren Bereich erlitten hat.
Dann kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch diejenigen Schäden,
die nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen möglicherweise auf das
Unfallereignis vom 10. Januar 2001 zurückzuführen sind, tatsächlich aus diesem
anderen Unfallereignis stammen.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Schäden am Heckstoßfänger
und dem Heckabschlussblech nachvollziehbar kompatibel sind, können die
darauf entfallenden Reparaturkosten dem Kläger nicht zugesprochen werden.
Denn es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes selbst eine Kalkulation
vorzunehmen und aus dem Gutachten des Klägers diejenigen Positionen
herauszurechnen, die am wahrscheinlichsten unfallkausal sind. Dies hätte
vielmehr der Kläger selbst tun müssen. Er kann deshalb überhaupt keinen
Schadensersatz verlangen. Denn nach ständiger Rechtsprechung der Kammer
verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden
geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind,
oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen
einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht
mehr heraus gerechnet werden können (vgl. KG, Urteil vom 11. Oktober
1990 - 12 U 1475/88 - ; Urteil vom 6. März 1995 - 12 U 8106/93 - ; Urteil
vom 17. Juni 1996 - 12 U 2152/95 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2003, Az. 58 S 287/02Siehe hierzu auch das Urteil des Amtsgerichts Mitte in dieser Sache
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