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Zivilrecht

Keine Ansprüche bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs.2 BGB
Kein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs.2 BGB wegen Entreicherung gemäß § 818 Abs.3 BGB.

Verkündet am: 17. April 2002

Amtsgericht Pankow/Weißensee
100 C 356/01

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn J.-U. B.,
I.hof, Berlin,
Klägers,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. O. und K.-G. S.,
O.straße, Berlin -

gegen

die Frau P. K.,
A.berg, Berlin,
Beklagte,

hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee, Abteilung 100
auf die mündliche Verhandlung vom 03.April 2002
durch den Richter am Amtsgericht W.
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, Inhaber eines Veranstaltungs- und Begleitservices, macht mit der Klage die Vergütung für Begleitserviceleistungen geltend. Die Beklagte beauftrage den Kläger am 19.12.2000 mit der Stellung einer Begleitperson für sie für den 20.12.2000 von 00.30 Uhr bis 14.30 Uhr, mithin für 14 Stunden. Die Parteien vereinbarten für die erste Stunde eine Vergütung in Höhe von 150,- DM sowie für jede weitere Stunde von 100,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger führte den Auftrag wie vereinbart aus und stellte der Beklagten mit Rechnung vom 20.12.2000 insgesamt 1.791,60 DM in Rechnung, wovon 109,60 DM als Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt ausgewiesen waren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 20.12.2000 verwiesen. Die Beklagte unterschrieb am 20.12.2000 mangels Fähigkeit zur Barzahlung einen Schuldschein in Höhe des Rechnungsbetrages, leistete in der Folgezeit jedoch keinerlei Zahlungen. Die Beklagte stand aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 23.01.2001 (52 XVII 8/01) ab dem 01.02.2001 bis zur Aufhebung am 02.07.2001 unter vorläufiger Betreuung unter anderem hinsichtlich der Vermögenssorge. Wegen Depressionen war die Beklagte seit Oktober 2000 krankgeschrieben und wurde ab Oktober 2000 wiederholt im St. J. Krankenhaus Berlin-W. behandelt; sie befand sich vom 31.10.2000 - 03.11.2000, vom 25.11.2000 - 27.11.2000 und vom 27.12.2000 bis zum 12.01.2001 stationär in der psychiatrischen Abteilung. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei bei Vertragsabschluss geschäftsfähig gewesen, müsse aber zumindest die tatsächlichen Auslagen des Klägers begleichen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 916,03 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe sich am 19. und 20.12.2000 in einer akuten manischen Phase im Rahmen einer Psychose befunden. Sie meint, sie sei deshalb zum damaligen Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 14.11.2001, auf den Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage gemäß § 377 Abs.3 ZPO der sachverständigen Zeugin Dipl.-Med. M. Sch. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der sachverständigen Zeugin Sch. vom 15.01.2002 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf eine Vergütung und die in Rechnung gestellten Fahrtkosten oder sonstiger Auslagen.

Die Willenserklärungen der Beklagten vom 19.12.2000 und 20.12.2000 sind gemäß § 105 Abs.2 BGB nichtig, da sich die Beklagte in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand. Die Beklagte hat den entsprechenden Beweis erbracht.

Die Beklagte war zwar nicht geschäftsunfähig nach § 104 Nr.2 BGB. Insoweit hat die Beklagte den entsprechenden Beweis nicht erbracht. Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich aber aus dem Inhalt der schriftlichen Zeugenaussage der sachverständigen Zeugin Sch., dass sich die Beklagte am 19. und 20.12.2000 in einem Zustande vorübergehender Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs.2 BGB befunden hat. Die sachverständige Zeugin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich nach ihrer Einschätzung ihre Patientin (die Beklagte) aufgrund einer endogenen Psychose (Manie) am 19. und 20.12. 2000 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Für den genauen Zeitpunkt wird die Aussage mit dem Hinweis auf eine Nachricht der Polizei vom 20.12.2000 über den Zustand der Beklagten an diesem Tag untermauert.

Da der Kläger zu der schriftlichen Zeugenaussage der sachverständigen Zeugin Sch. keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Erläuterung durch die Zeugin beantragt hat, war dem weiteren Beweisantritt der Beklagten sowie dem Gegenbeweisantritt des Klägers (Erstellung eines Sachverständigengutachtens) nicht nachzugehen. Durch die sachverständige Zeugenaussage hat die Beklagte den Beweis dafür erbracht, das ihr Auftrag aufgrund ihres vorübergehenden Krankheitszustandes nichtig war. Vertragliche Ansprüche scheiden mithin aus.

Dem Kläger stehen auch nicht - auch nicht hinsichtlich der berechneten Fahrtkosten - Zahlungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu.

Der Kläger wollte mit der Stellung einer Begleitperson ausschließlich seiner angenommenen vertraglichen Verpflichtung nachkommen. Es lag kein Fremdgeschäftsführungswille vor.

Hinsichtlich der Begleitdienste hat der Kläger keinen Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs.2 BGB. Selbst wenn man annimmt, dass die Beklagte durch die geleisteten Dienste einen Gebrauchsvorteil erlangt hat, liegt jedenfalls Entreicherung gemäß § 818 Abs.3 BGB vor. Soweit das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist, besteht eine Bereicherung nur insoweit fort, als der Empfänger sich damit noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat oder als er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte (Palandt, 61.Aufl.2002, § 818 BGB Rdz.34). Die Stellung einer Begleitperson hat der Beklagten keine ersichtlichen (noch vorhandenen) Vermögensvorteile verschafft; die Beklagte hat sich hierdurch auch keine erkennbaren notwendigen Ausgaben erspart. Eine Bereicherung der Beklagten liegt hinsichtlich dem Kläger entstandener Fahrtkosten nicht vor. Auch wenn der Kläger bzw. der Mitarbeiter des Klägers die Fahrt zu der Beklagten in der irrigen Annahme eines wirksamen Vertrages unternahm, hat sich die Vermögenslage der Beklagten hierdurch nicht verbessert. Die Beklagte haftet auch nicht verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB, da ihr aufgrund der krankhaften Störung ihr entsprechender Zustand nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen; dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus der schriftlichen Zeugenaussage der sachverständigen Zeugin Sch., die angegeben hat, dass die Beklagte im Rahmen der Grunderkrankung krankheitsuneinsichtig war.

Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten fehlt im übrigen ein substantiierter Vortrag, wie sich der Betrag von 2 X 54,60 DM ergibt. Auch zu ansetzbaren tatsächlichen weiteren Auslagen fehlt ein hinreichender Vortrag.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 17.04.2002, Az. 100 C 356/01



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