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Verkehrsrecht

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können

 
LANDGERICHT BERLIN

Im Namen des Volkes

58 S 287/02 LG Berlin
103 C 3193/01 AG Mitte

verkündet am: 31. März 2003

In dem Rechtsstreit

1. des Herrn K.-U. K.,
Ö.straße, Berlin,

2. des Herrn E. W.,
Inhaber der Firma W.,
Autovermietung, Tankstelle Qu.straße, Berlin,

Beklagten und Berufungskläger,

3. der A. Versicherungs - Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. R. H.,
An den T., Berlin,

Beklagte, Nebenintervientin des
Beklagten zu 1. und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte für die Beklagten zu 2. und 3.
Rechtsanwälte W.-E. N. und L. B.,
U.straße, Berlin,

gegen

Hernn M. A.-C.,
K.straße, Berlin,

Kläger und Berufungsbeklagten,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. O., K.-G. S.,
O.straße, Berlin,

(...)hat die Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und die Richterinnen am Landgericht W. und K.-W. auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2003 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgericht Mitte -103 C 3193/01 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg:

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Abweichend von der im Urteil des Amtsgerichtes vorgenommenen Würdigung stehen dem Kläger jedoch keine Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Vorfalls vom 10. Januar 2001 in der Beusselstraße in Berlin-Tiergarten zu. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein verabredetes Ereignis oder einen zufälligen Unfall gehandelt hat. Die Klage ist deshalb unbegründet, weil der Kläger für die Unfallursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Fahrzeugschäden beweisfällig ist. Denn er hat nicht zur vollen Überzeugung der Kammer nachweisen können, dass die aus dem Gutachten der G.zentrale Berlin GbR vom 24. Januar 2001 ersichtlichen Reparaturaufwendungen sämtlichst aus dem Ereignis vom 10. Januar stammen. Begründete Zweifel an der Unfallursächlichkeit der behaupteten Schäden ergeben sich aus dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 11. Dezember 2001. In diesem hat der Sachverständige ausgeführt, dass jedenfalls nicht alle Schäden, die der Kläger geltend macht, aus technischer Sicht kompatibel sind. Zwar seien die Schäden am Heckstößfänger, am Heckabschlussblech und an der Heckklappe des Klägerfahrzeuges plausibel auf einen Auffahrunfall mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen, bereits hier seien aber schon Reparaturkosten veranschlagt worden, die nicht notwendig sind. Die Schäden an der Heckklappe seien nämlich kostengünstiger als im Gutachten des Klägers veranschlagt, instand zu setzen und würden keinen kompletten Ersatz erfordern. Die. im Privatgutachten des Klägers kalkulierten Teilschäden an der Abgasanlage und dem Kofferraumboden seines Fahrzeuges sind durch die dem gerichtlichen Gutachter vorgelegten Lichtbilder nach dessen Ausführungen nicht nachvollziehbar dokumentiert, so dass immerhin Zweifel daran bestehen, ob diese tatsächlich vorhanden sind. Zwar hält der Gerichtssachverständige diese für möglich, da sie plausibel auf das vom Kläger behauptete Geschehen zurückzuführen seien, die bloße Wahrscheinlichkeit genügt aber nicht für einen Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO, den der Kläger im Hinblick auf die Schadenshöhe zu erbringen hat. Weiterhin erachtet der Sachverständige die Unfallursächlichkeit der Deformationen an den Scharnieren und der Gasdruckfedern der Heckklappe sogar als zweifelhaft, da an der Heckklappe keine korrespondieren relevanten Lageveränderungen und Veränderungen von Spaltmaßen vorgelegen hätten. Der Anprallstoß sei demnach nicht stark genug gewesen, um auch die Schäden an den Scharnieren und den Gasdruckfedern auslösen zu können. Schließlich seien die Beschädigungen der beiden hinteren Seitenwände, für welche Instandsetzungs- und Lackierarbeiten geltend gemacht werden, nach den weiteren Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen auf den ihm vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar. Nach seiner Auffassung sind diese Schäden - wenn sie denn vorhanden sind - auch wahrscheinlich nicht unfallkausal, weil diese Teile durch die Kollision nicht direkt angestoßen werden konnten. Die Schäden an der linken seitlichen Stoßschutzleiste seien als unfallkausal auszuschließen, da durch den heckseitigen Aufprall des Beklagtenfahrzeuges keine direkte Stoßeinwirkung auf die Kunststoffstoßschutzleiste der linken Seitenwand erfolgt sei.

Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens steht demnach fest, dass es zumindest noch ein weiteres Schadenereignis gegeben hat, bei dem der Kläger-Pkw eine Schädigung im hinteren Bereich erlitten hat. Dann kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch diejenigen Schäden, die nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen möglicherweise auf das Unfallereignis vom 10. Januar 2001 zurückzuführen sind, tatsächlich aus diesem anderen Unfallereignis stammen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Schäden am Heckstoßfänger und dem Heckabschlussblech nachvollziehbar kompatibel sind, können die darauf entfallenden Reparaturkosten dem Kläger nicht zugesprochen werden. Denn es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes selbst eine Kalkulation vorzunehmen und aus dem Gutachten des Klägers diejenigen Positionen herauszurechnen, die am wahrscheinlichsten unfallkausal sind. Dies hätte vielmehr der Kläger selbst tun müssen. Er kann deshalb überhaupt keinen Schadensersatz verlangen. Denn nach ständiger Rechtsprechung der Kammer verliert ein Geschädigter seinen Anspruch insgesamt, wenn er Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, oder wenn sich herausstellt, dass die bei dem Unfall eingetretenen Beschädigungen einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr heraus gerechnet werden können (vgl. KG, Urteil vom 11. Oktober 1990 - 12 U 1475/88 - ; Urteil vom 6. März 1995 - 12 U 8106/93 - ; Urteil vom 17. Juni 1996 - 12 U 2152/95 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2003, Az. 58 S 287/02
Siehe hierzu auch das Urteil des Amtsgerichts Mitte in dieser Sache



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