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Verkehrsrecht

Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines sog. bestellten (fingierten) Unfalls.

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 103 C 3193/01

Verkündet am : 08. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

des Herrn M. A.-C.,
K.str., Berlin, Klägers,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
V. O., K.-G. S.,
O.str., Berlin -
-01/00074-

gegen

1. Herrn K.-U. K.,
O.str., Berlin, Beklagten zu 1),

2. Herrn E. W.,
Inhaber der Einzelfirma W.,
Autovermietung, Tankstelle,
Q.str., Berlin, Beklagten zu 2),

3. die A. Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, dieser
durch Dr. R. H. u.a.,
A. d. T., Berlin,
- 10 KH 01-180306 -
Beklagte zu 3) und Nebenintervenientin des Beklagten zu 1),
- Prozeßbevollmächtigte für die Beklagten zu 2) und 3)
und die Nebenintervenientin:
Rechtsanwälte W.-E. N., L. B.,
R. A. B.,
U.str., Berlin -

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Mitte von Berlin, Abt. 103
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002
durch den Richter S.

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.739,37 € (7.313,57 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07. Februar 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 73 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Hinweis zur Sicherheitsleistung Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so kann dies durch Hinterlegung erfolgen. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergärten, Turmstraße 91, 10548 Berlin - auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben. Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten. Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann.

Tatbestand

Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs vom Typ BMW E 36, 320 Cabrio (amtliches Kennzeichen B-__ 0000), der Beklagte zu 2) war Halter des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw der Marke Ford (amtliches Kennzeichen B-__ 0000), der am Unfalltag von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde.

Der Kläger erwarb das klägerische Fahrzeug am 01. November 2000 zum Preis von 26.000,00 DM, wobei im Kaufvertrag die Bemerkung „keine Schäden" aufgenommen wurde.

Am 10. Januar 2001 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die Beusselstraße in Berlin-Tiergarten in nördliche Richtung. Der Kläger hielt mit seinem Fahrzeug an der Beusselbrücke vor einer roten Ampel. Sodann fuhr der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) von hinten auf das klägerische Fahrzeug auf und verursachte in dessen Heckbereich Schäden.

Der Kläger trägt vor: Im Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs habe es keine Vorschäden gegeben. Die im Gutachten am 24. Januar 2001 festgestellten Schäden seien bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden. Es habe sich nicht um einen bestellten Unfall gehandelt.

Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz des gesamten ihm bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens, hinsichtlich dessen Zusammensetzung wird auf Blatt 3 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.967,52 DM nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit 07. Februar 2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor:
Es habe sich um einen bestellten Verkehrsunfall gehandelt, was sich aus verschiedenen Indizien ergebe. Die festgestellten Schäden am klägerischen Fahrzeug seien nicht korrespondierend zu den Schäden am Lkw des Beklagten zu 2). Am klägerischen Fahrzeug habe es vor dem Verkehrsunfall bereits Schäden im Heckbereich gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10. Oktober 2001 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 07. Februar 2002 Bezug genommen.

Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin - Az: LPVA III B 213-01.365 571 - hat zu Informationszwecken vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche in der zuerkannten Höhe aus dem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2001 aufgrund Gefährdungs- und Verschuldenshaftung zu (§§ 7, 18 StVG, 823, 249ff. BGB in Verbindung mit § 3 PflVG). Denn nach dem Parteivortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich vorliegend um einen bestellten Unfall gehandelt hat.

Vielmehr ist von einem normalen Auffahrunfall auszugehen, bei dem die Beklagtenseite nach dem ersten Anschein die volle Haftung trifft. Hinsichtlich der Schadenshöhe sind nach den Ausführungen des Sachverständigen aber Abzüge gerechtfertigt.

