|
Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Ohms und Salewski www.salewski.de Telefon:+49 30 6279994-0 Fax:+49 30 6212084 VerkehrsrechtZu den Voraussetzungen für die Annahme eines sog. bestellten (fingierten) Unfalls.
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 103 C 3193/01
Verkündet am : 08. Mai 2002
In dem Rechtsstreit
des Herrn M. A.-C.,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
1. Herrn K.-U. K.,
2. Herrn E. W.,
3. die A. Versicherungs-AG,
wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Mitte von Berlin, Abt. 103
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
3.739,37 € (7.313,57 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit 07. Februar 2001 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagten
als Gesamtschuldner 73 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages.
Hinweis zur Sicherheitsleistung
Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so kann dies durch Hinterlegung erfolgen.
Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergärten, Turmstraße 91,
10548 Berlin - auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen
Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen.
Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen
Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.
Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren
Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.
Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann.
Tatbestand
Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs vom Typ BMW E 36,
320 Cabrio (amtliches Kennzeichen B-__ 0000), der Beklagte zu 2) war Halter des
bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw der Marke Ford (amtliches
Kennzeichen B-__ 0000), der am Unfalltag von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde.
Der Kläger erwarb das klägerische Fahrzeug am 01. November 2000 zum Preis von
26.000,00 DM, wobei im Kaufvertrag die Bemerkung „keine Schäden" aufgenommen
wurde.
Am 10. Januar 2001 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die Beusselstraße in
Berlin-Tiergarten in nördliche Richtung. Der Kläger hielt mit seinem Fahrzeug an der
Beusselbrücke vor einer roten Ampel. Sodann fuhr der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug
der Beklagten zu 2) von hinten auf das klägerische Fahrzeug auf und verursachte
in dessen Heckbereich Schäden.
Der Kläger trägt vor:
Im Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs habe es keine Vorschäden gegeben.
Die im Gutachten am 24. Januar 2001 festgestellten Schäden seien bei dem
streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden. Es habe sich nicht um einen bestellten
Unfall gehandelt.
Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz des gesamten ihm bei dem Verkehrsunfall
entstandenen Schadens, hinsichtlich dessen Zusammensetzung wird auf Blatt 3 d.A.
Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagten beantragen,
Sie tragen vor:
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10. Oktober 2001
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 07. Februar 2002
Bezug genommen.
Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin - Az: LPVA III B 213-01.365 571 - hat zu
Informationszwecken vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche
in der zuerkannten Höhe aus dem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2001 aufgrund
Gefährdungs- und Verschuldenshaftung zu (§§ 7, 18 StVG, 823, 249ff. BGB in Verbindung
mit § 3 PflVG). Denn nach dem Parteivortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme
steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich vorliegend um einen
bestellten Unfall gehandelt hat.
Vielmehr ist von einem normalen Auffahrunfall auszugehen, bei dem die Beklagtenseite
nach dem ersten Anschein die volle Haftung trifft. Hinsichtlich der Schadenshöhe
sind nach den Ausführungen des Sachverständigen aber Abzüge gerechtfertigt.
Grundsätzlich hat der Geschädigte nur den äußeren Tatbestand eines Unfalls, die
Kollision der Fahrzeuge, darzutun und zu beweisen. Demgegenüber haben der
Schädiger, der Halter des gegnerischen Fahrzeuges sowie dessen Haftpflichtversicherer
darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen abgesprochenen,
sog. bestellten (fingierten) Unfall gehandelt hat. Hierzu genügt
ein Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die
ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen,
gestattet eine entsprechende Feststellung (vgl. BGHZ 71, 339; VR 1979, 519; KG,
NZV 1991, 73f.). Bloße Verdachtsmomente, die lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für einen bestellten Schadensfall ergeben, reichten für diese Beweisführung
nicht aus, wohl aber der Nachweis einer ganz erheblichen Wahrscheinlichkeit für
unredliches Verhalten. Eine derartige Wahrscheinlichkeit für eine Manipulation ist dann
anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen festzustellen
ist, die für einen verabredeten Schadensfall spricht. Die Indiztatsachen müssen in ihrer
Häufung und Gesamtheit geeignet sein, eine ausreichende Gewißheit des behaupteten
Zusammenwirkens zu bewirken.