Grundsätzlich hat der Geschädigte nur den äußeren Tatbestand eines Unfalls, die Kollision der Fahrzeuge, darzutun und zu beweisen. Demgegenüber haben der Schädiger, der Halter des gegnerischen Fahrzeuges sowie dessen Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen abgesprochenen, sog. bestellten (fingierten) Unfall gehandelt hat. Hierzu genügt ein Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung (vgl. BGHZ 71, 339; VR 1979, 519; KG, NZV 1991, 73f.). Bloße Verdachtsmomente, die lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen bestellten Schadensfall ergeben, reichten für diese Beweisführung nicht aus, wohl aber der Nachweis einer ganz erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Eine derartige Wahrscheinlichkeit für eine Manipulation ist dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen festzustellen ist, die für einen verabredeten Schadensfall spricht. Die Indiztatsachen müssen in ihrer Häufung und Gesamtheit geeignet sein, eine ausreichende Gewißheit des behaupteten Zusammenwirkens zu bewirken.

Vorliegend haben die Beklagten einige Indizien vorgetragen. So handelt es sich um einen Auffahrunfall zwischen einem gemieteten Lkw, der vollkaskoversichert war, und einem BMW Cabrio, das bereits von sechs verschiedenen Personen gehalten wurde. Hinzukommt, dass der Beklagte zu 1) sein Verschulden sofort zugegeben und der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet hat. Zudem soll der Beklagte zu 1) in zwei weitere Unfallmanipulationen im April und Oktober 2001 verwickelt sein. Daneben hat der Sachverständige Dr. S. festgestellt, dass nicht alle im Sachverständigengutachten vom 24. Januar 2001 enthaltenen Schäden bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sein können.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts reichen die vorgetragenen Indizien nicht aus, um einen bestellten Unfall annehmen zu können. Zwar gibt es vorliegend einige Indizien, die bei gestellten Unfällen immer wieder auftreten. Die dargelegten Indiztatsachen sind aber in der Gesamtschau nicht geeignet, eine ausreichende Gewißheit von einem kollusiven Zusammenwirken der Unfallbeteiligten zu begründen. So ist es beispielsweise nicht ungewöhnlich, dass ein auffahrender Kfz-Fahrer sein Verschulden gegenüber der Polizei sofort zugibt. Auch der Unfallort, eine Hauptverkehrsstraße in Berlin während der Zeit des Berufsverkehrs, spricht eher gegen einen gestellten Unfall, da die Unfallbeteiligten bei einem kollusiven Zusammenwirken insoweit mit einer Verwicklung von weiteren Fahrzeugen in den Unfall hätten rechnen müssen.

Der erste Anschein spricht gegen den auffahrenden Beklagten zu 1), ein Mitverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten wegen des erheblichen Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten vollständig zurück.

Bei der Schadenshöhe ist freilich ein Abzug in Höhe von 2.653,95 DM gerechtfertigt. Der Sachverständige S. hat in seinem Gutachten in nachvollziehbarer und verständlicher Weise dargelegt, dass für Instandsetzungs- und Lackierarbeiten der beiden Seitenwände sowie den Ersatz der Kunststoff Stoßschutzleiste und der kompletten Heckklappe mit Anbauteilen Reparatur- und Ersatzteilkosten in Höhe von etwa 2.600,00 DM brutto in der Schadenskalkulation ungerechtfertigt enthalten seien. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung an, wobei die genaue Addition der ungerechtfertigt kalkulierten Kosten den oben genannten Betrag in Höhe von 2.653,95 DM ergibt.

Weitere Abzüge sind nicht gerechtfertigt. Die fotografisch nicht dokumentierten Schäden an der Abgasanlage und dem Kofferraumboden sind, wenn man sich das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug vor Augen hält, nicht nur - wie der Sachverständige Dr. S. darlegt - plausibel, sondern nach Ansicht des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten.

Nach alldem stehen dem Kläger neben dem sich auf 6.271,70 DM belaufenden Betrag für die Reparaturkosten auch die Gutachterkosten in Höhe von 1.011,87 DM und eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 DM zu, so dass sich ein Gesamtbetrag von 7.313,57 DM (3.739,37 €) ergibt.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Amtsgericht Mitte, Urteil vom 08.05.2002, Az. 103 C 3193/01
Siehe hierzu auch das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin in dieser Sache



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