Vorliegend haben die Beklagten einige Indizien vorgetragen. So handelt es sich um
einen Auffahrunfall zwischen einem gemieteten Lkw, der vollkaskoversichert war,
und einem BMW Cabrio, das bereits von sechs verschiedenen Personen gehalten
wurde. Hinzukommt, dass der Beklagte zu 1) sein Verschulden sofort zugegeben und
der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet hat. Zudem soll der Beklagte zu 1)
in zwei weitere Unfallmanipulationen im April und Oktober 2001 verwickelt sein.
Daneben hat der Sachverständige Dr. S. festgestellt, dass nicht alle im
Sachverständigengutachten vom 24. Januar 2001 enthaltenen Schäden bei dem
streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sein können.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts reichen die vorgetragenen Indizien nicht
aus, um einen bestellten Unfall annehmen zu können. Zwar gibt es vorliegend einige
Indizien, die bei gestellten Unfällen immer wieder auftreten.
Die dargelegten Indiztatsachen sind aber in der Gesamtschau nicht geeignet, eine
ausreichende Gewißheit von einem kollusiven Zusammenwirken der Unfallbeteiligten
zu begründen. So ist es beispielsweise nicht ungewöhnlich, dass ein auffahrender
Kfz-Fahrer sein Verschulden gegenüber der Polizei sofort zugibt. Auch der Unfallort,
eine Hauptverkehrsstraße in Berlin während der Zeit des Berufsverkehrs, spricht eher
gegen einen gestellten Unfall, da die Unfallbeteiligten bei einem kollusiven
Zusammenwirken insoweit mit einer Verwicklung von weiteren Fahrzeugen in den Unfall
hätten rechnen müssen.
Der erste Anschein spricht gegen den auffahrenden Beklagten zu 1), ein Mitverschulden
des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs
tritt im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs-
und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten wegen des erheblichen Verstoßes
des Beklagten zu 1) gegen straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten vollständig
zurück.
Bei der Schadenshöhe ist freilich ein Abzug in Höhe von 2.653,95 DM gerechtfertigt.
Der Sachverständige S. hat in seinem Gutachten in nachvollziehbarer und verständlicher
Weise dargelegt, dass für Instandsetzungs- und Lackierarbeiten der beiden Seitenwände
sowie den Ersatz der Kunststoff Stoßschutzleiste und der kompletten Heckklappe mit
Anbauteilen Reparatur- und Ersatzteilkosten in Höhe von etwa 2.600,00 DM brutto in der
Schadenskalkulation ungerechtfertigt enthalten seien. Das Gericht schließt sich dieser
Einschätzung an, wobei die genaue Addition der ungerechtfertigt kalkulierten Kosten
den oben genannten Betrag in Höhe von 2.653,95 DM ergibt.
Weitere Abzüge sind nicht gerechtfertigt. Die fotografisch nicht dokumentierten
Schäden an der Abgasanlage und dem Kofferraumboden sind, wenn man sich das
Schadensbild am klägerischen Fahrzeug vor Augen hält, nicht nur - wie der Sachverständige
Dr. S. darlegt - plausibel, sondern nach Ansicht des Gerichts mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eingetreten.
Nach alldem stehen dem Kläger neben dem sich auf 6.271,70 DM belaufenden Betrag
für die Reparaturkosten auch die Gutachterkosten in Höhe von 1.011,87 DM und
eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 DM zu, so dass sich ein Gesamtbetrag
von 7.313,57 DM (3.739,37 €) ergibt.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§
708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Amtsgericht Mitte, Urteil vom 08.05.2002, Az. 103 C 3193/01Siehe hierzu auch das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin in dieser Sache
Bitte legen Sie daher etwaigen auf das Datenmaterial gestützten Entscheidungen ausschließlich die neuesten Fassungen der jeweiligen Gesetzesmaterien zugrunde, ersichtlich u.a. aus dem Bundesgesetzblatt oder aus aktuellen, im Fachbuchhandel erhältlichen Gesetzessammlungen oder holen Sie entsprechenden Rechtsrat ein. Bitte beachten Sie auch, daß den mittgeteilten Urteilen der Instanzgerichte keine Allgemeingültigkeit zukommt, und immer auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Gerichte, manchmal sogar innerhalb des gleichen Gerichts gerechnet werden muß!
zurück zur Übersicht und Auswahl aller Entscheidungen
|